Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind und fortgesetzter Verführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 591/58
Datum
13.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und fortgesetzter Verführung zur Unzucht zwischen Männern. Das Landgericht habe tragfähige Feststellungen getroffen, wonach das 16-jährige Opfer innerlich Widerstand leistete und jede weitere Tat erneute Verführung darstellte. Gegen Strafzumessung und Feststellungen sei kein Rechtsfehler ersichtlich. Auf die Teilanfechtung findet § 450 StPO Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzte Verführung kann jeweils dann als selbstständige Tat gewertet werden, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass das Opfer innerlich Widerstand leistete und nicht in die Handlungen eingewilligt hat.

2

Die Revision ist nur dann begründet, wenn rechtliche Fehler in der Beweiswürdigung oder Erkenntnisführung vorliegen; der Revisionsgerichtshof wahrt die Tragweite tatrichterlicher Würdigung, sofern diese nicht willkürlich ist.

3

Das bloße Vorliegen einer ersten Verführung schließt die Annahme weiterer selbstständiger Verführungen nicht aus, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Opfer weiterhin Ablehnung empfand.

4

Wird das Urteil nur teilweise angefochten, ist bei Anrechnung weiterer Untersuchungshaft die Anwendung von § 450 StPO nach der ständigen Rechtsprechung zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 9. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den in ██ geborenen (1912) Kaufmann Josef B., (Kreis ██████), zur Zeit in Haft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Mertin, Bundesrichter Dr. Wilms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Juli 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB (Fall ██████) sowie wegen fortgesetzter Verführung zur Unzucht zwischen Männern (Fall SC) zur Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hat seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, auf die Verurteilung im Fall SC beschränkt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Möglichkeit einer fortgesetzten Verführung des 16-jährigen, in geschlechtlichen Dingen bis dahin völlig unerfahrenen Herbert Sebert zu gleichgeschlechtlicher Unzucht rechtlich bedenkenfrei dargelegt. Insbesondere ist es nach den Feststellungen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer nicht nur im ersten, sondern auch in den folgenden vier oder fünf Fällen eine Verführung des Jungen durch den Angeklagten erkannt hat. Als Herbert SC. „erst richtig erkannte, was geschehen war“, so führt das Landgericht an einer Stelle des Urteils aus, „machte er sich selbst Vorwürfe. Er nahm sich vor, sich nicht wieder verleiten zu lassen“.

Das Urteil bietet keinen inhaltlichen Anlass dafür, dass der Junge nach der ersten Verführung in der Folgezeit Gefallen an der gleichgeschlechtlichen Betätigung mit dem Angeklagten gefunden und es also in Zukunft keiner „Verführung“ mehr bedurft hätte, um ihn zum Dulden und Mitmachen zu veranlassen. Herbert SC., der nach den Feststellungen „heute noch nicht die Erlebnisse innerlich überwunden hat“, ging schließlich nicht mehr zum Gitarrenunterricht, den ihm der Angeklagte erteilte. Nach der Überzeugung des Landgerichts war dem Beschwerdeführer „in allen Fällen klar, dass SC. innerlich die Unzuchtshandlungen ablehnte“ und „jeweils erneut das Widerstreben des SC. zu überwinden war“.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision ist demnach zu verwerfen.

Da der Angeklagte das Urteil nur teilweise angefochten hat, findet auf die Anrechnung der seit dem 16. Juli 1958 erlittenen weiteren Untersuchungshaft § 450 StPO Anwendung (BGH 1 StR 229/55 vom 12. Juli 1955, LM Nr. 1 zu § 450 StPO, NJW 1955, 1488 Nr. 18).

MantelDr. GeierDr. Wilms
Dr. PeetzMertin
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