Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 591/57
- Datum
- 17.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn das Tatgericht die Zurechnungsfähigkeit nicht von einem rechtlich zutreffenden Standpunkt aus prüft und sich ohne eigene nachvollziehbare Begründung auf unklare Sachverständigenäußerungen stützt.
Ein psychiatrisches Gutachten muss hinreichend deutlich darlegen, ob eine krankhafte Störung die Einsichts- oder die Steuerungs-/Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt; bleibt dies unklar, trägt das Gutachten nicht zur tragfähigen Feststellung verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit bei.
Hat der Sachverständige die endgültige Bewertung der Verantwortlichkeit der Hauptverhandlung vorbehalten, hat das Urteil die sich daraus ergebenden Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit darzustellen; fehlen solche Darstellungen, ist die Entscheidung aufzuheben.
Krankhafte Hirnerkrankungen (z.B. fortgeschrittene Arteriosklerose) können das Triebleben krankhaft enthemmen und damit die Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB vermindern oder ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 21. August 1957
Rubrum
in der Strafsache gegen ███ (Kreis ██), den Rentner Josef ███, geboren am 1887 in ██, ██████, ████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Dr. Hengsberger, Bundesrichter Pr., Richter, als beisitzende,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter C—
Tenor
für Recht:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Urteil läßt nicht mit Gewißheit erkennen, daß das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des (70-jährigen, bisher _unbestraften_) Angeklagten von einem rechtlich zutreffenden Standpunkt aus beurteilt hat.
Es gibt lediglich Gründe aus den Führungen des Sachverständigen dazu wieder und schließt sich ihnen ohne nähere Begründung an. Schon das ist bedenklich (BGHSt 7, 238), zumal das Landgericht bei der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist, ebenso verfährt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind aber auch in sich unklar.
Ihnen ist einmal nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Gutachter seine Ansicht, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei durch eine fortgeschrittene Arteriosklerose erheblich vermindert, auf die Annahme einer Beeinträchtigung der Hinsichtsfähigkeit oder des Hemmungs-Vermögens gründet. In seinen schriftlichen Vorgutachten hat er, wie das Urteil mitteilt, seine endgültige Stellungnahme dazu, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht erheblich gemindert, sondern gänzlich ausgeschlossen sei, der Hauptverhandlung vorbehalten. Über deren Ergebnis in diesem Punkte enthält das Urteil jedoch lediglich Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Entscheidend ist aber gerade die Frage, ob der Angeklagte fähig ist, nach seiner Einsicht zu handeln. Die Arteriosklerose hat sein Gehirn ergriffen, wennschon relativ am wenigsten. Solche Störungen können das Triebleben krankhaft enthemmen und die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschließen (vgl. BGH LM Nr. 5 und 10 zu § 51 Abs. 1 StGB).
Die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.
Es wird sich empfehlen, daß einem Sachverständigen zur Aufklärung ein neuer Auftrag erteilt und dies für Geistesuntersuchungen in einer mit den notwendigen klinischen Mitteln einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt allgemein zur Verfügung stehenden oder einem Gesundheitsamt. Soweit die Verteidigung weiter Aufklärung für erforderlich hält, kann sie geeignete Beweisanträge in der neuen Verhandlung stellen.
| Hertin | Dr. Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Hübner |