Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids beim Offenbarungseid: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 591/53
Datum
19.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er beim Offenbarungseid 11 Ztr. Heu nicht angab. Streitfrage war, ob die Unterlassung vorsätzlich (Meineid) oder nur fahrlässig erfolgte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zum Vorsatz traf und den Strafzumessungsgrund unzulässig doppelt verwertete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass die falsche eidliche Versicherung wissentlich in dem Sinne erfolgt, dass der Verpflichtete die falsche Angabe vorsätzlich vornimmt oder eine Mitteilung vorsätzlich unterlässt.

2

Wenn der Verpflichtete erst nach Ableistung des Eides die Nichtangabe bemerkt, spricht dies gegen Vorsatz und kann eine vorsätzliche Tatbegehung ausschließen.

3

Bestehen zum Zeitpunkt des Eides Zweifel über die Auskunftspflicht und unterlässt der Verpflichtete dessen Klärung, kann dies allenfalls fahrlässigen Falscheid begründen; die Abgrenzung zu Vorsatz ist entscheidungserheblich.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die bereits Tatbestandsbestandteil sind oder der gesetzlichen Strafdrohung zu Grunde liegen, nicht in unzulässiger Weise nochmals straferschwerend berücksichtigt werden.

5

Vermögensgegenstände, die dem Verpflichteten nach materiell-rechtlichen Vorschriften bereits gehören, sind im Vermögensverzeichnis beim Offenbarungseid anzugeben (vgl. § 956 BGB).

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 12. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Viehhändler Paul █████, geboren am ████████ 1930 in ████, Kreis ███████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 12. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte leistete am 20. Oktober 1952 vor dem Amtsgericht in Schorndorf den Offenbarungseid gemäß § 807 ZPO. Er verschwieg dabei, dass er 11 Ztr. Heu in seiner Scheune gelagert hatte.

Das Landgericht hat ihn wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Ohne Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchgreift.

Dass der Offenbarungseid inhaltlich falsch war, steht außer Zweifel und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Angeklagte war unabhängig davon, ob er den Pachtzins bezahlt hatte oder nicht, Eigentümer des Heues geworden (§ 956 BGB). Es gehörte somit zu dem Vermögen, das er gemäß § 807 ZPO bei Ableistung des Offenbarungseides anzugeben hatte.

Das Landgericht geht auch an sich davon aus, dass dem Beschwerdeführer diese Rechtslage bekannt war; denn es stellt fest, die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, bis zur Begleichung des Pachtzinses nicht Eigentümer des Heues zu sein, sei lediglich als nachträgliches Verteidigungsvorbringen zu bewerten. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der bloße Besitz unter besonderen Voraussetzungen bei Leistung des Offenbarungseides möglicherweise nicht angegeben zu werden braucht.

Die Ausführungen in dem Urteil zum inneren Tatbestand sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Der Angeklagte hatte nur dann wissentlich einen falschen Eid geleistet, wenn er die Mitteilung des Heues vorsätzlich unterlassen hatte. Gegen diese Annahme spricht die Feststellung, „dass ihn beim Aufladen des Heues zum Bewusstsein gekommen war, es in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu haben“. Wenn er, wie dieser Wendung entnommen werden kann, erst in diesem Augenblick bemerkt hat, dass er die 11 Ztr. Heu bei Leistung des Offenbarungseides nicht erwähnt hatte, so kann er nicht vorsätzlich falsch geschworen haben. Es ist zwar denkbar, dass das Landgericht nur zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe sich beim Aufladen wieder daran erinnert; sicher ist dies aber nicht; der Wortlaut spricht eher gegen eine derartige Auslegung.

Hinzu kommt, dass das Urteil noch an anderen Stellen zu ähnlichen Bedenken Anlass gibt. Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte zur Mitteilung des Besitzes verpflichtet gewesen sei und dass er „im Zweifelsfalle“ den Richter, der den Offenbarungseid abnahm, um Aufklärung habe angehen können. Daraus kann gefolgert werden, dass der Angeklagte doch noch Zweifel hatte, deren Klärung er, wenn auch schuldhaft, unterlassen hat. In diesem Falle wäre er möglicherweise nur wegen fahrlässigen Falscheides, nicht jedoch wegen Verbrechens gegen § 154 StGB zu bestrafen.

Das Landgericht gelangt zwar abschließend zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Aussage unrichtig war. Die Begründung, die es hierfür gibt, ist aber nach dem Gesagten zum mindesten widerspruchsvoll und daher nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen. Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Auch der Strafausspruch ist nicht rechtsirrtumsfrei begründet.

Das Landgericht wertet straferschwerend, dass die Gerichte auf die Richtigkeit von eidlichen Aussagen angewiesen sind und dass durch die Tat auch der Staat selbst in seiner Rechtspflege verletzt worden ist. Diese Erwägungen sind zu beanstanden; denn damit werden in unzulässiger Weise Merkmale, die zur Aufstellung des Tatbestandes und zur gesetzlichen Strafdrohung geführt haben, für die Strafzumessung herangezogen (vgl. RG HRR 1937, 616).

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer, falls sie wiederum zur Verurteilung gelangt, zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB bewilligt werden kann.

Dr. HärchnerGlanzmannDr. Schalscha
Dr. JaguschDr. Heimann-Trosien
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