Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch um schwere räuberische Erpressung ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/91
Datum
19.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt ein. Der Bundesgerichtshof prüfte gemäß § 349 Abs. 2 StPO, ob die Revisionsrechtfertigung einen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler aufzeigt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine solchen Fehler festgestellt wurden; der Schuldspruch wurde um schwere räuberische Erpressung ergänzt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch ergänzen, soweit die Urteilsgründe eine weitergehende tatbestandliche Qualifikation rechtfertigen und die Ergänzung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage erforderlich ist.

3

Die Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit entbindet nicht von der Möglichkeit, materielle Feststellungen des Schuldspruchs zu präzisieren, wenn die Voraussetzungen dafür aus den Feststellungen der Vorinstanz folgen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 28. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 5/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████, geboren am █ 1532 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 28. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothMaulGranderath
KuhnBrüning
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