Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung erneuter Zeugenvernehmung und Prüfung der Sachrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 590/98
Datum
02.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
StA und Nebenklägerin rügen den freisprechenden Teil des Urteils und beantragen unter anderem die nochmalige Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen. Der BGH verwirft die Revisionen: Das Gericht ist nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, wenn das Beweisthema bereits vernommen wurde, und darf eine Wiederholungsvernehmung ablehnen, wenn keine neue, aktenwidersprechende Erinnerung erwartet wird. Auch die Sachrüge führt zu keinem Revisionsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nochmalige Vernehmung eines bereits zu demselben Beweisthema vernommenen Zeugen ist grundsätzlich nur Wiederholung der Beweiserhebung; das Gericht muss einem derartigen Begehren nicht entsprechen, vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht.

2

Wenn das Beweisthema bereits Gegenstand der Vernehmung war, ist die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nicht an die in § 244 Abs. 3 StPO genannten Bindungsgründe gebunden.

3

Das Verbot der Beweisantizipation schließt das Gericht nicht von der Prüfung aus; nach § 244 Abs. 2 StPO kann es ablehnen, einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser keine neue, die Akten und erhobenen Beweise widerlegende Erinnerung vorträgt.

4

Eine Sachrüge begründet nur dann einen Revisionsfehler zu Gunsten des Angeklagten, wenn sich aus der gerichtlichen Prüfung tatsächliche Mängel ergeben, die das Urteil in seinem Ergebnis beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 6. August 1998

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 590/98 vom 2. Februar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. Februar 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Landau,

Bundesanwalt [REDACTED] Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 6. August 1998 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf einer zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin jeweils mit einer – im Wesentlichen gleichartigen – Verfahrensbeanstandung, die Staatsanwaltschaft auch mit der allgemein erhobenen Sachbeschwerde. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf nochmalige Vernehmung des Zeugen R. im Ergebnis ohne Rechtsfehler ablehnend beschieden. Dem liegt folgendes zugrunde:

Nach der Darstellung in der zugelassenen Anklage, wie sie im Urteil mitgeteilt wird, hat der Zeuge R. die – spätere – Nebenklägerin Sandra F. am Abend des Tattages (13.1.1997) im Krankenhaus besucht; sie hat ihn gegen 20.40 Uhr zur Pforte begleitet, dabei habe sie am linken Arm eine Infusionsnadel stecken gehabt und habe die Tropfflasche an einem fahrbaren Infusionsständer mit sich geführt. Zu diesem Besuch hat das Landgericht den Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Er hat ausgesagt, er wisse noch, dass er am fraglichen Abend Sandra F. im Krankenhaus besucht habe, eine konkrete Erinnerung an Einzelheiten dieses Besuches habe er nicht mehr. Nach Abschluss dieser Vernehmung erhob das Landgericht auf entsprechende Beweisanträge der Verteidigung zu der Frage, ob Sandra F. zum fraglichen Zeitpunkt noch an eine Infusion angeschlossen war, Beweis durch Heranziehung der Krankenakte und Vernehmung von Ärzten und Krankenhauspersonal. In ihrem Plädoyer stellte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft den „Hilfsbeweisantrag, zum Beweis dafür, dass Sandra F. am Abend des 13.1.1997 gegen 20.00 Uhr noch eine Tropfflasche angehängt hatte“, den Zeugen R. zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Revisionen handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, den das Gericht nur in Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe hätte ablehnen dürfen. Das im Antrag genannte Beweisthema war bereits Gegenstand der Vernehmung des Zeugen. Den Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht – vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht – nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf Wiederholung der Beweiserhebung abzielt (BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567).

Mit Recht beanstanden zwar die Revisionen die Auffassung des Landgerichts, der Hilfsantrag der Staatsanwaltschaft sei ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag, weil er ins Blaue hinein gestellt worden sei, weil es nämlich auch der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zweifelhaft erschien, ob sich der Zeuge noch an die unter Beweis gestellte Tatsache erinnern konnte, und nichts dafür vorgetragen war, dass der Zeuge entgegen seiner Bekundung bei seiner Vernehmung jedenfalls an diese Einzelheit seines Besuchs doch noch eine konkrete Erinnerung habe. Indes hat es das Landgericht mit dieser Begründung nicht bewenden lassen. Aus dem Zusammenhang der Ablehnungsgründe ergibt sich vielmehr, dass die Strafkammer über die Frage, ob eine erneute Vernehmung des Zeugen geboten ist, nach den Maßstäben des § 244 Abs. 2 StPO befunden hat. Dabei war das Landgericht vom Verbot der Beweisantizipation befreit (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Es durfte deshalb aus den im Urteil genannten Gründen für ausgeschlossen halten, dass der Zeuge sich noch an das fragliche Geschehen konkret erinnern und eine Aussage machen werde, die geeignet sein könnte, den Inhalt der Krankenakten und das Ergebnis der dazu erhobenen Beweise zu widerlegen.

2. Auch die Nachprüfung des Freispruchs auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben.

SchäferMaulLandau
UlsamerWahl
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