Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue – Schadensbemessung und fortgesetzte Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 590/93
Datum
02.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen Untreue; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht hält an der tatrichterlichen Beweiswürdigung fest und billigt die Annahme einer fortgesetzten Tat durch die Strafkammer. Hinsichtlich des Schadens stellte der BGH klar, dass Untreue ein Vermögensschädigungsdelikt ist und bei chaotischen Geldverschiebungen der volle zweckentfremdete Betrag als Schaden zu gelten hat. Auch der Strafausspruch blieb in der Gesamtschau nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen tatsächliche Feststellungen ist unbeachtlich, soweit sie sich gegen eine mögliche, widerspruchsfreie und damit das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung richtet.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt eine nachvollziehbare Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen durch das Tatgericht voraus; ist dies erfolgt, liegt hierin kein durchgreifender Rechtsfehler.

3

Untreue (§ 266 StGB) ist ein Vermögensschädigungsdelikt; bei der Schadensbemessung ist der dem Geschädigten entstandene Vermögensschaden maßgeblich, nicht der Vermögensvorteil des Täters.

4

Ergeben sich aufgrund chaotischer Geldverschiebungen in der Firma Unsicherheiten darüber, ob, wann und inwieweit zweckentfremdete Mittel an Geschädigte zurückfließen, ist der Gesamtbetrag der zweckentfremdeten Mittel dem Schaden zuzurechnen.

5

Abweichungen der Strafhöhe zwischen in getrennten Verfahren verurteilten Mittätern begründen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Rechtsfehler; die Strafzumessungsgründe fremder Urteile unterliegen der Überprüfung des Revisionsgerichts nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 17. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 590/93 hier: ZL

vom 2. November 1993 in der Strafsache gegen ███ Herbert, geboren am █████████ 1941 in █████████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██████ aus ████████ als Verteidigerin,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1993 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos:

1. Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet, handelt es sich um unbeachtliche Angriffe gegen eine mögliche, widerspruchsfreie und daher das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung.

2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Revision und Generalbundesanwalt weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass im Einzelfall gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat Bedenken bestehen können, wenn sich eine in zahlreichen Einzelakten begangene Untreuehandlung über eine längere Zeit hinzieht (vgl. hierzu BGH wistra 1993, 262 m. w. Nachw.). Die Strafkammer hat hier jedoch ohne durchgreifenden Rechtsfehler dargelegt, dass bei der gemeinsam von dem Angeklagten und ██████ begangenen Tat die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen.

3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat zwar erkannt, dass der Angeklagte „sämtliche Manipulationen mitzuverantworten hat“, aber gleichwohl umfangreiche Erwägungen zur „Frage der Berechnung des letztlich dem Angeklagten anzulastenden Schadensbetrages“ angestellt und ihm nur einen Schaden von 1 Million DM „zugerechnet“. Dies beruht auf der Annahme, dass von den 3,1 Millionen DM 1,4 Millionen DM wieder zurückgeführt wurden und von der Restsumme von 1,7 Millionen DM ██████ 700.000 DM für sich verbrauchte. Damit hat die Strafkammer verkannt, dass der Schaden i. S. d. § 266 StGB 3,1 Millionen DM beträgt, da es aufgrund der von der Strafkammer festgestellten „chaotischen Geldverschiebungen“ in der Firma ersichtlich dem Zufall überlassen blieb, ob, wann, wie viel und an welchen Geschädigten Teile der zweckentfremdeten Gelder wieder zurückgeführt wurden.

Die Strafkammer hat darüber hinaus verkannt, dass Untreue kein Bereicherungsdelikt, sondern ein Vermögensschädigungsdelikt ist (Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 102 m. w. Nachw.). Damit kommt es nicht darauf an, welcher Anteil der 1,7 Millionen DM von ██████ persönlich verbraucht wurde und welcher in die Firma floss, so dass (auch) der Angeklagte hiervon Vorteile hatte. Der bei den Geschädigten verbliebene, dem Angeklagten zuzurechnende Schaden beläuft sich daher auf 1,7 Millionen DM.

Unter diesen Umständen können die Erwägungen der Strafkammer zu dem dem Angeklagten zuzurechnenden Teilschaden und die hiergegen vorgebrachten Bedenken der Revision auf sich beruhen. Durch etwaige Fehler bei der Bestimmung des ihm anzulastenden Teilschadens kann der Angeklagte nicht beschwert sein.

Die von der Schadenshöhe unabhängigen sonstigen Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerfrei. Im Verhältnis der Höhe einer Strafe zu der Höhe der gegen einen Mittäter verhängten Strafe kann ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen ein Rechtsfehler liegen; soweit der Mittäter, wie hier ██████, in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil die für jenes Urteil maßgebenden Strafzumessungserwägungen dem Senat nicht bekannt sind und sie auch nicht seiner Überprüfung unterliegen (vgl. BGHSt 28, 318, 323; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23).

MaulUlsamerGranderath
GribbohmWahl
Revision verworfen: Untreue – Schadensbemessung und fortgesetzte Tat — Themis