Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Diebstahls mit Waffe verworfen; Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 590/90
Datum
13.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat befand, die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Frage, ob eine nicht gebrauchsfertige Schusswaffe das Regelbeispiel des § 244 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, entscheidet der BGH nicht, da das Landgericht festgestellt hatte, dass eine erhebliche Verletzung nicht möglich war. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Bewertung eines besonders schweren Falls des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) kann die fehlende Gebrauchsbereitschaft einer Waffe und damit die Unmöglichkeit erheblicher Verletzungen in die Gesamtwürdigung einfließen.

3

Der Bundesgerichtshof braucht eine neu aufgeworfene rechtliche Verwertungsfrage nicht zu entscheiden, wenn ihre Beantwortung für den Ausgang der Revision entbehrlich ist.

4

Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von dem zu tragen, dessen Rechtsmittel verworfen wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. April 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 590/90

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Vasile C, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1949 in ██ /Bezirk ███ (Rumänien),

2. ████, geboren am █████ 1939 in ██████ (Rumänien),

– Verurteilt zu 1. wegen Diebstahls mit Waffen u. a., zu 2. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz –

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Sache des Angeklagten ████████ bemerkt der Senat:

Ob eine nicht gebrauchsfertige Schusswaffe das in § 244 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgeführte Regelbeispiel erfüllt, ist, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. dazu v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 53 sowie Tenckhoff/Arloth JuS 1989, 129, 131). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden; denn das Landgericht hat im Rahmen der Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, dem Umstand besondere Beachtung geschenkt, „dass eine erhebliche Verletzung des Polizeibeamten nicht verursacht werden konnte“ (UA S. 54).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

FothMaulGranderath
KuhnBrüning
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