Revisionen wegen Diebstahls mit Waffe verworfen; Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/90
- Datum
- 13.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Bewertung eines besonders schweren Falls des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) kann die fehlende Gebrauchsbereitschaft einer Waffe und damit die Unmöglichkeit erheblicher Verletzungen in die Gesamtwürdigung einfließen.
Der Bundesgerichtshof braucht eine neu aufgeworfene rechtliche Verwertungsfrage nicht zu entscheiden, wenn ihre Beantwortung für den Ausgang der Revision entbehrlich ist.
Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von dem zu tragen, dessen Rechtsmittel verworfen wird, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. April 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 590/90
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Vasile C, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1949 in ██ /Bezirk ███ (Rumänien),
2. ████, geboren am █████ 1939 in ██████ (Rumänien),
– Verurteilt zu 1. wegen Diebstahls mit Waffen u. a., zu 2. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Sache des Angeklagten ████████ bemerkt der Senat:
Ob eine nicht gebrauchsfertige Schusswaffe das in § 244 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgeführte Regelbeispiel erfüllt, ist, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. dazu v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 53 sowie Tenckhoff/Arloth JuS 1989, 129, 131). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden; denn das Landgericht hat im Rahmen der Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, dem Umstand besondere Beachtung geschenkt, „dass eine erhebliche Verletzung des Polizeibeamten nicht verursacht werden konnte“ (UA S. 54).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Kuhn | Brüning |