Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen unterlassener Wertermittlung von Sicherungsfahrzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/88
- Datum
- 17.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrugsvorwürfen, bei denen ein Gut als Sicherheit übereignet wurde, ist ein Vermögensschaden der Gläubigerin nur anzunehmen, wenn der Wert des Sicherungsguts zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung festgestellt wird.
Die Täuschung über den Zustand des Sicherungsguts (z. B. Unfallfreiheit) berührt allein das Merkmal der Täuschung, beseitigt aber nicht die Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung des Vermögensschadens.
Frühere Kaufpreise oder zwischenzeitlich erzielte Verkaufspreise des Täters schließen von vornherein nicht aus, dass das Sicherungsgut den gewährten Kredit ausreichend sicherte.
Unterlassene oder unzureichende Feststellungen zum Wert des Sicherungsguts können entscheidungserhebliche Lücken darstellen und rechtfertigen die Aufhebung des Schuldspruchs bzw. die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 29. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 590/88 in der Strafsache gegen den Koch Ferdinand K. ██ (geboren am █████████████ in [REDACTED]), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Juni 1988, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch hinsichtlich der Taten II 1 und II 3 der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt, war die Bank in beiden Fällen (II 1 und II 3 der Urteilsgründe) nur dann in ihrem Vermögen geschädigt, wenn die vom Angeklagten geleistete Sicherheit (das übereignete Fahrzeug) hinter der von der Bank erbrachten Leistung (dem gegebenen Kredit) im Wert zurückblieb. Um das zu beurteilen, bedurfte es der Feststellung des Fahrzeugwertes zur Zeit der Sicherungsübereignung. Hierbei hatte sich im Wert niederschlagen können, dass der Verkauf unfallgeschädigter Fahrzeuge schwieriger ist als der unfallfreier Wagen, doch durfte die Wertermittlung nicht deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte über die Unfallfreiheit getäuscht hatte; denn damit war nur über das Tatbestandsmerkmal der Täuschung, nicht über das der Vermögensschädigung entschieden. Die kurz zuvor vom Angeklagten für die Fahrzeuge bezahlten Kaufpreise, im Fall II 1 zusätzlich der vom Angeklagten erzielte Verkaufspreis, schließen die Möglichkeit, die Fahrzeuge hätten die Kredite hinreichend gesichert, nicht von vornherein aus. Trat Vermögensschaden ein, so hätte die unterlassene Wertfeststellung jedenfalls Aufschluss über das Ausmaß der Schädigung gegeben. Die genannten Fälle bedürfen daher neuer Verhandlung. Hierbei muss der Strafausspruch insgesamt nachgeprüft werden, weil das Landgericht die Anzahl der abgeurteilten Taten strafschärfend berücksichtigt hat, jetzt aber von vier Taten zwei neu verhandelt werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schauenburg | Ulsamer | Gerlach | |||
| Kuhn | Foth | Vv. |