Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tateinheit von Waffenverstößen mit schwerer räuberischer Erpressung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 590/87
Datum
10.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision sein Urteil des Landgerichts Regensburg wegen schwerer räuberischer Erpressung und weiterer Taten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass bestimmte Waffenverstöße tateinheitlich mit der schweren räuberischen Erpressung zu werten sind. Die Einzelstrafe wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz entfällt, ohne die Gesamtstrafe zu beeinträchtigen. Weitergehende Revisionsrügen ergaben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe bei einer Tatausführung kann Tateinheit zwischen Waffenverstößen und der begangenen Haupttat begründen, wenn die Waffe bei der Tat geführt oder eingesetzt wird.

2

Die höhere Strafschwere einer Straftat steht der Annahme von Tateinheit mit gleichzeitig begangenen, leichteren Straftaten nicht entgegen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn der Angeklagte hierdurch keinen Verteidigungsnachteil erleidet, d.h. sich nicht anders hätte verteidigen können (vgl. § 265 Abs. 1 StPO).

4

Der Wegfall einer Einzelstrafe erfordert nicht notwendigerweise die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Änderung die verhängte Gesamtstrafe beeinflusst.

5

Ergibt die nachträgliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 26. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 590/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Fred Harry C[__]D aus T[__]C, geboren am ██ 1943 in F[__]C — ████████████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu I 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. März 1987 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, 2. dass der Angeklagte C[__] der schweren räuberischen Erpressung in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb, unerlaubtem Führen und unerlaubtem Bearbeiten von Schusswaffen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, der Hehlerei und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen eines rechtlich selbständigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Fall 14).

Durch den Erwerb der Schusswaffen erlangte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über sie und übte sie in der Folgezeit aus. Außerhalb seiner Wohnung stellte dies das Führen einer Schusswaffe dar. Auf diese Weise führte der Angeklagte die Schusswaffen nach den Feststellungen aber nicht nur auf dem Wege von Abensberg nach Tegernheim, sondern die abgesägte Schrotflinte auch bei dem Überfall auf das Ehepaar O[__]C (Fall 7, UA S. 25). Ebenso übte er die tatsächliche Gewalt über die Waffe bei dieser Gelegenheit aus. Demgemäß verklammert die Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht nur das Führen der Schusswaffen bei mehreren Gelegenheiten und die sonstigen Verstöße gegen das Waffengesetz zur Tateinheit, sondern auch die schwere räuberische Erpressung im Fall O[__]C. Der Umstand, dass die schwere räuberische Erpressung schwerer wiegt als die Straftaten nach dem Waffengesetz, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 31, 29; BGH, Beschluss vom 23. September 1987 – 2 StR 477/87).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Taten tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Einer Aufhebung im Strafausspruch bedarf es nicht: Die Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten im Fall 14 zur Folge. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von achteinhalb Jahren und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, dass der Wegfall der Einzelstrafe im

Fall 14 Einfluss auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten haben könnte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maul Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach

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