Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss wegen fehlender Gehörsrüge zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/98
Datum
13.01.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt legte Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ein. Der Senat weist die Eingabe zurück, weil er seine Entscheidung nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufheben oder ändern könnte und eine solche Verletzung nicht behauptet oder dargetan wurde. Ein später eingegangener Schriftsatz enthielt ebenfalls keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss eines Senats ist nur dann geeignet, die Entscheidung zu ändern, wenn sie substantiiert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegt.

2

Das Gericht kann einen bereits ergangenen Beschluss nicht aufgrund bloßer Wiederholung bisheriger Einwendungen abändern; hierfür sind neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsgründe erforderlich.

3

Ein nachträglich eingegangener Schriftsatz begründet nur dann Anlass zur Änderung einer vorangegangenen Entscheidung, wenn er neue entscheidungserhebliche Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die zuvor nicht vorgetragen waren.

4

Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung ist geboten, wenn der Vortrag weder behauptet noch substantiiert darlegt, dass eine Gehörsverletzung vorliegt, durch die die Entscheidung zu revidieren wäre.

Vorinstanzen

Senats, 1. Dezember 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts S aus Augsburg vom 8. Dezember 1998 gegen den Beschluss des Senats vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Eingabe kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch ändern kann; anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (BGH wistra 1998, 307, 308 m.w. Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von dem Rechtsanwalt auch nicht behauptet oder dargetan. Im Übrigen bemerkt der Senat: Der am 3. Dezember 1998 eingegangene Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 1. Dezember 1998 hatte keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung gegeben.

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