Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB) wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/93
- Datum
- 28.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel hat und zwischen diesem Hang und der Straftat ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Zur Anordnung ist erforderlich, dass eine erhebliche Gefahr besteht, der Täter werde infolge seines Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen; das Gericht muss die Wahrscheinlichkeit solcher hangbedingten Wiederholungstaten darlegen.
Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB sind in den Urteilsgründen substantiiert zu begründen; bloße oder pauschale Feststellungen über Suchtneigung oder vage Lebensumstände genügen nicht.
Fehlt eine hinreichende Darlegung der Existenz der Sucht zum Tatzeitpunkt und der hangbedingten Wiederholungsgefahr, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 7. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 589/93
vom 28. September 1993
in der Strafsache gegen ████, geboren ██████████, Oliver, 1967 in ████, wegen Geldfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 1993, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe 14 Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die sichergestellten Falschgeldnoten wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, soweit sie sich gegen den Maßregelausspruch richtet, hat Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Hat der Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und besteht zwischen diesem Hang und der Straftat ein ursächlicher Zusammenhang, so ordnet das Gericht nach § 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 328 f. = BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefahrlichkeit 3; BGH NStZ 1991, 128 f.). Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend geltend machen, ergeben die Urteilsgründe nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind: Zwar nimmt die sachverständig beratene Strafkammer an, dass beim Angeklagten „mit großer Sicherheit eine Suchtmittelabhängigkeit unter anderem vom Herointyp vorliege“, die bereits ihre sozialen Folgen mit zunehmender Verschuldung und sozialem Abstieg bis hin zur Kriminalität gezeitigt habe. Sie führt weiter aus, dass bei ihm „eine Entwöhnungsbehandlung dringend erforderlich sei, um die Prognose in gesundheitlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu verbessern“. Jedoch schildert das angefochtene Urteil eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten, die „mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu den Tatzeitpunkten“ bestanden habe, nicht näher. Zum Werdegang des Angeklagten, der nicht vorbestraft ist, legt die Strafkammer lediglich dar, dass er während der Bundeswehrzeit erstmals mit Drogen in Berührung kam und in diesem Zusammenhang auch Schulden machte, ferner, dass er schließlich „eine beständige berufliche Leistung nicht mehr erbringen konnte“.
Was die Menge von 1.284 g Haschisch und 30 g Marihuana angeht, die der Angeklagte in strafbarer Weise erwarb, stellt die Strafkammer fest, dass er „einen geringen Teil zum Eigenkonsum behalten und mit dem Rest Handel treiben wollte“. Wird schon nicht deutlich, inwiefern er „seit Jahren drogenabhängig“ sei, so ist auch eine hangbedingte Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Erforderlich wäre einige Wahrscheinlichkeit erneuter auf den Hang zum Rauschmittelkonsum zurückgehender Straftaten (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefahrlichkeit 3 und 4). Auch in dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil – das an anderer Stelle darlegt, „die soziale Integration, insbesondere die Unterstützung durch die Familie scheine gegeben“ – unzureichend begründet.
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