Revision: Verwerfung verwerteter Aussagen nach Zeugnisverweigerung (§52 StPO) - Aufhebung der Betrugsverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/87
- Datum
- 01.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben eines früheren Mitbeschuldigten, die vor Abtrennung seines Verfahrens gemacht wurden, sind nicht verwertbar, wenn der Betroffene nach Abtrennung als Zeuge die Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausspricht.
Ist ein Schuldspruch ganz oder teilweise auf der Verwertung solcher unzulässiger früherer Angaben gestützt, ist der betreffende Schuldspruch aufzuheben.
Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der gesamte Strafausspruch durch die aufgehobenen Schuldsprüche beeinflusst ist, ist auch der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schuldsprüche, die nicht durch die Verwertungsverletzung berührt sind und frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten bleiben, sind von der Aufhebung nicht erfasst.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 16. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 589/87 in der Strafsache gegen C= ur [REDACTED], geboren den Schreiner Werner B, 1936 in [REDACTED]
wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs und a) wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: „Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 2 der Gründe auch auf die Bekundungen gestützt hat, die der Zeuge Henryk [REDACTED] vor der Abtrennung seines Verfahrens als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter gemacht hat (UA S. 23, 32, 33–35, 36, 49). Der Zeuge ist nach der Abtrennung seines Verfahrens (Bd. IV Bl. 582 d. A.) von der Strafkammer nochmals als Zeuge vorgeladen worden (Bd. II Bl. 612 d. A.). Bei dieser Vernehmung hat er die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten ist. Aufgrund dieser Zeugnisverweigerung hatte die Strafkammer die früheren Angaben des Zeugen als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter nicht mehr verwerten dürfen (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; BGH GA 1979, 144). Da die Strafkammer die Schuldsprüche im Falle II 2 der Gründe auch auf diese früheren Angaben des Zeugen gestützt hat, muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und wegen Vortäuschens einer Straftat aufgehoben werden. Das nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der wegen des versuchten Betrugs gegen den Angeklagten verhängten weiteren Einzelstrafe, weil sich nicht ausschließen lässt, dass diese ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 der Gründe milder ausgefallen wäre. Dagegen wird der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Er ist auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.“
Dem tritt der Senat bei.
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