Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwerfung verwerteter Aussagen nach Zeugnisverweigerung (§52 StPO) - Aufhebung der Betrugsverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/87
Datum
01.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung früherer Angaben eines Zeugen, der vor Abtrennung als Mitangeklagter aussagte. Nach Abtrennung verweigerte der Zeuge die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Angehöriger; daher durften die früheren Bekundungen nicht verwertet werden. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Betrugs und Vortäuschens einer Straftat sowie den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben eines früheren Mitbeschuldigten, die vor Abtrennung seines Verfahrens gemacht wurden, sind nicht verwertbar, wenn der Betroffene nach Abtrennung als Zeuge die Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausspricht.

2

Ist ein Schuldspruch ganz oder teilweise auf der Verwertung solcher unzulässiger früherer Angaben gestützt, ist der betreffende Schuldspruch aufzuheben.

3

Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der gesamte Strafausspruch durch die aufgehobenen Schuldsprüche beeinflusst ist, ist auch der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Schuldsprüche, die nicht durch die Verwertungsverletzung berührt sind und frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten bleiben, sind von der Aufhebung nicht erfasst.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 16. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 589/87 in der Strafsache gegen C= ur [REDACTED], geboren den Schreiner Werner B, 1936 in [REDACTED]

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs und a) wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: „Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 2 der Gründe auch auf die Bekundungen gestützt hat, die der Zeuge Henryk [REDACTED] vor der Abtrennung seines Verfahrens als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter gemacht hat (UA S. 23, 32, 33–35, 36, 49). Der Zeuge ist nach der Abtrennung seines Verfahrens (Bd. IV Bl. 582 d. A.) von der Strafkammer nochmals als Zeuge vorgeladen worden (Bd. II Bl. 612 d. A.). Bei dieser Vernehmung hat er die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten ist. Aufgrund dieser Zeugnisverweigerung hatte die Strafkammer die früheren Angaben des Zeugen als Mitbeschuldigter und Mitangeklagter nicht mehr verwerten dürfen (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; BGH GA 1979, 144). Da die Strafkammer die Schuldsprüche im Falle II 2 der Gründe auch auf diese früheren Angaben des Zeugen gestützt hat, muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und wegen Vortäuschens einer Straftat aufgehoben werden. Das nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der wegen des versuchten Betrugs gegen den Angeklagten verhängten weiteren Einzelstrafe, weil sich nicht ausschließen lässt, dass diese ohne die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 der Gründe milder ausgefallen wäre. Dagegen wird der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Er ist auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.“

Dem tritt der Senat bei.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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