Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Zweifel an Ernstlichkeit von Erklärungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/77
Datum
04.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision mit einer Verfahrensrüge statt. Das Landgericht hatte Behauptungen des Angeklagten als wahr unterstellt, zugleich aber deren Ernstlichkeit bestritten, ohne hierzu ergänzend aufzuklären. Bei Zweifeln an der Ernstlichkeit hätte das Tatgericht die Beweisthemen klären müssen. Der Senat sah den Verfahrensfehler als potenziell entscheidungserheblich und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Gericht Behauptungen einer Partei als wahr unterstellt, dient diese Wahrunterstellung dem Nachweis bestimmter Umstände; zweifelt das Gericht an der Ernstlichkeit dieser Behauptungen, ist es verpflichtet, hierzu ergänzend aufzuklären (z. B. durch Vernehmung).

2

Die Aufklärungspflicht des Tatgerichts umfasst die Klärung der Ernstlichkeit von Erklärungen, sofern deren Beurteilung für die Beweiswürdigung entscheidungserheblich ist.

3

Die bloße Feststellung, es sei an der Ernstlichkeit einer Erklärung gezweifelt worden, ersetzt nicht die erforderliche ergänzende Beweisaufnahme oder substantiierten Erörterung; unterlassene Aufklärung kann die Revision begründen.

4

Eine Verfahrensrüge führt zur erfolgreichen Revision, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 589/77 in der Strafsache gegen den Tankwart Dieter ███ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.

Gründe

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Strafkammer hatte die Beweisbehauptungen des Angeklagten als wahr unterstellt, der Lokalbesitzer ████████ habe – auch gegenüber der Zeugin ███ – jede sexuelle Betätigung in seinen Lokalen ausdrücklich untersagt, und der Angeklagte habe St[REDACTED] erklärt, er werde es nicht dulden, dass die Zeugin in seinen Lokalen sexuelle Handlungen vornehme. Das Urteil enthält die Feststellung, diese Erklärungen seien zwar abgegeben worden, sie seien aber nicht ernst gemeint gewesen (UA S. 14, 15). Damit hat das Landgericht die Wahrunterstellung nicht eingehalten: Sinn und Zweck der Beweisbehauptungen gingen dahin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Angeklagte und Stiegler ernstlich sexuelle Handlungen nicht dulden wollten. Wenn die Strafkammer an der Ernstlichkeit zweifelte, so hätte es die Aufklärungspflicht geboten, dazu zu den Beweisthemen zu vernehmen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den angeführten Verfahrensfehlern beruht.

PfeifferLoesdauKuhn
MoslWoesner
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