Revision verworfen: Anwendung von §17 StGB auf Gesamtstrafen und Fristberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/72
- Datum
- 23.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 17 Abs. 4 S. 1 StGB richtet sich auf die Zeiträume zwischen den einzelnen Taten; für die Rückfallverjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung oder der Strafverbüßung an.
Eine nach § 460 StPO gebildete Gesamtstrafe gilt nach § 17 Abs. 3 S. 1 StGB als eine einzige Verurteilung, wobei für die Fristberechnung auf die der Gesamtverurteilung zugrundeliegenden Einzeltaten abzustellen ist.
Bei der Berechnung der Fristen nach § 17 Abs. 4 StGB bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen sich der Verurteilte nicht in Freiheit bewähren konnte (z. B. Untersuchungshaft, Strafhaft) gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StGB.
Die Anknüpfung der Fristen an erste bzw. letzte Einzeltat einer Gesamtverurteilung entspricht dem Sinn der Rückfallsverschärfung und ist mit der Fristenberechnung bei fortgesetzten Handlungen vergleichbar.
Die Einbeziehung zuvor verhängter Geldstrafen in eine später gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist unter den gegebenen Voraussetzungen rechtlich zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ████████ Werner ██ aus ██, geboren am ███ ████ 1932 in ████, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, am 23. Januar 1973
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. März 1970 wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in drei Fällen schuldig ist, und den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten unter Einbeziehung der durch Strafbefehle des Amtsgerichts München vom 22. Januar 1971 (72 Cs 17/71) und vom 1. Februar 1971 (71 Cs 84 a/71) verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Das Landgericht sieht die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB in Verb. m. Art. 87 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) als erfüllt an. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist Rückfallverjährung entgegen der Auffassung der Revision nicht eingetreten.
Die Strafkammer hat zur Rückfallbegründung herangezogen (vgl. UA S. 14/17, 22/24):
a) Verurteilung vom 22. Februar 1956 wegen Betruges u. a. zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis; Tatzeit: Juli oder August 1954.
b) Verurteilung vom 13. Oktober 1961 wegen Betruges u. a. zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis; Tatzeiten: zwischen Mai 1956 und Juli 1957.
c) Verurteilung vom 30. Juni 1961 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu zwei Jahren Zuchthaus; Tatzeiten: Januar 1961.
Die Verurteilungen zu Buchst. b/c wurden durch Beschluss vom 29. März 1962 zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus zusammengefasst.
Die jetzt abzuurteilenden Straftaten wurden zwischen November 1967 und Januar 1968 begangen. Zwischen Januar 1961 und November 1967 befand sich der Angeklagte insgesamt länger als zwei Jahre und acht Monate in Untersuchungshaft und Strafhaft.
Bei der Prüfung der Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass sich diese Vorschrift sowohl auf die Frist zwischen den jeweiligen Vortaten als auch auf die Frist zwischen der letzten Vortat und der neuen Tat bezieht (Dreher, StGB, 33. Aufl. 1972, § 17 Anm. 2 D). Entgegen der Ansicht der Revision ist es aber nicht erforderlich, dass auch die jeweilige Verurteilung noch innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgt. Abweichend vom bisherigen Recht kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung oder der Verurteilung an, sondern ausschließlich auf den Zeitraum zwischen den einzelnen Taten (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 16. Aufl. 1972, § 17 Anm. 27; Lackner-Maassen, StGB, 7. Aufl. 1972, § 17 Anm. 6). Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut von § 17 Abs. 4 S. 1 StGB. Die Zeitpunkte der Vorverurteilungen bleiben insofern von Bedeutung, als sie wegen der an sie geknüpften Warnfunktion vor der Begehung der der späteren Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat bzw. der der neu abzuurteilenden Tat liegen müssen (vgl. BGH NJW 1971, 2318 Nr. 16).
Die durch den Beschluss vom 29. März 1962 gemäß § 460 StPO nachträglich gebildete Gesamtstrafe gilt nach § 17 Abs. 3 S. 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 StGB (LK, 9. Aufl. 1971, § 17 Rdn. 5; Dreher aaO Anm. 2 C). Die dieser zweiten Vorverurteilung zugrunde liegenden Straftaten sind im Zeitraum zwischen Mai 1956 und Januar 1961 begangen worden. Sie wahren somit die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB sowohl zu der der ersten Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat als auch jeweils (vgl. BGHSt 24, 94) zu den neu abzuurteilenden Straftaten.
Bei der Berechnung der Frist ist im Verhältnis zur Vorverurteilung zu a) von der Tatzeit der ersten Einzeltat, im Verhältnis zu den Taten dieses Verfahrens von der letzten Einzeltat der durch den Gesamtstrafenbeschluss vom 29. März 1962 von der Gesamtverurteilung erfassten Straftaten auszugehen. Dabei ist, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat, die Zeit, in der sich der Angeklagte nicht in der Freiheit bewähren konnte (BGH NJW 1969, 1678, 1679), gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StGB nicht einzurechnen.
Diese Anknüpfung der Fristenberechnung bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe entspricht dem Sinn der Strafschärfung bei Rückfall und wird auch einer wirkungsvollen Bekämpfung der Serienkriminalität gerecht. Sie lässt die Grundvoraussetzungen des § 17 StGB (zweimalige Vorverurteilung mit Warnfunktion; Einhaltung der Fünfjahresfrist zwischen den einzelnen Taten) unberührt und führt gerechterweise zu dem gleichen Ergebnis wie die Fristenberechnung beim Vorliegen einer fortgesetzten Handlung (vgl. hierzu LK § 17 Rdn. 10 und 13), bei der ebenfalls einerseits erster und andererseits letzter Teilakt maßgeblich sind. Die Auslegung widerspricht auch nicht den von BGHSt 24, 94 aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach die Rückfallverjährung für jede neu abzuurteilende Tat selbstständig festzustellen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einzeltaten einer Vorverurteilung, die bereits rechtskräftig festgestellt sind und hinsichtlich der Frage der Rückfallverjährung nicht voneinander abhängig sein können.
Der wohl eine abweichende Beurteilung rechtfertigende Sonderfall, dass zwischen einzelnen Taten der zweiten Vorverurteilung selbst mehr als fünf Jahre verstrichen sind, liegt nicht vor und braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
Auch die übrigen Voraussetzungen sind zutreffend festgestellt.
Gegen die Einbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen in diesem Fall keine rechtlichen Bedenken (vgl. auch OLG Hamburg MDR 1971, 1022 Nr. 67).
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Herdegen |