Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Entführung, Notzucht und Fahrerlaubnisentziehung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/69
Datum
20.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten, der wegen Entführung (§236 a.F./§237 n.F.), Notzucht und vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu 1 Jahr und 10 Monaten Zuchthaus verurteilt wurde. Das Gericht bestätigte Tateinheit von Entführung und Notzucht und hielt die Strafbemessung für nicht zu beanstanden. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde wegen planmäßiger Nutzung des Fahrzeugs zur Tatausführung gebilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Entführung (alte und neue Fassung) ist erfüllt, wenn eine Person gegen ihren Willen an einen anderen, insbesondere abgelegenen Ort verbracht wird und anschließend am Weiterwiderstand durch Gewalt gehindert wird.

2

Entführung und sexuelle Nötigung/Notzucht können tateinheitlich zusammentreffen; die hierfür entwickelten Grundsätze gelten auch für die Neufassung des Entführungstatbestandes (§ 237 n.F. StGB).

3

Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die den Strafrahmen eines tateinheitlich begangenen Delikts mildert, beeinträchtigt die Strafzumessung nicht, wenn der Tatrichter seine Strafe aus einem anderen einschlägigen Tatbestand ableitet und erkennbar nicht von der Milderung ausgegangen ist.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus; die planmäßige Verwendung des Fahrzeugs zur Vorbereitung und Ausführung der Tat rechtfertigt die Entziehung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 589/69

in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrzeugmechaniker Hans-Joachim ██ aus ████, Kreis ████, geboren am ██ 1945 in ██, ███ wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Meesl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verhandlung und Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Veründung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. April 1969 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung (§ 236 a.F. StGB) in Tateinheit mit Notzucht und vorsätz— licher leichter Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ihm ist ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen worden; der Führerschein wurde eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

1. Zum Schuldspruch wegen Notzucht und Vergehens gegen § 223 StGB erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Entgegen seiner Ansicht bestehen aber auch gegen die Verurteilung wegen Entführung keine rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war Mary ██ mit ihrer Verbringung an einen einsam gelegenen Ort am Stadtrand, wo der Angeklagte sie sich gefügig machen wollte, keineswegs einverstanden; sie forderte vielmehr den Angeklagten noch während der Fahrt – erfolglos auf, sie aussteigen zu lassen (UA S. 8), und sie versuchte zu fliehen, nachdem sie die bis dahin arglistig verschleierte Absicht des Angeklagten endgültig erkannt hatte (UA S. 9). Dieser verhinderte den Fluchtversuch mit Gewalt, brach den weiteren Widerstand des Mädchens (UA S. 9/10) und erzwang den Geschlechtsverkehr (UA S. 11). Damit ist der Entführungstatbestand auch im Sinne derseit dem 1. September 1969 geltenden Neufassung der Strafvorschrift (nunmehr § 237 StGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. Schönke-Schröder Nachtrag 1969 zu § 237 n.F. StGB Rdnr. 4 ff., 17). Mit Recht hat das Landgericht Tateinheit angenommen; die insoweit zur Frage des Zusammentreffens von Entführung und Notzucht für § 236 a.F. StGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (BGHSt 18, 29; BGH GA 1967, 21) gelten in gleicher Weise für § 237 n.F. StGB (Schönke-Schröder aaO Rdnr. 22).

2. Die nunmehr anzuwendende Neufassung des Entführungstatbestandes lässt auch den Strafausspruch unberührt. Zwar wird der Entführer nach § 237 n.F. StGB nur noch mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, während § 236 a.F. StGB eine Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren vorsah. Die Strafkammer hat aber die Strafe – schon nach altem Rechtszustand zutreffend – aus § 177 StGB entnommen und ist dabei, wie die Höhe der Strafe erkennen lässt, offensichtlich vom Normalstrafrahmen dieser Vorschrift (1 bis 15 Jahre Zuchthaus) ausgegangen (UA S. 22). Der Tatrichter hat sich also nicht etwa nur durch die gleichzeitige Anwendung von § 236 a.F. StGB daran gehindert gesehen, bei Festlegung des Strafrahmens die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu unterschreiten, wie es bei Annahme mildernder Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) hätte in Betracht kommen können (vgl. RGSt 73, 148; BGH LM StGB § 73 Nr. 42; BGH GA 1967, 21). Dass das Landgericht die aus § 177 Abs. 1 StGB entnommene Strafe allein mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Änderung des Strafrahmens der tateinheitlich begangenen Entführung niedriger bemessen hätte, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden.

3. Die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der für die Anwendung von § 42 m StGB erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeugs (BGHSt 22, 328, 329) ist im vorliegenden Fall dadurch hergestellt, dass der Angeklagte seinen Wagen planmäßig zur Vorbereitung und Durchführung sowohl der Entführung als auch der Notzuchtshandlung eingesetzt hat (UA S. 6 bis 9).

Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

SeibertMeeslZipfel
LoesdauPikart
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