Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Feststellungen zu Notwehr führen zur Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/65
Datum
01.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht Mainz. Zwar wurden Kausalität und Voraussehbarkeit bejaht, doch bleiben die Feststellungen zur behaupteten Notwehr bzw. vermeintlichen Notwehr unklar und widersprüchlich. Das Schwurgericht hat Zeugenaussagen und das Vorbringen des Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt, weshalb eine erneute Tatsachenfeststellung geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss deutlich erkennen lassen, auf welche festgestellten oder nicht widerlegten Tatsachen es seine Entscheidung stützt; unklare oder widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

2

Behauptete Notwehr oder vermeintliche Notwehr sind vom Tatrichter ausdrücklich und widerspruchsfrei zu prüfen; eine Nichterwähnung oder unzureichende Auseinandersetzung mit entsprechenden Einlassungen erfüllt nicht die Anforderungen an die Urteilsgründe.

3

Die Frage der Zumutbarkeit des Ausweichens ist bei der Beurteilung der gebotenen Verteidigung (§ 53 Abs. 1 StGB) substantiiert darzulegen; die bloße Behauptung, der Angeklagte hätte den Tatort verlassen können, genügt nicht ohne weiteres.

4

Bei erheblichen Unklarheiten in der Tatsachenfeststellung ist nach § 354 Abs. 2 StPO an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit dort die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Trier, 22. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 589/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Arbeiter Dieter ██, geboren ███████ 1941, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 22. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der zweimal wegen Körperverletzung mit Jugendarrest belegte Angeklagte ist jetzt vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hatte nachts auf der Straße mit dem angetrunkenen Schreiner Matthias LC eine Auseinandersetzung gehabt und diesen zweimal gestoßen bzw. geschlagen, wobei LC jedes Mal zu Boden fiel. Der Verletzte starb einige Tage nach dem Vorfall auf Grund einer bei dem zweiten Sturz erlittenen Verletzung (S. 11, 12 UA).

Die Revision des Angeklagten erhebt gegen das Urteil Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge.

II. Die Verfahrensrügen, soweit sie überhaupt zulässig sind, hätten zwar keinen Erfolg haben können. Jedoch greift die Sachrüge durch.

Das Urteil lässt nicht allenthalben deutlich erkennen, welchen festgestellten oder nicht widerlegbaren Sachverhalt das Schwurgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (vgl. RGSt 71, 25). Ursächlichkeit und Voraussehbarkeit sind zwar rechtlich bedenkenfrei bejaht worden (BGH EM Nr. 1 zu § 222 StGB). Das Urteil bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass die Frage etwaiger Notwehr oder vermeintlicher Notwehr einwandfrei beurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, LC habe zuletzt unmittelbar hinter ihm gestanden und in seiner zum Schlag erhobenen rechten Hand eine Bierflasche gehalten. Er habe daraufhin den Arm LCs erfasst, um diesen am Faustschlag zu hindern, und mit der rechten Hand nach ihm geschlagen. Hierbei sei LC hingefallen und zunächst bewusstlos liegen geblieben (S. 6, 13 UA).

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht dieses Vorbringen glaubte widerlegen zu können, sind jedoch unklar, nicht widerspruchsfrei und daher rechtlich bedenklich. Dass die Zeugen Eheleute ███████ und Frau ███ damals keine Flasche in der Hand LCs gesehen hatten, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, Matthias LC habe dem Angeklagten nicht mit einer Bierflasche gedroht. Tatsächlich fand sich nach der Auseinandersetzung eine solche Flasche auf dem Bürgersteig. Zudem hat die Anwohnerin █████ gehört, dass der Angeklagte während der Auseinandersetzung mehrfach von einer Flasche sprach. Sie glaubte auch, sich erinnern zu können, dass der Angeklagte gerufen habe: „Was, Du willst mir die Flasche auf den Kopf schlagen!“ (S. 14 UA). Zu letzterer Äußerung hat das Schwurgericht nicht erkennbar Stellung genommen; nicht einmal unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Notwehr, für den zumindest sie von Bedeutung sein konnte. Dass der Angeklagte sich nicht bedroht zu fühlen brauchte, steht nicht in Einklang mit der Feststellung, dass LC sich nach dem ersten Schlag erhob und auf den Angeklagten zutrat, während dieser stehen blieb (S. 5 UA). Daher hat auch die Urteilsausführung einstweilen keine tatsächliche Grundlage, ███ habe offenbar die Absicht gehabt, nach Hause zu gehen, der Angeklagte aber habe Streit gesucht (S. 15 UA).

Durch die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte hätte den Tatort verlassen und einer (weiteren) Auscinandersetzung aus dem Weg gehen können (S. 14, 15 UA), wird eine Notwehrlage nicht einwandfrei ausgeschlossen. Sie setzt vielmehr eine solche Lage eigentlich voraus, da hier praktisch die Frage der gebotenen Verteidigung (§ 53 Abs. 1 StGB) behandelt wird. Aber auch die Urteilsausführungen zu diesem Problem erwecken Bedenken. War der Angeklagte angegriffen oder nahm er das irrig an, so ist einstweilen nicht dargetan, warum er hätte ausweichen müssen. Da sich alles in unmittelbarer Nähe seines Elternhauses abspielte, ist auch nicht verständlich, warum er sich „vom Tatort“ entfernen sollte. Dass das Fenster des elterlichen Wohnhauses offen stand, hat das Schwurgericht dem Vater des Angeklagten anscheinend nicht geglaubt (S. 8 UA: „offen gestanden haben soll“). Daher durfte es diesen Umstand auch in der Frage der Notwehr nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten (S. 15 oben UA).

Angesichts dieser Unklarheiten kann das Urteil keinen Bestand haben (vgl. auch BGH Urt. v. 21. Mai 1963, 1 StR 153/63 = 2 Ks 1/61 StA Trier). Die Sache ist an das Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

III. Für die neue Tatsacheninstanz ist noch folgendes zu bemerken: Es muss versucht werden, das wirkliche Geschehen in jener Nacht und seine Hintergründe deutlicher und bestimmter als bisher geschehen festzustellen. Der leicht erregbare Angeklagte hatte schon früher Streit gesucht und Körperverletzungen begangen (S. 3, 17 UA). Möglicherweise hat er sich durch das Entgegentreten der Gastwirtin in Gegenwart LCs (S. 3, 4 UA) gedemütigt gefühlt. Jedenfalls wäre nicht undenkbar, dass er seinen Zorn gegenüber dem angetrunkenen, nicht sehr standfesten älteren Mann, der ihn einstweilen unwiderlegt unfreundlich, wenn nicht höhnisch angesprochen hatte (S. 6, 7, 16 UA), durch Gewalttätigkeiten abreagiert hat und dass ihm die etwaige Drohung ███ willkommenen Anlass dazu bot, zumal wenn er sie gar nicht ernst genommen hatte. Es wird auch darauf einzugehen sein, dass nachher die Flasche nicht etwa am Boden lag oder gar zerschellt war, sondern auf der Straße stand, und aus welchen Gründen der Angeklagte nach dem Vorfall zweimal sein Elternhaus verließ, so dass schließlich nach ihm gefahndet werden musste (S. 17, 18 UA).

FischerHüibnerMai
SeibertPikart
Revision: Unklare Feststellungen zu Notwehr führen zur Rückverweisung — Themis