Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen fortgesetzter Bestechung/Beihilfe: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/60
Datum
07.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Bestechung sowie Beihilfe zum Betrug und zur Untreue. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Das Urteil wurde in mehreren Fällen aufgehoben, weil aus den Feststellungen der Zeitpunkt der letzten tatbestandlichen Handlung nicht erkennbar und damit Verjährung möglich war sowie weil der Gesamtvorsatz für fortgesetzte Handlungen nicht hinreichend festgestellt war. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen; in einzelnen Fällen war die Prüfung des §27b StGB unterblieben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lässt das Urteil nicht erkennen, wann die letzte tatbestandliche Handlung einer fortgesetzten Tat erfolgte, ist eine mögliche Verjährung nicht auszuschließen und der Strafausspruch insoweit aufzuheben.

2

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz und einen zeitlich kontinuierlichen Zusammenhang der Einzeltaten voraus; bei großen Zeitabständen bedarf es besonderer Feststellungen zum Gesamtvorsatz.

3

Tateinheit erfordert Handlungseinheit; bloße zeitliche Übereinstimmung oder dass Taten "während des gleichen Zeitraums" begangen wurden, begründet keine Tateinheit.

4

Die Nichtverlesung von Belegen verletzt die StPO nicht, wenn das Urteil sich nicht auf diese Urkunden stützt und die Verteidigung keine Verlesung beantragt hat (§§ 244, 249 StPO).

5

Unterlässt das Gericht die Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 27b StGB), kann der Strafausspruch insoweit nicht bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 17. Mai 1960

Rubrum

1 StR 589/60

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred █████ aus ███, geboren am ██████ 1899 in ██, ███ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 1960, soweit er in Falle ███ wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und im Falle He ███ verurteilt ist, im Strafausspruch in den Fällen ████████ ████ und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Bestechung in vier Fällen und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Die Verjährung

1. Die Revision meint, das Strafklagerecht sei im Falle ███████, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist, und im Falle █████████████ verjährt.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen dem Beschaffer bei dem Landesarbeitsamt Koblenz, ███████, bis zum 31.5.1954 Gegenstände geliefert und mit dem auf betrügerische Weise eingerichteten „Schwarzen Konto" des Amtes verrechnet. Die Verjährungsfrist ist deshalb hinsichtlich der Untreue durch die richterlichen Vernehmungen des Angeklagten vom 14. Oktober 1958 und 21. Dezember 1958 und den Haftbefehl vom 16. Oktober 1958 unterbrochen worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die letzte Lieferung habe im Juni 1953 stattgefunden, widerspricht dem Inhalt des Urteils.

Hingegen kann der Senat nicht dem Urteil entnehmen, wann die letzte Beihilfe zum Betrug stattgefunden hat. Es heißt nur: „daß sich der strittige Rechnungen entstandene Betrag zumindest auf rund 3.045,– DM belaufen hat". Wann die letzte Verfügung des Landesarbeitsamts stattfand, ist nicht ersichtlich. Es läßt sich derhalb nicht ausschließen, daß die Beihilfe zum Betrug verjährt ist, und da Tateinheit vorliegt, hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue ebenfalls. Insoweit ist der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue das Urteil aufzuheben.

Dem Beschaffer des Sonderamtes I, ████, gewährte der Angeklagte auf die Aufträge, die er von ihm in amtlicher Eigenschaft erhielt, teils Zahlungen in bar, teils lieferte er Sachen. Die letzte Provisionszahlung durch Verrechnung auf die Kaufpreisforderung für früher gelieferte Möbel fand am 31. Dezember 1957 statt. Von einer Verjährung kann also keine Rede sein.

2. Dem Revisionsführer ist es entgangen, daß das Strafklagerecht auch im Falle ████████ teilweise verjährt sein kann. Der Angeklagte hatte ████████ keine Provision versprochen, sondern ihm bisweilen Einrichtunggegenstände gegeben. Zwischen den einzelnen Lieferungen liegen Zeiträume von etwa 1 1/2 Jahren. Hierauf trifft also die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Taten „in zeitlich kontinuierlichem Zusammenhang" begangen, nicht zu. Außerdem setzt eine fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz voraus, wie dies in BGHSt 1, 313 ff. näher ausgeführt ist. In den Fällen, in denen der Angeklagte von vornherein eine bestimmte Vergütung für alle Aufträge versprach, versteht sich dies von selbst. Anders ist es jedoch im Falle ████ ███, wo der Angeklagte nur einige Male und in sehr großen Zeitabständen Vorteile gewährte. Hier bedarf der Gesamtvorsatz näherer Begründung. Die Feststellung des Urteils, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, bei den sich bietenden Gelegenheiten die Beamten durch Zuwendungen zu Amtspflichtverletzungen zu verleiten, kann unter diesen Umständen nicht genügen (RGSt 72, 211; BGH MDR 1952, 309).

Das Urteil ist deshalb auch im Falle ████████ und im Ausspruch der Gesamtstrafe aufzuheben.

II. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es, daß der Vorsitzende verschiedene Belege nicht als Urkunden wörtlich verlesen hat. Indessen gibt es keine Vorschrift, die dies anordnet. § 249 StPO gilt nur für den Urkundenbeweis. Da das Urteil sich nicht auf die Urkunden – wie es ausdrücklich hervorhebt – stützt, brauchten sie nicht verlesen zu werden. Auch der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Verlesung von Urkunden. Das lag ersichtlich daran, daß der Angeklagte den Umfang seiner Verfehlungen zugab. Unter diesen Umständen bestand auch für das Gericht kein Anlaß, nach § 249 StPO zu verfahren, so daß auch § 244 StPO nicht verletzt ist.

2. Der Beschwerdeführer bemängelt es, daß die Strafkammer die Vorgesetzten ███████ nicht darüber gehört hat, ob sie dessen Verhalten kannten und billigten. Dazu bestand kein Anlaß, weil der Angeklagte dies nicht einmal behauptete. Außerdem war ███████ bereits rechtskräftig verurteilt.

3. Daß der Beschwerdeführer richtig hervorhebt, kann die Revision auf die Verletzung der §§ 268, 275 StPO nicht gestützt werden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

4. Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des § 27b StGB rügt, ist sie sachlichrechtlicher Art.

5. Der Beschwerdeführer behauptet, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer nicht durch die Geschäftsunterlagen des Angeklagten den Urkundenbeweis geführt habe, da im Falle █████████ die letzte Verrechnung am 31. Dezember 1957 stattfand. Dazu lag kein Anlaß vor, weil der Angeklagte den Umfang seiner Verfehlungen zugab. War der Verteidiger anderer Ansicht, so hätte er einen Beweisantrag stellen können.

6. Wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung dem Ermittlungsergebnis entspricht, ist es kein Verstoß gegen § 261 StPO, daß das Urteil Stellen der Anklage übernimmt.

III. Sachrüge

Sie wendet sich gegen die Schuldsprache im Falle Pickel. Was sie hierzu vorbringt, ist jedoch offensichtlich unbegründet, so daß sich eine weitere Stellungnahme erübrigt. Zwischen der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug und zur Untreue liegt auch keine Tateinheit vor. Denn hierzu genügt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß der Angeklagte beide Vergehen „während des gleichen Zeitraums" begangen hat. Tateinheit setzt vielmehr Handlungseinheit voraus. Daran fehlt es. Selbst wenn in der Beihilfe zu Betrug und Untreue zugleich Bestechung läge, stünde dieses Verhalten des Angeklagten in Tatmehrheit zu der anderen Bestechung, und zwar schon deshalb, weil es an der Gleichartigkeit fehlt.

Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß die Strafkammer in den Fällen He, ███ und ███████ die Anwendbarkeit des § 27b StGB nicht geprüft hat. Im Falle ████ wird das Urteil aus einem anderen Grunde schon aufgehoben. Im Übrigen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer meint, die Strafzumessungsgründe enthielten einen Widerspruch, weil das Urteil strafmildernd berücksichtige, daß die „Initiative zu den Straftaten" nicht von dem Angeklagten ausging, während es ihm zur Last legt, daß er sich aus übersteigertem Gewinnstreben mit großer Rücksichtslosigkeit über die Schicksale der von ihm bestochenen Beamten hinwegsetzte. Er ist der Ansicht, daß dann die „Initiative" von den Beamten ausgegangen sein müsse, so daß ihr Schicksal nicht berücksichtigt werden dürfe.

Offenbar hat der Beschwerdeführer das Urteil nicht sorgfältig gelesen; denn es ergibt, daß der Buchhalter und Verkäufer des Angeklagten die ersten Schritte zu den Bestechungen einleiteten.

GeierDr. PeetzDr. Willms
Dr.Dr. WernerDr. Hübner
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