Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/53
Datum
01.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ihre Verurteilung wegen schweren Raubs ein; der BGH gab der Revision nur insoweit statt, als der Strafausspruch betroffen ist. Die Feststellungen zur Tat und Täterschaft bleiben bestehen. Da die Beschwerdeführerin bei Tatbegehung noch nicht 21 Jahre alt war, sind die Vorschriften über Heranwachsende nach dem JGG zu prüfen. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über den Strafausspruch an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

War der Beschuldigte bei der Tat noch nicht 21 Jahre alt, sind die für Heranwachsende geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) anzuwenden und vom Revisionsgericht zu beachten.

2

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der für Jugendliche geltenden Vorschriften vorliegen (vgl. § 105 JGG), ist durch den Tatrichter festzustellen; liegen entsprechende Feststellungen nicht vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Bestehende Feststellungen zur Tat und Täterschaft können den Schuldspruch tragen, ersetzen jedoch nicht die vom Tatrichter vorzunehmende Entscheidung über Strafart und -maß nach jugendstrafrechtlichen Grundsätzen.

4

Das Revisionsgericht hat bei der Prüfung des Strafausspruchs die einschlägigen jugendstrafrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen (u. a. § 116 JGG, § 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Ingeborg ██████ aus ██████, ██, geboren am ███ █████ ███ in █████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Juli 1953, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in Stuttgart.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ████ wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Händler ████████ in ████████ gemäß der mit den rechtskräftig verurteilten Mittätern ██████ und ████████ getroffenen Verabredung in eine wenig belebte Straße lockte, wo er, wie vereinbart, von den beiden Mittätern niedergeschlagen und von ████████ seiner Barschaft beraubt wurde, während die Angeklagte ███████ Spähe stand. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

2.) Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin war zur Zeit der Begehung der Tat noch nicht 21 Jahre alt. Auf sie sind daher gemäß § 116 Abs. 1, § 1 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 4. August 1953 die Bestimmungen über Heranwachsende anzuwenden. Diese Bestimmungen sind auch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob die Voraussetzungen der Anwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften bei der Beschwerdeführerin gegeben sind (§ 105 JGG), bedarf noch der Feststellung durch den Tatrichter. Die Sache muss daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen werden, und zwar an das Jugendschöffengericht (§§ 118, 40, 41 JGG), das auch über die Kosten des Verfahrens, soweit es die Angeklagte █████ betrifft, zu entscheiden hat (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG).

Dr. HärchnerMantelJagusch
Dr. PeetzDr. Schalscha
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