Treffer
BGH Urteil

BGH: Urteil des Forstrügegerichts verbraucht Strafklage (ne bis in idem)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 589/52
Datum
19.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen die Einstellung eines Landgerichtsverfahrens wegen schweren Raubs, nachdem ein Amtsgericht (Forstrügegericht) den Angeklagten zuvor wegen Forstfrevels rechtskräftig verurteilt hatte. Der BGH verwirft die Revision: Ein rechtskräftiges Urteil eines Forstrügegerichts verbraucht die Strafklage für denselben geschichtlichen Vorgang (ne bis in idem), auch wenn dem früheren Gericht Umstände unbekannt waren, die seine sachliche Unzuständigkeit begründeten. Ausnahmen bestehen nur bei gesetzlichen Verfolgungshindernissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiges Urteil verbraucht die Strafklage insoweit, als das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung über die in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat unter Berücksichtigung des gesamten geschichtlichen Vorgangs und aller anwendbaren strafrechtlichen Gesichtspunkte hätte entscheiden können (ne bis in idem; Art. 103 Abs. 3 GG).

2

Die klageverbrauchende Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hängt nicht von der hierarchischen Stellung des Gerichts ab; auch das Urteil eines sachlich niedriger stehenden Gerichts hat diese Wirkung.

3

Wurde die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichts in der Hauptverhandlung nicht festgestellt und die Sache nicht nach § 270 StPO verwiesen, so verbraucht das darauf ergehende rechtskräftige Urteil dennoch die Strafklage.

4

Die Forstrügegerichte der Pfalz sind nach § 3 Abs. 3 EGStPO ordentliche Gerichte; ihre Urteile haben dieselbe klageverbrauchende Wirkung wie Urteile anderer ordentlicher Gerichte.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 6. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Ewald ██ aus ███████, dort geboren am ██████ 1920, wegen räuberischen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die pfalzischen Amtsgerichte gehören auch in ihrer Eigenschaft als Forstrügegerichte ebenso wie die preußischen und die bayerischen Forstrügegerichte (vgl. RGSt 3, 157; 13, 383) nach § 3 Abs. 3 EGStPO zu den ordentlichen Gerichten. Durch das Urteil eines solchen Gerichts wird die Strafklage in demselben Umfange verbraucht wie durch das Urteil eines anderen ordentlichen Gerichts.

Aktenzeichen: 1 StR 589/52 Vorinstanz: LG Frankenthal

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1952

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 6. Juli 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts in Frankenthal als Forstrügegericht vom 16. Juni 1951 wegen Forstfrevels nach Art. 1 ff., 10, 11, 18 des revidierten Forststrafgesetzes für die Pfalz vom 18. August 1879 zu einer Geldstrafe von 9,-- DM und Schadensersatz verurteilt worden, weil er im November 1950 aus einer der Gemeinde [REDACTED] gehörenden Akazienanlage fünf kleine Stämme entwendet hat. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

Noch bevor das Urteil des Amtsgerichts ergangen war, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten Anklage zum Landgericht in Frankenthal wegen schweren Raubs nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; es wurde ihm zur Last gelegt, am 22. November 1950 in einer Akazienpflanzung, die sich am Binnendamm bei [REDACTED] auf einem von dem Kriegsinvaliden Sch[REDACTED] gepachteten Gelände befindet, mit einem Beil 45 Baumchen gefällt, während des Frevels von den Eheleuten Sch[REDACTED] betroffen und zur Rede gestellt, den Ehemann Sch[REDACTED] mehrfach unter Hochheben des Beils mit Totschlagen bedroht und dadurch die Eheleute Sch[REDACTED] derart eingeschüchtert zu haben, dass sie sich in ihre Wohnung zurückbegaben und ihn gewähren ließen. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten das Hauptverfahren entsprechend der Anklage eröffnet, durch Urteil vom 6. Juli 1951 jedoch das Verfahren eingestellt, weil die Strafklage durch die am 16. Juni 1951 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten verbraucht sei. Das Urteil stellt fest, dass sich zwar der Angeklagte bei dem Vorfall vom 22. November 1950, bei dem er acht bis neun Stämmchen zum Nachteil des Sch[REDACTED] entwendete, des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB schuldig gemacht habe, dass aber der durch das Urteil vom 16. Juni 1951 abgeurteilte Forstfrevel und der räuberische Diebstahl denselben Tatvorgang beträfen.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Sie greift nicht die im Übrigen auch bedenkenfreie Feststellung an, dass es sich bei dem früher abgeurteilten Forstfrevel und der Tat, über die das Landgericht nach der Anklage der Staatsanwaltschaft und dem Eröffnungsbeschluss zu entscheiden hatte, um denselben geschichtlichen Vorgang handelt. Sie wendet sich vielmehr gegen die Meinung des Landgerichts, dass die Strafklage verbraucht sei, und führt zur Begründung aus, das Amtsgericht in Frankenthal habe sich als Forstrügegericht mit der Tat, wie sie dem Landgericht zur Aburteilung unterbreitet war (schwerer Raub), nicht befasst und nicht befassen können, da ihm jegliche Befugnis zu einer Umgestaltung der Strafklage in dieser Richtung gefehlt habe; infolgedessen habe das Urteil wegen Forstfrevels die Strafklage wegen Raubs oder räuberischen Diebstahls nicht verbrauchen können.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Nach dem von der Rechtsprechung schon immer anerkannten und jetzt in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz ausgesprochenen Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze – vom Wiederaufnahmeverfahren abgesehen – mehrmals gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden darf („ne bis in idem“), wird durch ein rechtskräftiges Urteil, gleichgültig ob es Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens oder auf Verurteilung lautet, die Strafklage insoweit verbraucht, als das Gericht nach § 264 StPO über die in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat unter Berücksichtigung aller sich auf den ganzen geschichtlichen Vorgang beziehenden tatsächlichen Umstände und unter Prüfung aller auf den Vorgang anwendbaren strafrechtlichen Gesichtspunkte entscheiden konnte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Gericht höherer oder ein solches niederer Ordnung das Urteil erlassen hat und ob das Gericht sachlich zuständig war, die Tat unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen. Hatte die Hauptverhandlung die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts ergeben, so war es nach § 270 StPO verpflichtet, die Sache durch Beschluss an das zuständige höhere Gericht zu verweisen. Hat das Gericht keinen solchen Verweisungsbeschluss erlassen und in der Sache selbst entschieden, so wurde durch das Urteil, sobald es rechtskräftig wurde, die Strafklage verbraucht. Das gilt auch für die Fälle, in denen dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung die seine Unzuständigkeit ergebenden Umstände nicht bekannt geworden sind und es deshalb die Sache überhaupt nicht an das zuständige frühere Gericht verweisen konnte. Den Grundsatz, dass auch das Urteil eines sachlich unzuständigen Gerichts klageverbrauchende Wirkung hat, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (u.a. RGSt 9, 14, 324; 56, 351; 70, 26, 30, 31); auch der in zahlreichen Entscheidungen wiederkehrende Satz, dass „der Grundsatz ne bis in idem soweit reicht, als bei der früheren Entscheidung die Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage reichte“, sollte entgegen der Meinung der Revision nicht besagen, dass das frühere Gericht zur Aburteilung der Straftat sachlich zuständig sein musste. Hieran ist festzuhalten.

Die Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage kann je nach der Rechtslage des Einzelfalles Einschränkungen erleiden. So kann die Verfolgbarkeit einer Tat in gewissen rechtlichen Beziehungen beschränkt sein, z.B. in Fällen der Auslieferung wegen Beschränkung der Verfolgbarkeit nach dem in Frage stehenden Auslieferungsrecht (RGSt 37, 88; 45, 271) oder wegen mangelnder Gerichtsbarkeit (RGSt 29, 156; 32, 57; 33, 405; 49, 272, 354; 56, 161). In allen diesen Fällen tritt nach dem vorangestellten Grundsatz die Wirkung sachlicher Rechtskraft nur insoweit ein, als die Aburteilung der Tat statthaft war, während sich die Rechtskraft nicht auf diejenigen Seiten der Tat erstreckt, die von dem rechtlichen Hindernis der Verfolgung betroffen wurden.

Im vorliegenden Falle könnte für das Urteil des Amtsgerichts in Frankenthal vom 16. Juni 1951 nur dann eine Beschränkung seiner Befugnis zur Umgestaltung der Strafklage in Betracht kommen, wenn die pfalzischen Amtsgerichte in ihrer Eigenschaft als Forstrügegericht keine ordentlichen Gerichte, sondern besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG mit ausschließlicher Gerichtsbarkeit über die Forstrügesachen nach Art. 1 des pfalzischen Forststrafgesetzes wären. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die pfalzischen Amtsgerichte gehören vielmehr auch in ihrer Eigenschaft als Forstrügegerichte ebenso wie die preußischen und die bayerischen Forstrügegerichte (vgl. RGSt 3, 157; 13, 383) nach § 3 Abs. 3 EGStPO zu den ordentlichen Gerichten. Für sie gelten daher, soweit nicht die Art. 57 ff. des pfalzischen Forststrafgesetzes zufolge der in § 3 Abs. 3 aaO der Landesgesetzgebung erteilten Ermächtigung etwas anderes vorschreiben, die Vorschriften der Strafprozessordnung, wie das in den Art. 83 und 84 des Forststrafgesetzes für das Berufungs- und das Revisionsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Forstrügegerichte haben hiernach ebenso wie alle anderen ordentlichen Gerichte das Recht und die Pflicht, die vor ihnen angeklagte Tat nach allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und, falls sich herausstellt, dass die angeklagte Tat kein Forstfrevel ist oder als Forstfrevel mit einer anderen Straftat rechtlich zusammentrifft, die Sache nach § 270 StPO an das zuständige Gericht höherer Ordnung oder gegebenenfalls an das gewöhnliche Amtsgericht (Einzelrichter) zu verweisen. Entscheidet stattdessen das Forstrügegericht über eine nicht in seine sachliche Zuständigkeit fallende Tat selbst, so wird deshalb durch das Urteil die Strafklage wie auch sonst in vollem Umfange verbraucht, somit auch dann, wenn, wie hier, Tatumstände gegeben waren, die eine erhöhte Strafbarkeit und damit ohne dass sie dem Gericht bekannt waren, seine sachliche Unzuständigkeit begründeten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war demnach als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierDr. RichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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