Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Versicherungsbetrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 588/90
Datum
20.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch der Angeklagten in einem Verfahren wegen Brandstiftung und mehrfachen Versicherungsbetrugs Revision ein. Streitpunkte waren die Nichtverbindung mit einem anderen Verfahren, Beweiserhebungsrügen (Augenschein, fotometrische Auswertung) und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Keine Ermessens- oder Aufklärungsfehler, zusätzliche Untersuchungen waren nicht geboten und der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO vor, bleibt die Entscheidung über die Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein ermessensfehlerhaftes Verhalten liegt nicht bereits vor, wenn die Kammer aus Gründen der Unterschiedlichkeit der Taten oder zur Verfahrenszweckmäßigkeit eine Verbindung ablehnt.

2

Die Darlegungspflicht der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist erfüllt, wenn das Gericht die für seine Beweiswürdigung maßgeblichen Tatsachen, wie sie sich aus verwerteten Lichtbildern ergeben, hinreichend beschreibt und auf in den Akten befindliche Bilder wegen detailreicher Angaben verweist.

3

Ergänzende Beweiserhebungen (z. B. örtliche Augenscheinnahme, fotometrische Auswertung von Lichtbildern) sind nicht geboten, wenn vorhandene Unterlagen und Zeugenaussagen hinreichende Aufklärung ermöglichen oder zusätzliche Untersuchungen allenfalls Detailbefunde, nicht aber die Ursache der festgestellten Erscheinungen klären würden.

4

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist eingeschränkt; ein Freispruch ist nur aufzuheben, wenn Rechtsfehler vorliegen (widersprüchliche, unklare oder lückenhafte Würdigung, Verstoß gegen Denkgesetze oder überspannte Anforderungen), wobei eine Gesamtschau mehrerer Indizien für sich genommen überzeugend sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 26. April 1990

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 588/90 in der Strafsache gegen Ingeborg S., geborene L., aus ████, geboren am ███████ 1935 in ████, wegen Versicherungsbetrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Granderath, von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt C. O. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C. – als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. April 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die gerichtlich zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last: Sie habe schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangen, indem sie am 23. Juli 1986 gegen 19.25 Uhr das ihrem Ehemann gehörende, sowohl landwirtschaftlichen als auch Wohnzwecken dienende Gebäude in Wiesenfelden-Kragenroth in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt habe. Ferner habe sie drei Vergehen des versuchten Betrugs begangen, indem sie bei den mit dem Brandfall befassten Versicherungen – es handelte sich um die Gebäude-Brandversicherung, eine landwirtschaftliche Inventar- und eine Hausratversicherung – auch solche Schäden geltend gemacht habe, von denen ihr bekannt gewesen sei, dass sie nicht entstanden waren. Von diesen Vorwürfen hat das Landgericht die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

I

In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft zum wiederholten Male, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Straubing anhängige Verfahren 2 Ls 432 Js 90843/86, in dem der Angeklagten fünf Ende 1983 und im Jahre 1984 begangene Betrugshandlungen zur Last liegen, mit dem vorliegenden Verfahren zu verbinden. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag ab: Sie verwies auf die fortgeltenden Gründe ihres früheren Beschlusses und vertrat die Ansicht, dass eine Verbindung der Strafsachen zum jetzigen Zeitpunkt die Durchführung dieses Verfahrens noch mehr als bisher gefährden würde.

Die Revision meint, diese Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Das Vorgehen des Landgerichts habe die Beweislage zugunsten der Angeklagten beeinflusst.

Die Rüge ist unbegründet. Liegt – wie es hier in persönlicher Hinsicht der Fall ist – ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO vor, so steht die Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHSt 18, 238, 239). Einen Ermessensfehler lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Die Strafkammer durfte berücksichtigen, dass die Taten, die der Angeklagten in den beiden Verfahren vorgeworfen werden, zu ganz verschiedenen Zeiten begangen worden sind und Betrugsvorwürfe sehr unterschiedlicher Art betreffen. Sie nimmt deshalb zu Recht an, dass eine Verbindung keine Doppelarbeit ersparen würde. Es mag sein, dass, wie die Revision darlegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und ihr Persönlichkeitsbild in beiden Verfahren bei der Beurteilung ihrer Motivlage eine wichtige Rolle spielen. Gleichwohl ist die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden, die beantragte Verbindung erscheine nicht zweckmäßig, weil sie die Hauptverhandlung erheblich verlängern würde, was bei dem labilen Gesundheitszustand der Angeklagten zu (weiteren) Unterbrechungen oder Aussetzungen führen könnte.

Die folgenden Verfahrensrügen beziehen sich nur auf den Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber der Hausratversicherung.

a) Vergeblich macht die Revision geltend, das Landgericht habe gegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen.

Zu den an der Brandstelle vorgefundenen Verhältnissen verweist die Strafkammer im angefochtenen Urteil auf die in Augenschein genommene Bildtafel der KPI Straubing, die KHK S. als Zeuge erläutert hat (UA S. 7). Soweit es sich um den Zustand von Wohnräumen nach dem Brand handelt, stellt sie in den Urteilsgründen fest, dass auf diesen Lichtbildern „Schattierungen“ auf den in Betracht kommenden Standflächen „erkennbar sind, die Ränder und Unterscheidungen in helle und dunkle Flächen erkennen lassen“, Spuren, die darauf hindeuten könnten, dass Gegenstände nach dem Brand entfernt worden sind (UA S. 29). Damit hat sie die für ihre Beweiswürdigung maßgeblichen Tatsachen, so wie sie sich aus den verwerteten Lichtbildern ergeben, in ausreichendem Maße mitgeteilt und lediglich „wegen der Einzelheiten“, nämlich wegen der genauen Lage dieser Spuren im Brandanwesen, auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (vgl. dazu OLG Düsseldorf VRS 74, 449, 451).

b) Die Revision behauptet, das Brandanwesen liege in einer ländlichen Gegend und sei nur über eine Zufahrtsstraße, die an benachbarten Gehöften vorbeiführe, erreichbar. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätten auf Grund dieser örtlichen Eigenheiten und auch unter Berücksichtigung der dort ansässigen ländlichen Bevölkerung keine unbeteiligten Personen sich dem Anwesen nach dem Brand nähern und dort Gegenstände in größerem Umfang mitnehmen können.

In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Landgericht habe es unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, das Brandanwesen in Augenschein zu nehmen.

Die Rüge bleibt erfolglos. Die vermisste Beweiserhebung brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Wie die Revision selbst vorträgt, standen der Strafkammer in der Hauptverhandlung Luftaufnahmen und ein topographischer Plan zur Verfügung, Unterlagen, aus denen sich die ungefähre Lage des Brandanwesens ersehen ließ (vgl. UA S. 7). Zudem hat sie eine Reihe von Nachbarn als Zeugen vernommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht dargetan, dass eine Besichtigung der Brandstelle vor Ort zu weitergehenden Erkenntnissen geführt hätte.

Schließlich sieht die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass es die Strafkammer unterlassen hat, die in Augenschein genommenen Lichtbilder von Wohnräumen im Brandanwesen (vgl. die unter I 2 behandelte Rüge) durch das Bayerische Landeskriminalamt fotometrisch auswerten zu lassen.

Dieses Sachverständigengutachten – so meint die Revision – hätte ergeben, dass die vom Landgericht festgestellten Schattierungen „lediglich Abbildungen der unterschiedlich dicken Rußablagerungen auf Möbeln und Böden sowie Schatten des unterschiedlichen Lichteinfalls“ sind, also nicht auf die Entfernung von Gegenständen nach dem Brand hindeuten.

Die Rüge ist unbegründet. Die fotometrische und sonstige Auswertung der Lichtbilder brauchte sich der Strafkammer ebenfalls nicht aufzudrängen. Denn durch die vermissten Untersuchungen hätten allenfalls Größe und Lage der auf den Lichtbildern sichtbaren Schattierungen näher ermittelt werden können, nicht jedoch deren Ursache. Diese Untersuchungen hätten mithin die Strafkammer nicht daran gehindert, aus den von ihr festgestellten Schattierungen den Schluss zu ziehen, dass diese auf die Entfernung von Gegenständen nach dem Brand hindeuten könnten.

II. Die Freisprechung der Angeklagten hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachbeschwerde nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, sondern auch dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.

Insbesondere hat die Strafkammer nicht verkannt, dass eine Mehrzahl von Indizien auch dann, wenn keines von ihnen für sich allein zum Nachweis der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ausreicht, in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kann (vgl. BGH, Urt. vom 7. Januar 1987 – 1 StR 643/86 – bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 19).

Wie die Revision einräumt, hat die Strafkammer sowohl zum Vorwurf des Versicherungsbetrugs als auch (zusammenfassend) zu den drei Vergehen des versuchten Betrugs eine Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. UA S. 20, 32). Die Revision meint jedoch, das Landgericht hätte darüber hinaus für jede der zuletzt angeführten (drei) Betrugshandlungen eine Gesamtbetrachtung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Indizien jeweils anstellen müssen.

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Strafkammer, die nicht übersehen hat, dass gegen die Angeklagte erhebliche Verdachtsmomente fortbestehen, durfte in entscheidendem Maße berücksichtigen, dass sich entlastende Umstände ergeben haben, die auch bei einer Gesamtwürdigung der belastenden Indizien einen ausreichend sicheren Tatnachweis nicht zulassen (UA S. 32). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für den Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber der Hausratversicherung. Insoweit hat die Strafkammer aus den von ihr ausgewerteten Lichtbildern eine die Angeklagte entlastende Möglichkeit abgeleitet, was aus Rechtsgründen keinem Einwand unterliegt (vgl. BGHSt 29, 18).

Was den Brandstiftungsvorwurf angeht, bemerkt der Senat noch: Soweit das Landgericht in Erwägung zieht, möglicherweise sei der Ehemann der Angeklagten der Täter oder zumindest mit ihrer Tat einverstanden gewesen, wäre ihr Handeln weder nach § 306 Nr. 2 StGB noch nach § 308 Abs. 1 11. Alt. StGB strafbar (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6; Fremdeigentum 1; § 308 Abs. 2 minder schwerer Fall 1). Dafür, dass das in Brand gesetzte Gebäude seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer auf eines der gesetzlich geschützten Objekte übergreifen zu lassen, enthält das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte. Andererseits schließen die Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit nicht aus, dass der Ehemann der Angeklagten an dem Vorfall nicht beteiligt war und dass sie deshalb nicht „in betrügerischer Absicht“ im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB handelte (vgl. dazu BGHR StGB § 265 Abs. 1 Betrugsabsicht 1).

Kuhn Ulsamer Maul Granderath v. Gerlach

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