Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen und Beschwerde gegen Kostenentscheidung abgewiesen (1 StR 58/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 58/89
Datum
23.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hof wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz ein und erhob zugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die einschlägigen Vorschriften des § 465 StPO zutreffend angewendet hat.

3

Die Kosten der Rechtsmittel hat die unterliegende Partei zu tragen; dies schließt die Kosten der Revision und der sofortigen Beschwerde ein.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 5. Oktober 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 58/89

in der Strafsache

gegen

██ ███ ████████████ ███████ ███ ████ ██ █ geboren am [REDACTED]

wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils (§ 464 Abs. 3 StPO) wird als unbegründet verworfen, da § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits zutreffend angewendet worden ist und im Übrigen die angefochtene Entscheidung der Vorschrift des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrüning
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