Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unklarer Bewertung eines Springmessers (WaffG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/88
- Datum
- 17.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen verbotswidrigen Führens einer Waffe sind konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit (insbesondere Klingenlänge, Form und Schärfe) erforderlich; ungenaue oder fehlende Messbefunde können die rechtliche Würdigung beeinträchtigen.
Bei der Abgrenzung zwischen verbotenem Springmesser und erlaubtem Taschenmesser sind auch die erfahrungsbasierten Richtlinien der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) als Auslegungshilfe zu beachten; diese Vorschriften sind zwar nicht normativ, prägen aber Verwaltungs- und Verkehrsauffassung.
Befinden sich in einem Urteil nur einzelne, entscheidungserhebliche Feststellungen in rechtlich nicht tragfähigem Zustand, kann das Urteil in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden, während sonstige Feststellungen bestehen bleiben.
Eine teilweise Aufhebung mit Zurückverweisung kann die Durchführung einer neuen Verhandlung vor dem zuständigen Schöffengericht ermöglichen, wenn die weiteren prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 10. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 588/88 in der Strafsache gegen ██████ ██████ k ████████ aus [REDACTED], dort geboren am 1963, wegen Vergehen gegen das Waffengesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Juni 1988, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers und zum Strafaussprach aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Mannheim zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen „verbotswidrigen Führens eines Springmessers“ nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG bestraft. Nach den Feststellungen war das Messer mit einer „mindestens 8,5 cm langen, zur Spitze hin verjüngten und nach oben gekrümmten Klinge“ versehen, nach dem – im Urteil wiedergegebenen – Anklagesatz mit einer „etwa 8 cm langen, spitz zugeschliffenen Klinge“. Genau nachgemessen wurde das – gemäß § 56 WaffG eingezogene – Messer offenbar nicht. Mit der Frage, ob das Springmesser nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser angesehen werden könnte (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG), hat sich die Strafkammer nicht befasst. Ausgeschlossen erscheint eine solche Bewertung nicht, insbesondere im Hinblick auf Nr. 37.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), die zwar keine Gesetzesnorm darstellt, immerhin aber auf Erfahrung beruhende Richtlinien wiedergibt, die ihrerseits Grundlage der Verwaltungspraxis sind und damit zugleich sowohl Handel und Gewerbe als auch die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich beeinflussen. Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung.
Im Übrigen zeigt die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler auf. Da von dem geschilderten Fehler nur die Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers und zum Strafausspruch berührt werden, können alle anderen Feststellungen bestehen bleiben. Die neue Verhandlung kann vor dem Schöffengericht stattfinden.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach