Revision: Aufhebung wegen unzulässiger vorübergehender Verfahrensabtrennung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/87
- Datum
- 08.12.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende Verfahrensabtrennung ist unzulässig, wenn in der fortgesetzten Verhandlung gegen einen Mitangeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen Vorwürfen zusammenhängen; dies begründet den Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Die Verwertung von Zeugenaussagen, die in einem abgetrennten Verfahren gegen einen Mitangeklagten aufgenommen wurden, zur Verurteilung des abgetrennten Angeklagten ist unzulässig, wenn dadurch die Unzulässigkeit der Abtrennung bestätigt wird.
Die Gewährung einer Beurlaubung nach § 231c StPO rechtfertigt nicht die getrennte Verwertung in Abwesenheit des Angeklagten, wenn die in seiner Abwesenheit verhandelten Vorgänge für dessen Verurteilung mitentscheidend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 25. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 588/87 in der Strafsache gegen den Justizobersekretär a. D. Albert H. aus █, geboren am ██ 1949 in ███ wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 11. Juni 1987 durch vorübergehende Abtrennung des den Angeklagten betreffenden Verfahrens von dem Verfahren gegen den Mitangeklagten D. gegen § 230 Abs. 1 StPO verstoßen hat und deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden,
die mit dem im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (vgl. BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32, 100, 101; 33, 119, 120; Beschluss vom 3. Juni 1986 bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1987, 16). So war es hier. Die Strafkammer hat in dem abgetrennten Verfahren u. a. den Zeugen H. vernommen und dessen Bekundung bei der Verurteilung des Angeklagten im Fall II B 1 der Gründe (vgl. UA S. 56) mitberücksichtigt. Dasselbe gilt für die Aussagen der in dem abgetrennten Verfahren vernommenen Zeugin Hx. Ihre Bekundungen hat die Strafkammer bei der Verurteilung des Angeklagten im Fall II B der Gründe (vgl. UA S. 71, 73) mitverwertet. Die Verurteilung des Angeklagten muss deshalb aufgehoben werden."*
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen würde derselbe Fehler vorliegen, wenn das Landgericht wie für Fälle vorübergehender Verhinderung eines Angeklagten vom Gesetz vorgesehen den Angeklagten H. nach § 231c StPO beurlaubt hätte.
| Maul | Foth | von Gerlach | |||
| Ulsamer | Granderath |