Treffer
BGH Beschluss

Revision hebt Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gesamtstrafenbildung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 58/88
Datum
15.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob diese Anordnung auf, weil die zugrunde liegende Gesamtstrafenbildung nicht die Voraussetzung erfülle, dass eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr vorliege (§ 66 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.3 S.1 StGB). Die Verwertbarkeit früherer Verurteilungen ist nach der Rechtsprechung (BGHSt 26,152) zu prüfen. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn mindestens eine der zusammengerechneten Einzelstrafen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

2

Eine auf einer nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB beruhenden Gesamtstrafenbildung gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aufzuheben.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Verwertbarkeit früherer Verurteilungen nach den in der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 26, 152) niedergelegten Grundsätzen zu beurteilen; Jugend- oder Altverurteilungen sind nicht ohne Weiteres anrechenbar.

4

Nach Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch den Revisionssenat kann dieser die Maßregel nicht selbst neu anordnen; die Sache ist zur neuer Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 6. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 58/88

in der Strafsache gegen Reiner B. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Auch nach der Neufassung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321). Diesen Anforderungen genügt die Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 11. Januar 1980 nicht; dort wurde aus zwei Einzelstrafen von 8 Monaten eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher nicht bestehen bleiben. Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 1976 lautet zwar auf ein Jahr drei Monate Jugendstrafe, doch dürften die in BGHSt 26, 152 niedergelegten Grundsätze einer Verwertung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Wege stehen.

Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen ist; die formellen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Der Senat kann die Entscheidung nicht treffen (vgl. BGHSt 24, 345, 348).

Foth Maul Schauenburg v. Gerlach

Granderath
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