BGH: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Tateinheit und möglicher Neubeurteilung (1 StR 588/74)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/74
- Datum
- 22.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht der Täterwille der Wegnahme auch auf den Tascheninhalt, ist die Wegnahme der Sache und das sich daraus ergebende strafbare Vorbringen des Besitzes von Betäubungsmitteln als Tateinheit zu bewerten.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine vom Landgericht abweichende rechtliche Würdigung die Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Fehlen Feststellungen, ob sich der Vorsatz auch auf wertvollere Gegenstände erstreckt, und ist die rechtliche Beurteilung durch Gesetzesänderungen fraglich, so führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beurteilung.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind zu verwerfen; partielle Aufhebungen sind gegebenenfalls mit Zurückverweisung an eine andere Kammer zu verbinden.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 12. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 588/74 vom 22. Januar 1975
in der Strafsache gegen
██ aus ███, den Arbeiter Axel 1. Kreis Ueckermünde, dort geboren am ██ 1949,
████ aus ███, den Arbeiter Klaus 2. geboren am ██████████ 1952 in ██████████,
████ aus ███, geboren am den Arbeiter Georg 3. 1948 in ███████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten R[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. Juni 1974, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe des Bandendiebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB, § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten B[REDACTED] wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit dieser Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im gesamten Strafausspruch gegen ihn.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten R[REDACTED] und ████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Revision des Angeklagten █████████ und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R[REDACTED] und B[REDACTED] werden verworfen.
5. Der Angeklagte P[REDACTED] trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Der Vorsatz des Angeklagten nach den Feststellungen auch auf den Tascheninhalt, das Ansichbringen der Arzneimittel war Teil der Wegnahmehandlung. Der Diebstahl im Fall II 4 der Urteilsgründe steht daher in Tateinheit mit dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da nicht auszuschließen ist, dass die hiervon abweichende Auffassung des Landgerichts auch die Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflusst hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
2. Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist – im Gegensatz zum Fall I 1 – nicht festgestellt, dass sich der Vorsatz der Angeklagten auch auf wertvollere Gegenstände richtete. Da auch das Stemmeisen möglicherweise geringwertig war, könnte die Tat des Angeklagten B[REDACTED] (auf den § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zutraf) nach §§ 248a, 243 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung beurteilt werden müssen. Das zwingt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung im Schuldspruch und im gesamten Strafausspruch, da nicht auszuschließen ist, dass sich der Schuldspruch auch auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
3. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet.
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