Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Tötungsvorsatz bei Verurteilung wegen gefährlicher KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 58/87
Datum
21.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision mit dem Ziel, statt gefährlicher Körperverletzung wegen versuchten Totschlags zu verurteilen. Streitpunkt ist, ob das Tatgericht zu Recht den Tötungsvorsatz verneint und die verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt hat. Der BGH verwirft die Revision und hält die Beweiswürdigung, die Gesamtschau der Tatmerkmale und die Einbeziehung des psychiatrischen Gutachtens für rechtlich unbedenklich. Die Gefährlichkeit der Tat begründet allein keinen Tötungsvorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern korrigierend eingreifen; solche Fehler liegen insbesondere vor, wenn die Würdigung lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder widersprüchlich bzw. unklar ist.

2

Die Eignung einer Handlung, tödlich zu wirken, führt nicht automatisch zur Annahme eines Tötungsvorsatzes; der Tötungsvorsatz ist durch eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatmerkmale zu bestimmen.

3

Ist das Tatgericht nicht von der Überzeugung getragen, der Täter habe den Todeseintritt in Kauf genommen, darf es zugunsten des Angeklagten von einem Verletzungsvorsatz ausgehen und nicht von einem Tötungsvorsatz.

4

Das Tatgericht darf zur Feststellung der inneren Tatseite und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Sachkunde eines psychiatrischen Gutachters heranziehen und daraus bei eigener Überzeugungsbildung Schlussfolgerungen ziehen; die Berücksichtigung eines Gutachtens ist kein Rechtsfehler, wenn das Gericht nicht ausschließlich daran anknüpft.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 17. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 58/87 in der Strafsache gegen Xaver ██████, aus ███, dort geboren am ██████, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauvenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Granderath, Dr. Schimansky, von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 1986 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Es lässt sowohl die sorgfältig getroffenen Feststellungen des Landgerichts, vornehmlich die zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, als auch die Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage des Tötungsvorsatzes außer acht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Es ist zu seiner Überzeugung gelangt aufgrund einer gründlichen Beweisaufnahme, eingehender Erwägungen zur äußeren und inneren Tatseite und nicht zu beanstandender Schlussfolgerungen. Dem Tatgericht, dem es obliegt, die Feststellungen zu treffen, kann von Rechts wegen nicht vorgeschrieben werden, welche Schlussfolgerungen es aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen hat. Das Revisionsgericht kann lediglich eingreifen, wenn dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rechtspr.; vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; 1986, 549, 550). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn widersprüchlich, unklar oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Keiner dieser Rechtsmängel liegt hier vor. Die Strafkammer hat aus guten Gründen nicht die Überzeugung gewinnen können, der Angeklagte habe mit einem tödlichen Erfolg seines gefährlichen Tuns gerechnet und – diesen Erfolg in Kauf nehmend – trotzdem gehandelt (UA S. 21). Sie hat ihm geglaubt, dass ihm dies nicht einmal in den Sinn gekommen ist. Bei diesem Beweisergebnis konnte sie zugunsten des Angeklagten nur von einem Verletzungsvorsatz, sie durfte nicht von einem Tötungsvorsatz ausgehen. Ein Rechtsfehler ist deshalb nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung nicht verkannt, dass der Angriff des Angeklagten – fünf Messerstiche in die linke Körperseite des Tatopfers (UA S. 10) – eine äußerst gefährliche Gewaltanwendung war, bei der es nahe liegt, auf einen Tötungsvorsatz des Täters zu schließen (UA S. 25, 26). Es hat auch den Ausruf des Angeklagten bei dem ersten Messerstich, nämlich „Du Hund, dich bring ich um!“, in diesem Zusammenhang gewürdigt, ferner auch die Tatmotivation (UA S. 26) und das allgemeine Charakterbild des Angeklagten (UA S. 25) einschließlich seiner aktuellen seelisch-geistigen Verfassung zur Tatzeit. Wenn es sich dennoch nicht von einem bedingten Tötungsvorsatz überzeugen konnte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. Es handelt sich dabei um eine Schlussfolgerung, die möglich, auch nicht unbedingt zwingend ist. Die Tatsache, dass eine bestimmte Handlungsweise generell geeignet ist, tödlich zu wirken, zwingt nicht zu dem Schluss, Tötungsvorsatz habe vorgelegen (BGH NStZ 1986, 549, 550; BGH NJW 1983, 2268), sondern erfordert die vom Tatgericht vorgenommene sorgfältige Prüfung aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatelemente.

Unrichtig ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe sich zu eng an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen angelehnt, dessen Auftrag es nur gewesen sei, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu beurteilen. Das Landgericht wäre seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung und Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel nicht nachgekommen, wenn es sich zu seiner Überzeugungsbildung auch zur inneren Tatseite, die hier untrennbar mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verbunden ist, nicht auch der Sachkunde des Sachverständigen bedient hätte. Dabei hat es sich keineswegs ausschließlich an die Ausführungen des Sachverständigen angelehnt, sondern ist zu seinem Ergebnis – Nichterweislichkeit von Tötungsvorsatz – aufgrund eigener Meinungsbildung, wenn auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens, gekommen.

Da auch der Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

GranderathSchauvenburgSchimansky
KuhnGerlachVv
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