Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mehrfache Verurteilung wegen (versuchten) schweren Diebstahls; Alkohol, Notstand, Gewahrsam

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 588/66
Datum
30.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsfehler nach Verurteilung wegen mehrfachen (versuchten) schweren Diebstahls und Rückfalls. Streitfragen betrafen Versuch vs. Vollendung, alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und die Notstandseinrede. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen: Zurechnungsfähigkeit und Notstand werden verneint, die Vollendung durch Gewahrsamsbegründung liegt vor; der Einbeziehungs­satz früherer Strafe wird berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls ist gerechtfertigt, wenn der Täter Ausführungs­handlungen vorgenommen hat (z.B. Aufbrechen von Möbeln); die Bezeichnung als ‚einbrechen‘ oder ‚einstiegen‘ ist für die rechtliche Würdigung nicht entscheidend.

2

Eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist zu verneinen, wenn das Täterverhalten planvoll, wohlerwogen und technisch geschickt ist und damit Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht substantiiert entfällt.

3

Eine Notstandslage nach §§ 52, 54 StGB scheidet aus, wenn die behauptete Zwangslage vor den angegriffenen Handlungen bereits entfallen war und die nachfolgenden Taten freiwillig erfolgten.

4

Die Wegnahme ist vollendet, sobald der Täter die Sache an sich genommen und in seinen Herrschaftsbereich überführt hat (z.B. Einstecken), auch wenn er die Sache bei Überraschung später zurücklegt.

5

Die Einbeziehung früherer Strafen in den Urteilssatz ist materiell zu prüfen; eine fehlerhafte Formulierung, wonach eine einbezogene Einzelstrafe "in Wegfall komme", kann vom Revisionsgericht zu berichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Schneider Anton Andreas, geboren am █████ in ██████████, Landkreis ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Juni 1966 wird verworfen; jedoch kommt die einbezogene Einzelstrafe nicht in Wegfall.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls im Rückfall, Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall „unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts Ingolstadt vom 30. Juni 1965 – Ls 47/65 – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts München II vom 13. Januar 1966 – 6 Ns 452/65 – erkannten Gefängnisstrafe, die in Wegfall kommt“, zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt erfolglos.

Die Feststellungen zu Fall II 1 tragen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls; denn der Angeklagte erbrach verschiedene Schreibtische. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angeklagte in die Räume „einbrach“ (UA S. 6) oder „einstieg“ (UA S. 12).

Im Fall II 2 hat die Strafkammer eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Sie stützt rechtsfehlerfrei ihre Erwägungen auf die planvolle sowie wohlerwogene, technisch geschickte Tatausführung und ferner darauf, dass sich keiner der Täter bisher auf eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende oder mindernde Trunkenheit berufen hat. Die weiteren unzulässigen Hilfserwägungen zu einem abweichenden Sachverhalt, der hier nicht zugrunde liegt, gefährdet nicht den Strafausspruch (BGHSt 7, 359).

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum eine Notstandslage (§§ 52, 54 StGB) des Angeklagten im Fall 3 abgelehnt. Nachdem seine Mittäter in die Baracke eingestiegen waren, bestand für ihn die angebliche Zwangslage (Bedrohung mit dem Messer) nicht mehr, so dass die folgenden Aufpasserdienste im Freien freiwillig erfolgt sind. Er hat auch den gleichen Anteil der Beute erhalten.

In Fall II ist die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht zu beanstanden. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte das Geld und die Zigaretten bereits an sich genommen und eingesteckt, damit also seinen Gewahrsam begründet hatte; er legte diese Beute erst nach der Überraschung durch die Polizei wieder auf die Theke.

Auch die übrigen Verurteilungen sind frei von Rechtsirrtum.

Der Senat hat entsprechend den Entscheidungsgründen den Urteilssatz zur Einbeziehung der früheren Strafe richtiggestellt (BGHSt 12, 99).

HübnerFischerPfeiffer
SeibertLoesdau
Revision verworfen: Mehrfache Verurteilung wegen (versuchten) schweren Diebstahls; Alkohol, Notstand, Gewahrsam — Themis