Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Kindestötung verworfen (Sturzgeburt, Unkenntnis)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 588/65
Datum
08.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch einer Lehrerin vom Vorwurf der Kindestötung. Streitpunkt waren Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit und die Auswertung medizinischer Beweise (Sturzgeburt, unerkannte Schwangerschaft). Der BGH hielt die tatrichterlichen, durch Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen für tragfähig und verwies die Revision als unbegründet zurück. Eine Anordnung nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO sah der Senat nicht als geboten an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen gebunden, soweit diese auf erkennbaren und tragfähigen tatsächlichen Erwägungen beruhen; eine umfassende Neuwürdigung der Beweise findet nur in engen Grenzen statt.

2

Die Vernehmung behandelnder Ärzte und die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten genügen zur Aufklärung geburtlicher Abläufe, sofern keine konkreten Anhaltspunkte die Sachkunde in Frage stellen oder weitere Gutachten erforderlich machen.

3

Vorsatz bei Vorwürfen der Kindestötung ist nur anzunehmen, wenn das Tatgericht zweifelsfrei feststellen kann, dass die Beschuldigte bewusst und willentlich den Tod des Kindes herbeigeführt hat.

4

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die Beschuldigte die Schwangerschaft kannte oder bei der Anwendung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten hätte erkennen müssen; eine nach Lebenserfahrung mögliche, nicht widerlegte Vorstellung über den Zeitpunkt der Zeugung kann die Vorwerfbarkeit des Unterlassens ausschließen.

5

Eine überraschende, medizinisch nicht vorhersehbare Sturzgeburt kann ein Entlastungsgrund sein und die Vorwerfbarkeit eines zu späten ärztlichen Hinzuziehens ausschließen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 19. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Lehrerin Ingeborg ██ ██ █████ aus ████████, geboren am ███ 1939 in ██ ████, wegen Kindestötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Fischer Bundesrichter

Mai Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 19. Juli 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf der Kindestötung vergeblich.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Tatrichter hat die beiden Ärzte als Zeugen vernommen, die die Angeklagte nach der Geburt behandelt hatten, und hat ferner zwei medizinische Sachverständige zu Rate gezogen, einen außerplanmäßigen Professor für gerichtliche Medizin, der die Kindesleiche geöffnet und untersucht hatte, und einen Landgerichts- und Nervenfacharzt. Die beiden Sachverständigen haben es übereinstimmend für möglich gehalten, dass die Angeklagte, wie sie behauptet hatte, in den ersten Monaten der Schwangerschaft Blutungen hatte, die sie für Regelblutungen hielt, und dass die Geburt als Sturzgeburt verlief, während oder nach der die Angeklagte infolge des Geburtsschocks kurze Zeit ohnmächtig oder einer Ohnmacht nahe war. Diese Auffassung stimmt mit dem einschlägigen Schrifttum überein (vgl. Mueller, Gerichtliche Medizin 1953 S. 960, 962, 983; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 394). Die Staatsanwaltschaft und die übrigen Verfahrensbeteiligten haben in der Hauptverhandlung die Sachkunde der gehörten Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen und weder beantragt noch angeregt, zusätzlich noch einen Frauenarzt hinzuzuziehen. Irgendwelche Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben könnten, das gleichwohl von sich aus zu tun, sind bei dieser Verfahrenslage nicht dargetan.

2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.

Das Schwurgericht hat eine vorsätzliche Kindestötung verneint. Es hat sich nicht in der Lage gesehen, der Angeklagten, deren Unaufrichtigkeit es erkannt und bei der Wertung ihrer Einlassung berücksichtigt hat, zweifelsfrei zu widerlegen, dass sie, eine Erstgebärende, die die Geburt einleitenden Wehen als Stuhldrang angesehen habe und infolge der möglichen Sturzgeburt und des dadurch ausgelösten Schocks unfähig gewesen sei, das Kind rechtzeitig vor dem Ertrinken in dem Klosett zu bewahren. Aus Rechtsgründen kann dieser Auffassung nicht entgegengetreten werden.

Auch den Nachweis, dass die Angeklagte fahrlässig den Tod ihres Kindes verursacht habe, hat der Tatrichter nicht führen zu können geglaubt. Er ist davon ausgegangen, dass der Angeklagten eine Kenntnis ihrer Schwangerschaft bis Mitte Januar 1963 nicht überführt werden könne, weil nach ihrer – mit der Lebenserfahrung vereinbaren und deshalb nicht widerlegbaren – Darstellung bei ihr bis Dezember 1962 Blutungen eingetreten seien, die sie als Regelblutungen angesehen habe, und weil sie keinerlei Schwangerschaftsbeschwerden verspürt habe. Später musste die Angeklagte nach der zutreffenden Auffassung des Schwurgerichts freilich mit einer Schwangerschaft rechnen, weil ab Januar 1963 ihre Blutungen ausgeblieben waren und weil sie, stärker werdend, im März 1963 durch die Frage ihrer Vorgesetzten deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Wie die insoweit von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision mit Recht hervorhebt, war die Angeklagte nun verpflichtet, sich rechtzeitig durch eine ärztliche Untersuchung über ihren Zustand Klarheit zu verschaffen und für die künftige Geburt vorzusorgen. Das hat auch das Schwurgericht angenommen. Es hat aber gemeint, der Angeklagten insoweit keine Säumigkeit vorwerfen zu können, weil sie ihre Schwangerschaft aus verschiedenen im Urteil aufgeführten Gesichtspunkten auf den Verkehr, den sie im Januar 1963 hatte, und nicht auf den früheren, im Sommer 1962 vollzogenen Verkehr zurückgeführt habe.

Diese auf tatsächlichen Gründen beruhende und nach der Lebenserfahrung jedenfalls mögliche Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Vom Boden dieser für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen aus kann auch der Auffassung des Tatrichters nicht entgegengetreten werden, dass die Angeklagte, die glaubte, erst seit Januar 1963 schwanger zu sein, aus ihrer Sicht nicht pflichtwidrig säumig handelte, als sie erst am Tage vor der Geburt eine Ärztin – vergeblich – aufsuchte und am Tattage selbst nicht bereits bei Beginn der Blutungen, sondern erst bei deren Stärkerwerden nach einem Arzt schickte, der dann infolge der für sie nicht voraussehbaren und von ihr auch nicht vorausgesehenen Sturzgeburt um kurze Zeit zu spät kam.

Demnach hat die Revision keinen Erfolg. Für eine Anordnung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht keinerlei Anlass.

HüibnerFischerPikart
SeibertMai
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