Revision verworfen: Verweisung, Eröffnungsschluss und Strafzumessung bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/57
- Datum
- 21.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verweisungsbeschluss des Schöffengerichts ist für das nachfolgende Verfahren bindend und hat die Bedeutung des Eröffnungsschlusses, auch wenn er formell nicht den Vorschriften der §§ 270 Abs. 2–4, 207 StPO entspricht.
Die Strafkammer darf zur Erläuterung des Verweisungsbeschlusses auch inhaltliche Darstellungen heranziehen, soweit dadurch dem Angeklagten die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen eindeutig angezeigt werden.
Ein Mangel im Verweisungsbeschluss (z. B. fehlender Hinweis nach § 279 Abs. 4 StPO) führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Urteils, wenn der Mangel nicht entscheidungserheblich ist oder durch Verfahrensverhalten des Angeklagten geheilt wurde.
Die Kammer kann bei mehreren Taten selbständige strafbare Handlungen annehmen und eine fortgesetzte Tat verneinen; Strafzumessung und Bildung einer Gesamtstrafe unterliegen dem tatrichterlichen Ermessen und sind nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. September 1957
Leitsatz
(nicht vorhanden)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten Augsburg und Nürnberg-Fürth haben gegen Eduard ██ bei den jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichten mehrere Anklagen erhoben, die insgesamt sieben Fälle des Betruges im Rückfall und ein Vergehen des Diebstahls umfassen. Der geständige Angeklagte brachte in keinem der ihm zur Last gelegten Fälle Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor; er stellte den Antrag, die Verfahren zu verbinden, dem stattgegeben wurde. Am 16. April 1957 fand Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Nürnberg statt. Nachdem die zum Teil möglicherweise mangelhaften Eröffnungsschlüsse verlesen worden waren, erklärte sich der Angeklagte zu den einzelnen Beschuldigungen. Am Ende der Hauptverhandlung beschloss das Schöffengericht, die Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht zu verweisen. Die Begründung des Verweisungsbeschlusses lautet:
"Das Gericht stellte fest, dass mit der durch Urteil des AG Nürnberg vom 22.1.1957 Ls 291/56 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.3.1957 erkannten Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und Geldstrafen von 10.— und 10.— DM, ersatzweise weiteren zwei Tagen Zuchthaus gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die die Strafgewalt des AG Nürnberg gemäß § 24 GVG überschreitet. Aus diesem Grunde erging vorstehender Beschluss."
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den ihm zur Last gelegten Fällen verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen, in die sie die Einzelstrafen aus dem oben erwähnten Urteil einbezogen hat.
Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.
Das Schöffengericht hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 16. April 1957 die Verweisung des Strafverfahrens an das Landgericht beschlossen und diese Entscheidung verkündet.
Der Verweisungsbeschluss ist bindend, obwohl er in keiner Weise den seinen Inhalt bestimmenden Vorschriften der §§ 270 Abs. 2, 3 und 4 und 207 StPO entspricht (RG GA 37, 191; RGSt 26, 265, 271). Er hat für das nachfolgende Verfahren die Bedeutung des Eröffnungsschlusses.
Der Amtsrichter hat den Verweisungsbeschluss vom 16. April 1957 am 16. Mai 1957 auf Anregung des Landgerichts ergänzt. Dieser Beschluss ist, wovon die Strafkammer in der Hauptverhandlung zutreffend ausgegangen ist, unwirksam (BGHSt 6, 109, 113). Die Strafkammer hatte die Pflicht, den Verweisungsbeschluss vom 16. April 1957 zu erläutern und zu ergänzen (Rspr. RGSt 5, 32, 35; 62, 265, 272; 68, 227, 228; 69, 439 f.).
Dies ist geschehen. Zur Erläuterung durfte die Strafkammer sich der Sachverhaltsschilderung des unwirksamen Beschlusses vom 16. Mai 1957 bedienen, in der die dem Beschwerdeführer in den einzelnen Anklageschriften vorgeworfenen strafbaren Handlungen zusammengefasst sind. Gesetzliche Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Erläuterung bestehen nicht. Der Zweck der Ergänzung des Verweisungsbeschlusses ist, dem Angeklagten eindeutig zu zeigen, welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden, damit er sich entsprechend verteidigen kann. Dass der Beschwerdeführer nicht wusste, welche Straftaten ihm vorgeworfen sind, behauptet er nicht.
Der Verweisungsbeschluss enthält keinen Hinweis gemäß § 279 Abs. 4 StPO.
Auf dem Mangel kann das Urteil nicht beruhen.
Der Verteidiger, der anzweifelte, dass das Verfahren ordnungsgemäß durch den mangelhaften Verweisungsbeschluss vor der Strafkammer eröffnet worden sei, beantragte zunächst die Aussetzung der Hauptverhandlung zur besseren Vorbereitung. Der Angeklagte bat daraufhin, die Verhandlung durchzuführen und widersprach ihrer Aussetzung. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zog nunmehr der Verteidiger seinen Antrag zurück.
Nach der Ergänzung des Verweisungsbeschlusses und dem Verzicht auf eine Aussetzung der Hauptverhandlung bestand für die Strafkammer kein Hindernis mehr, das Verfahren durchzuführen. Grundlage dieses Verfahrens sind nicht die früheren Eröffnungsschlüsse, sondern der ergänzte Verweisungsbeschluss. Es erübrigt sich daher, im Einzelnen auf etwaige inhaltliche Mängel der früheren Eröffnungsschlüsse einzugehen. Auch sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Anklageschriften, die zur Ergänzung herangezogen werden können (BGHSt 5, 225, 227), ausreichend entnehmen lässt, welche bestimmten Straftaten dem Angeklagten vorgeworfen wurden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe sich im Urteil nicht mit den als wahr unterstellten Tatsachen befasst, die er durch die Zeugen Pfarrer ███████████████████████████, Leiter der Arbeitsämter Bayreuth, Nürnberg und München beweisen wollte, ist diese Rüge unbegründet, weil der Tatrichter sich in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen mit allem, was in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auseinanderzusetzen braucht (§ 267 StPO).
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer auch hinsichtlich der Betrugsfälle selbständige strafbare Handlungen (§ 74 StGB) angenommen und eine fortgesetzte Tat verneint.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Martin | Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Hübner |