Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 588/53
Datum
09.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beschränkte die Revision auf den Strafausspruch. Der BGH berücksichtigte die zum 1.10.1953 in Kraft getretenen §§ 23 ff. StGB und hob den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe Allgemeinabschreckung zu weit gewichtet und § 60 StGB verletzt, da nur eine Tat sicher festgestellt sei. Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, auch über Bewährung und Untersuchungshaftanrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht berücksichtigt nachträgliche Änderungen des Strafrechts; sind nachträglich einschlägige Vorschriften in Kraft getreten, sind diese bei der Überprüfung und der Strafzumessung zu beachten.

2

Die Strafzumessung richtet sich primär nach der Schuld des Täters sowie Sühne und Individualabschreckung; Allgemeinabschreckung darf nur innerhalb des Rahmens einer gerechten Schuldstrafe und nur bei einem nachweisbaren, unabweisbaren Bedürfnis berücksichtigt werden.

3

Für die Bemessung der Strafe dürfen nur solche Taten und Tatfolgen herangezogen werden, die mit strafrechtlicher Gewissheit festgestellt sind; nicht nachgewiesene weitere Tatvorwürfe dürfen nicht zuungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

4

Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft und bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, wenn mehrere Teilvorwürfe erhoben wurden, von denen nur einzelne mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt worden sind; dies darf die Strafe nicht verschärfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 20. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Aushilfskellner Wilhelm ██████ aus ███, geboren an █████ in ██, wegen schwerer Kuppelei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Dr. Härchner, Senatspräsident als Vorsitzender,

Dr. Peetz, Bundesrichter,

Mantel, Bundesrichter,

Glanzmann, Bundesrichter,

Dr. Jagusch, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED],

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Verteidiger hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision, wie ihre Begründung und vor allem der Revisionsantrag ergibt, in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Am 1. Oktober 1953, nach Erlass des angefochtenen Urteils, sind die §§ 23 ff. StGB in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Das Landgericht hat daher zu prüfen, ob dem nur gelegentlich und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

2. Gegen den Strafausspruch bestehen noch weitere Rechtsbedenken.

a) Der Zumessungsgrund der Allgemeinabschreckung steht nicht, wie das Landgericht annimmt, gleichrangig neben den Strafzwecken der Sühne und Einzelabschreckung. Die Strafe ist vielmehr stets nach der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen, wobei auf gerechte Sühne Bedacht zu nehmen ist. Wo allerdings ein besonders schwerwiegender allgemeiner Missstand nicht anders als durch Abschreckungsstrafen erfolgversprechend bekämpft werden kann, darf der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung innerhalb des Rahmens einer gerechten Schuldstrafe berücksichtigt werden. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, lässt das angefochtene Urteil nicht ausreichend erkennen. Das Landgericht muss dies noch prüfen.

Ein so unbestimmter Maßstab wie die „zunehmende Zahl der Sittlichkeitsverbrechen“ reicht dazu nicht aus. Die im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches zusammengefassten Verbrechen und Vergehen sind zu verschiedenartig. Das Landgericht wird die Häufigkeit der Kuppelei im Gerichtsbezirk berücksichtigen und erwägen müssen, ob in solchen und ähnlichen Fällen gegenwärtig ein unabweisbares Bedürfnis nach der Verhängung von Abschreckungsstrafen besteht.

b) Auch § 60 StGB ist verletzt.

Der Schuldspruch beruht allein auf dem Verhalten des Angeklagten „in einem Falle ███ ████“; nach dem Urteilszusammenhang bezieht er sich auch hier nur auf die Vermittlung des ersten Geschlechtsverkehrs mit K. Nur insoweit kommt daher eine Strafzumessung in Betracht.

Nach dem Urteilsinhalt hat der Angeklagte, soweit ihm eine Straftat nachgewiesen ist, nicht mehrere ihn belastende Zeugen „der Lüge beschuldigt“, wie das Landgericht zur Begründung der Nichtanwendung des § 60 StGB unter anderem hervorhebt. Der Schuldspruch beruht, von der Einlassung des Angeklagten abgesehen, allein auf der Aussage des Zeugen ███. Nur ihn konnte der Angeklagte, sieht man von dem undeutlichen Geständnis ab, zu Unrecht der Lüge zeihen. In den übrigen Fällen wäre der Angeklagte freizusprechen gewesen, weil hier schon der äußere Tatbestand der Kuppelei nicht erwiesen ist (RG JW 1937, 761 Nr. 32, BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 und 1 StR 429/53 vom 6. Oktober 1953). Deshalb darf es ihn nicht benachteiligen, wenn er sich gegen die Aussagen der übrigen Zeugen wehrte, zumal auch das Landgericht ihnen überwiegend nicht gefolgt ist.

Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft fällt noch ins Gewicht, dass dem Angeklagten zahlreiche Teilhandlungen einer fortgesetzten Straftat vorgeworfen worden waren, von denen nur eine einzige mit zur Verurteilung ausreichender Gewissheit erwiesen worden ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch gibt dem Landgericht Gelegenheit, die weiteren Ausführungen der Revision zur Strafbemessung zu berücksichtigen.

Dr. HärchnerMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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