Revision wegen gewerbsmäßiger Hehlerei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Kenntnisfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 588/52
- Datum
- 19.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) ist Vorsatz hinsichtlich der strafbaren Herkunft der Sachen erforderlich; bloße grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Die gesetzliche Beweisregel, dass die Kenntnis der strafbaren Herkunft als gegeben gilt, wenn der Täter diese den Umständen nach annehmen musste, ersetzt nicht die Feststellung von Fahrlässigkeit durch das Gericht; das Gericht muss die Kenntnis (Vorsatz) tatsächlich begründen.
Der rückschauende Erwerb von Kenntnis über die strafbare Herkunft macht eine frühere, ohne Kenntnis vorgenommene Verfügung nicht automatisch zu einer Hehlereihandlung; bloßes Behalten genügt nur, sofern nicht zeitlich nachträglich Verheimlichung oder Mitwirkung am Absatz festgestellt wird.
Das Gericht entscheidet nach § 80 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung eines Sachverständigen zur Anwesenheit; eine Beschränkung ist grundsätzlich zulässig.
Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO ist zulässig, das Gericht muss sich jedoch in seiner Urteilswürdigung an die angenommene Tatsache gebunden halten; ein Beweisantrag zur Belegung von Erfahrungstatsachen (z.B. Handelsübung) ist nicht generell unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 6. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Altmetallhändler Nikolaus ███ aus ██, geboren am ███ 1909 in ██ (Ukraine), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Geier, Bundesrichter, Dr. Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 6. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Sachrüge
Was die Revision im einzelnen vorbringt, enthält zum größten Teil nur Angriffe auf die Beweiswürdigung, die in diesem Rechtszug nicht zulässig sind. Gleichwohl muss die Verurteilung auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde aufgehoben werden.
Fall ██ ██
1. Die äußeren Merkmale der Sachhehlerei (§ 259 StGB) sind im Urteil dargetan. Zur inneren Tatseite erklärt das Landgericht auf Seite 6 des Urteils, der Angeklagte habe aus der von ihm unmittelbar wahrgenommenen Beschaffenheit der Gegenstände erkennen müssen und auch tatsächlich erkannt, dass es sich um Metallteile handelte, die bei der Bundesbahn gestohlen waren. An anderer Stelle des Urteils (S. 9/10) wird ausgeführt, der Angeklagte müsse die Umstände erkannt haben und habe sie auch erkannt, die auf einen strafbaren Erwerb durch den Anlieferer hinwiesen. Er habe „in Kauf genommen, zumindest aber damit gerechnet und gebilligt, dass es sich um Stehlgüter handelte“. Schließlich sagt das Urteil (S. 10), eine positive Kenntnis davon, dass ihm Stehlgut ausgehändigt werde, sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen; er habe aber bei Anwendung der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfalt die unredliche Herkunft erkennen können und somit mindestens grob fahrlässig gehandelt.
Diese Feststellungen sind insofern nicht miteinander zu vereinbaren, als das Urteil zunächst eine wirklich vorhandene Kenntnis der strafbaren Herkunft für erwiesen erachtet, hernach aber nur das Wissen von Umständen, die dem Angeklagten diese Kenntnis nahelegten. Widersprüchlich ist ferner die gleichzeitige Annahme von bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mit Sicherheit kann dem Urteil freilich entnommen werden, dass sich der Angeklagte der Umstände bewusst war, aus denen ein strafbarer Vorerwerb erkennbar war; doch trägt diese Feststellung die Verurteilung deshalb nicht, weil die für erwiesen erachtete Kenntnis jener Umstände das Gericht schließlich nur zu dem Schluss geführt hat, dem Angeklagten falle eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Fahrlässigkeit, auch grobe Fahrlässigkeit, reicht nicht zur Verurteilung wegen Sachhehlerei nach § 259 StGB. Das ist ständige Rechtsprechung. Wohl steht es nach § 259 StGB dem Wissen des Täters, dass die Sachen durch strafbare Handlung erlangt sind, gleich, wenn er dies den Umständen nach annehmen musste; damit erklärt das Gesetz aber nicht die Fahrlässigkeit als zur Bestrafung ausreichend, vielmehr gibt es eine gesetzliche Beweisregel in dem Sinne, dass der Täter, der der Kenntnis solcher Umstände überführt ist, so behandelt werden soll, als sei ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft, also der Vorsatz, nachgewiesen (RGSt 55, 204, 214; BGHSt 2, 146). Hier ist aber die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Strafkammer den dem Angeklagten bekannten Umständen, nämlich der Beschaffenheit der Gegenstände, nur solches Gewicht beimaß, dass auf grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten zu schließen war. Im Fall ██ ist die Verurteilung daher nicht zu halten.
Erwerb der Messingzylinder von Jugendlichen
2. Der äußere Tatbestand der Sachhehlerei ist auch hier zweifelsfrei (vgl. BGHSt 1, 47). Zum inneren Tatbestand sagt das Urteil, hier sei dem Angeklagten eine positive Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs nachgewiesen (S. 10). Die schon beim Ankauf „vorhandene Annahme“ des Angeklagten, dass er gestohlene Sachen vor sich habe, habe sich zu „sicherer Kenntnis“ dadurch verdichtet, dass ihm die Jugendlichen einige Tage später (S. 3) die diebische Herkunft der Sachen mitteilten (S. 9). Das habe den Angeklagten aber nicht behelligt, er habe die Sachen vielmehr behalten (S. 3, 9).
Hiernach muss als Überzeugung des Tatrichters angesehen werden, dass der Angeklagte eine sichere, unbedingte Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen erst einige Tage nach ihrem Ankauf erlangt hat. Es hat den Anschein, dass die Strafkammer eine hehlerische Handlung des Angeklagten darin gefunden hat, dass er die Sachen nun gleichwohl in seinem Besitz beließ. Das wäre, wie auch die Revision geltend macht, rechtlich fehlerhaft. Unter Strafe gestellt sind nur die in § 259 StGB einzeln aufgeführten Hehlereihandlungen. Dazu genügt nicht das bloße Behalten einer Sache, die der Täter ohne Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs in seinen Besitz gebracht hat, mag er auch nachher Kenntnis erlangt haben (RGSt 33, 120; 47, 242); anders freilich, wenn er nach diesem Zeitpunkt die Sache verheimlicht oder zu ihrem Absatz mitwirkt; das ist hier aber nicht festgestellt.
Bisher kommt als Hehlereihandlung des Angeklagten nur der Ankauf der Sachen in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt muss der Hehlereivorsatz gegeben sein, wenn der Angeklagte bestraft werden soll. Er hat nun zwar, wie dem Urteil entnommen werden kann, schon zur Zeit des Ankaufs damit gerechnet, dass die Sachen gestohlen waren. Das genügt aber nur dann zum Vorsatz, wenn er diese Tatsache auch in seinen Willen aufgenommen hat. Eine solche Feststellung enthält das Urteil jedoch nicht.
Kommt das Landgericht in der neuen Verhandlung in diesem Fall wieder zur Bejahung der Hehlerei, so wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte durch den Ankauf von den Minderjährigen nicht zugleich (§ 73 StGB) nach §§ 5, 16 UnedMetG schuldig gemacht hat. Er ist von dieser Anklage zwar freigesprochen. Das steht aber der neuen allseitigen rechtlichen Würdigung der abzuurteilenden einheitlichen Handlung nicht entgegen. Die Ansicht der Strafkammer, eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 5 UnedMetG sei nicht strafbar, ist unrichtig; in § 16 Abs. 2 UnedMetG ist das Gegenteil bestimmt. Im Übrigen steht die Verneinung des Vorsatzes auch nicht im Einklang mit der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; danach würde ein Verbotsirrtum des Angeklagten seinen Vorsatz nicht berühren und die Schuld nur dann ausschließen, wenn er unvermeidbar war (BGHSt 2, 194). Einem Schuldspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 UnedMetG würde § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegenstehen. Doch darf die Strafe nicht erhöht werden.
Fall █
3. Die Feststellung, dass █ das Kabel durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist ausreichend begründet. Kein Bedenken besteht auch gegen die Annahme des Urteils, der Angeklagte habe das Kabel im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht. Denn er hat es sich von █ übergeben lassen, um es in seinem Geschäftsbetrieb an einen noch zu ermittelnden Käufer abzusetzen; der Erlös sollte zwischen ihm und █ hälftig geteilt werden. Eine solche Abrede geht über eine Verkaufskommission (RGSt 55, 58) hinaus; die Strafkammer durfte ihr vielmehr entnehmen, dass der Angeklagte ermächtigt werden sollte, über das Kabel aus eigener Entschließung und zu eigenen Zwecken zu verfügen. Ein solches Verhalten erfüllt den Begriff des Ansichbringens; die in BGHSt 2, 262; 2, 355 behandelte Frage, ob die Erlangung eigener Verfügungsgewalt überhaupt notwendig dazu gehört, steht hier nicht zur Erörterung. Wäre übrigens ein Ansichbringen zu verneinen, so würde hier das Hehlereimerkmal des Mitwirkens zum Absatz gegeben sein (vgl. RGSt 55, 58; BGHSt 2, 155).
Dagegen ist die innere Tatseite nicht einwandfrei dargetan. Die Strafkammer hält zwar für erwiesen, dass der Angeklagte aus der Beschaffenheit des Kabels dessen strafbare Herkunft hätte erkennen müssen. Sie folgert daraus aber auch hier schließlich nur, dass er grob fahrlässig gehandelt hat. Das reicht zur Verurteilung aus § 259 StGB nicht aus; auf das oben zu 1 Ausgeführte wird verwiesen.
Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Begründung, mit der sie Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB für gegeben hält, ist für sich allein rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Auf die Verfahrensrügen braucht, weil schon die Sachrüge Erfolg hat, nicht näher eingegangen zu werden. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob den Ausführungen der Revisionsbegründung mit genügender Bestimmtheit entnommen werden kann, inwiefern sich der Angeklagte durch die Nichtvernehmung des von ihm zur Sitzung gestellten Sachverständigen Koschenek beschwert fühlt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Immerhin mag mit Rücksicht auf die neue Verhandlung folgendes bemerkt werden:
1. Nach § 80 Abs. 2 StPO kann das Gericht nach seinem Ermessen einem Sachverständigen gestatten, der Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten beizuwohnen. Daraus ergibt sich, dass das Gericht auch befugt ist, dem Sachverständigen die Anwesenheit zu versagen (vgl. RG JW 1927, 2040; 1933, 2774). Die Strafkammer hat daher weder die Vorschriften über den Sachverständigenbeweis noch die über die Öffentlichkeit (§ 169 GVG) verletzt. Freilich war sich das Gericht zu diesem Zeitpunkt über die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Koschenek noch nicht schlüssig geworden. Das steht seiner Maßnahme aber nach dem Zweck des § 80 Abs. 2 StPO nicht entgegen.
2. Den Beweisantrag II/2 (betreffend Altmetallgruben) hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache könne als wahr unterstellt werden. Das war zwar zulässig (§ 244 Abs. 3 StPO). Das Verfahrensrecht wäre jedoch verletzt, wenn sich das Gericht beim Urteil an die Wahrunterstellung nicht gehalten hätte. In dieser Richtung erweckt das Urteil Bedenken. Wenn es nämlich zutrifft, dass herrenlose Kupferkabel in Abfallgruben zu finden sind, so ist es damit jedenfalls nicht ohne weitere Darlegung zu vereinbaren, dass der Angeklagte, wie das Urteil annimmt, aus der Beschaffenheit der Gegenstände ihre diebische Herkunft erkennen musste.
3. Den Beweisantrag II/3 (betreffend Übung der Altmetallhändler) hat die Strafkammer als unzulässig abgelehnt, weil es sich um eine Rechtsfrage handele. Das ist nicht unbedenklich. Über Rechtssätze braucht das Gericht allerdings keinen Sachverständigen zu hören. Hier wollte der Verteidiger aber offenbar durch den Sachverständigen bestimmte Erfahrungstatsachen aus dem Gebiet des Altmetallhandels beweisen. Ein solcher Beweisantrag kann nicht als unzulässig bezeichnet werden. Ob er aus anderen Gründen, etwa wegen ausreichender eigener Sachkunde des Gerichts, abgelehnt werden konnte, vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |