Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht durch Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 587/92
- Datum
- 08.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit später eingelegter Rechtsmittel; eine nachfolgend eingelegte Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die für einen Rechtsmittelverzicht erforderliche Bevollmächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO kann auch mündlich erteilt werden und ist durch entsprechende Erklärungen des Bevollmächtigten belegbar.
Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht eingegangener Antrag auf Strafvollstreckung kann den bestehenden und wirksamen Rechtsmittelverzicht belegen.
Eine vom Angeklagten gegenüber einem Verteidiger abgegebene Erklärung, ‚es solle kein Rechtsmittel eingelegt werden‘, ist nicht ohne weitere klare Bevollmächtigung dahin auszulegen, dass ein anderer Verteidiger dennoch im Auftrag Revision einlegen dürfe.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 21. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 587/92 vom 8. September 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus B___, dort geboren am [REDACTED] Mario [REDACTED] 1970, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September 1992
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der von Rechtsanwalt H[REDACTED] mit Schreiben vom 26. Mai 1992 erklärte, am 27. Mai 1992 beim Landgericht eingegangene Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Rechtsanwalt H[REDACTED] hat mit gesondertem, an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 26. Mai 1992 unter Bezugnahme auf den Rechtsmittelverzicht „im ausdrücklichen Auftrage des Verurteilten“ in Bayreuth vollstreckt wird, beantragt, dass die Jugendstrafe „vollstreckt“ wird.
Der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Bezugnahme auf einen Rechtsmittelverzicht im ausdrücklichen Auftrag des Verurteilten gestellte Antrag zur Strafvollstreckung belegt, dass die gemäß § 302 Abs. 2 StPO für einen Rechtsmittelverzicht erforderliche Bevollmächtigung (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 302 Rdn. 20), die auch mündlich erteilt werden kann (vgl. Ruß aaO Rdn. 22 m. w. Nachw.), vorlag. Im Hinblick auf den genannten Antrag vom 26. Mai 1992 zur Strafvollstreckung kann die – auch in einem Schreiben von Rechtsanwalt H[REDACTED] vom 3. Juni 1992 nochmals genannte Erklärung – des Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt ████ „es solle kein Rechtsmittel eingelegt werden“ nicht, wie jetzt Rechtsanwalt Dr. Dr. D[REDACTED] meint, dahin ausgelegt werden, der Angeklagte habe im Hinblick auf eine damals von ihm schon gewollte Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt Dr. Dr. D[REDACTED] lediglich nicht gewollt, dass Rechtsanwalt H[REDACTED] Revision einlegt.
Der am 27. Mai 1992 beim Landgericht eingegangene wirksame Rechtsmittelverzicht führt dazu, dass die von Rechtsanwalt Dr. Dr. D[REDACTED] mit Schreiben vom 28. Mai 1992 eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 349 Rdn. 5 m. w. Nachw.).
Gribbohm Maul Foth
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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