BGH: Änderung von Schuldsprüchen wegen StGB‑Neufassung – Bandendiebstahl statt schwerer Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 587/69
- Datum
- 16.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung oder Neufassung strafrechtlicher Tatbestände zwingt dazu, frühere Schuldsprüche an die neue gesetzlichen Einordnung anzupassen; aufrechterhaltene Verurteilungen nach weggefallenen Tatbeständen sind nicht möglich.
Der neue Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 n.F. (Bandendiebstahl) kann inhaltlich mit der früheren Regelung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 a.F. übereinstimmen; die Anwendung der geänderten Vorschrift ist auch ohne vorherigen Hinweis in der Hauptverhandlung möglich.
Ergibt die Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Wechselwirkung mit der Strafzumessung und den einzelnen Tatvorwürfen, kann der Senat den gesamten Strafausspruch aufheben und zur neuen Verhandlung und Strafbemessung zurückverweisen.
Bei Unterschlagung einer geliehenen Sache erfordert die Zueignung den Vorsatz, die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach dem eigenen Vermögen einzuverleiben; die bloße Aufgabe des Besitzes genügt nicht ohne die Absicht, den wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 9. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 587/69
in der Strafsache gegen
1. den Elektriker Rolf Sc███████, geboren am ██████████████████ in ███, 2. den ███████████████████ Siegbert Ge████████, geboren ██ ███ ██ 1941 in ██,
wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 9. Mai 1969
1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst:
Der Angeklagte Rolf Sc███████ ist des Bandendiebstahls, des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und weiteren Betrugs sowie der Unterschlagung, des Kennzeichenmissbrauchs und des fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein schuldig;
der Angeklagte Siegbert Ge███ ist des Bandendiebstahls, des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Betrugs, der Unterschlagung und des Kennzeichenmissbrauchs schuldig;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sc███████ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und weiteren Rückfallbetrugs sowie wegen Unterschlagung, Kennzeichenmissbrauchs und fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zuzüglich zweier Geldstrafen verurteilt. Dieselben Straftaten mit Ausnahme der Rückfallvoraussetzungen beim Betrug und des Vergehens gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG legt das Urteil dem Angeklagten Ge██████ zur Last; er ist unter Annahme mildernder Umstände zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Von weiteren Anklagevorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1.) Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht kommt, lässt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Sc███████ auch für die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle II 4 der Urteilsgründe. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatten sich die beiden Angeklagten nach Übernahme und mehrtägiger Benutzung eines Mietautos in der Provinz ██ spätestens gegen Ende der Mietzeit entschlossen, den Wagen nicht mehr an die spanische Verleihfirma zurückzubringen. Sie waren übereingekommen, ihr restliches Geld dafür zu verwenden, mit der Bahn nach Frankreich zu fahren. Diesem Vorhaben entsprechend fuhren sie mit dem Mietwagen zum Bahnhof in ███, ließen das Fahrzeug dort stehen und nahmen einen Zug nach ██████████ (UA S. 10). Diesen Vorgang hat das Landgericht mit Recht als vollendetes Vergehen gegen § 246 StGB gewürdigt. Wer den Besitz einer fremden Sache aufgibt, die er bis dahin dem Eigentümer wieder aushändigen wollte, begeht damit allerdings noch keine Unterschlagung. Denn für die erforderliche Zueignung genügt es nicht, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen; wesentlich ist vielmehr auch, dass der Täter die Sache ihrem Wert nach seinem eigenen Vermögen einverleibt, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich ausnutzt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 4, 236, 238). Voraussetzung für die Unterschlagung eines geliehenen Kraftwagens durch Nichtrückgabe ist daher, dass der Täter schon vor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs den Entschluss gefasst und betätigt hat, es dem Vermögen des Berechtigten zu entziehen und noch für sich zu nutzen (BGH GA 60, 182; 61, 172). Gerade das stellt das Urteil fest. Bereits entschlossen, den Mietwagen nicht mehr zurückzugeben, benutzten die Angeklagten ihn noch für die Fahrt zum Bahnhof in ███, von wo die Weiterreise mit der Bahn nach Frankreich angetreten werden sollte (UA S. 10). Erst dann ließen sie das Fahrzeug derart stehen, dass es jedermanns Zugriff ausgesetzt war (UA S. 15). Die Merkmale der Zueignung sind damit einwandfrei festgestellt. Der dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1962 – 1 StR 278/62 – zugrunde liegende Sachverhalt lag anders.
2.) Die am 1. April 1970 erfolgte Neufassung strafrechtlicher Vorschriften nötigt indessen bei beiden Angeklagten zu Änderungen des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Soweit die Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB verurteilt worden sind, ist zu beachten, dass § 243 n. F. StGB keinen selbständigen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur einen besonderen Strafrahmen für „schwere Fälle“ des Diebstahls gewährt, die als solche im Urteil nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Schuldsprüche wegen schweren Diebstahls können daher nicht aufrechterhalten werden. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch bei beiden Angeklagten jedenfalls durchweg auch den neuen Straftatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 n. F. StGB). Dieser Tatbestand deckt sich inhaltlich mit der den Bandendiebstahl bisher regelnden Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Der Ansicht von Dreher (StGB 31. Aufl. § 244 Anm. 4), dass im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, der das Vorhandensein von zwei Beteiligten genügen ließ, unter einer Bande im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 n. F. StGB eine Gruppe von mehr als zwei Mitgliedern verstanden werden müsse, ist nicht beizutreten (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 419/69 zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Schuldsprüche sind daher bei beiden Angeklagten entsprechend zu ändern, ohne dass es eines vorhergehenden Hinweises auf die Anwendbarkeit der geänderten Strafbestimmung bedarf.
Bei dem Angeklagten Ge█████████ gebietet der Wegfall von § 264 StGB (Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG) außerdem eine Änderung dahin, dass er an Stelle von Rückfallbetrug nur wegen einfachen Betruges in zwei Fällen zu verurteilen ist.
Die Änderungen des Schuldspruchs entziehen der Bemessung der Strafen an sich nur teilweise die rechtliche Grundlage. Der Wegfall der Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB sowie der enge Zusammenhang der einzelnen Straftaten und der Beteiligung der Angeklagten hieran machen es jedoch nach Ansicht des Senats hier unvermeidlich, bei beiden Beschwerdeführern den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben zu berücksichtigen, dass § 263 n. F. StGB die Verhängung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nur noch wahlweise vorsieht. Im Übrigen wird vor allem die Anwendbarkeit von § 14 n. F. StGB und bei dem Angeklagten Sc███████ die Heranziehung von § 17 n. F. StGB zu prüfen sein.
| Faller | Pfeiffer | Pikart | |||
| Seibert | Woesner |