Treffer
BGH Beschluss

Revision: Pkw-Wegnahme geht im Einbruchdiebstahl auf – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 587/67
Datum
19.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision eines Angeklagten änderte der BGH den Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen eines Pkw-Diebstahls entfällt, und hob im Umfang der Aufhebung den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Zentrale Frage war, ob die Pkw-Wegnahme eine selbständige Tat oder Teil eines bereits begonnenen Einbruchdiebstahls ist. Der BGH stellte Tat- bzw. Handlungseinheit fest und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt die Wegnahme einer Sache in persönlichem, räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer bereits begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Haupttat, so ist sie nicht als rechtlich selbständige Tat, sondern als Teil einer einheitlichen Handlungseinheit zu werten.

2

Eine Handlung, die der Ermöglichung oder Durchführung eines begonnenen Verbrechens dient (z.B. Wegnahme eines Fahrzeuges zum Abtransport von Beute), geht in dem maßgeblichen Verbrechen auf und kann nicht gesondert strafbar sein.

3

Bei Feststellung einer solchen Tat- bzw. Handlungseinheit ist der Schuldspruch insoweit zu ändern und das Urteil aufzuheben; die Wirkung nach § 357 StPO erstreckt sich auf Mitverurteilte.

4

Revisionen sind zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist als Gefängnis anzusetzen, wenn die zugrunde liegende Einzelstrafe Gefängnis ist.

Vorinstanzen

Landgericht München, 3. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 587/67

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. █████████, ohne festen Wohnsitz, 2. den Kellner Karl ██, geboren ██████ ████ 1928 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. den med.-techn. Laboranten Erich ██, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1939 in █████, 4. den Kaufmann Hans ██, ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1922 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, 5. den Soremann Dieter ██ aus ██, geboren am █████ 1939 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Schaffer wird das Urteil des Landgerichts München vom 3. April 1967

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung dieses Beschwerdeführers und des Angeklagten ████████████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Fall II 4 (Pkw-Diebstahl) entfällt, 2. hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ ██ und die Revisionen der Angeklagten ██████, ██████ und █████ ██ gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Jedoch beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe des Angeklagten ████████ 15 Tage Gefängnis.

Von den Beschwerdeführern ███, ███ und ███ hat jeder die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

4. Die Strafkammer hat u. a. festgestellt, dass die Angeklagten ██ und ███████ zusammen mit dem anderweitig Verfolgten ███████ einen Pkw der Franziska ███ in Zueignungsabsicht weggenommen haben, um den Geldschrank der Firma D., dessen Inhalt sie sich ebenfalls gemeinsam zueignen wollten, abtransportieren zu können (UA S. 16, 17, 31, 47). Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Urteils, den Angeklagten falle insoweit die Begehung von je zwei selbständigen gemeinschaftlichen Diebstahlstaten zur Last, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da der – unter den erschwerten Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangene – Diebstahl des Geldschrankes weder vollendet noch beendet war, als die Angeklagten sich zur Wegnahme des Pkw entschlossen, handelte es sich bei diesem besonderen Unternehmen nicht um die Inangriffnahme einer neuen, rechtlich selbständigen Straftat, sondern lediglich um die Erweiterung eines bestehenden Vorsatzes im Rahmen einer durch persönlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vorgezeichneten natürlichen Handlungseinheit. Dass in einem solchen Fall nur von einer Tat im Rechtssinn ausgegangen werden kann, entspricht anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 19, 323). Der Diebstahl des Kraftfahrzeugs geht daher in dem Verbrechen des Einbruch-

diebstahls, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und ermöglicht hat, völlig auf; jedenfalls ist er im letzten Stück der Wegnahmehandlung einheitlich begangen. Nach alledem ist auf die Revision des Angeklagten ███████ das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch entsprechend zu ändern und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese Folge tritt nach § 357 StPO auch bei dem Mitverurteilten ██████████ ein. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

2. Im Übrigen sind alle Rechtsmittel zu verwerfen, weil die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO), außer bei der gegen den Angeklagten ███ im Untreuefall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, die Gefängnis ist, weil die Einzelstrafe Gefängnis ist (BGH MDR 1953, 657).

FischerToesdauPfeiffer
HübnerPikart
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