Revision verworfen: Untreueverurteilung wegen Verfügungsmißbrauchs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 58/76
- Datum
- 06.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtdurchführung eines ursprünglich gestellten Sachverständigenbeweisantrags verletzt das Verfahrensrecht nicht, wenn die für den Beweiszweck relevanten Tatsachen durch andere ordnungsgemäß erhobene Zeugenbeiträge hinreichend aufgeklärt werden.
Die eigenmächtige Überführung von Erlösen eines Kundenvermögens auf eigene Konten stellt einen Missbrauch der Verfügungsbefugnis dar und begründet einen Vermögensschaden in Höhe des abgezogenen Betrags; ein späterer Wertverfall des veräußerten Wirtschaftsguts mindert den bereits eingetretenen Schaden nur nachträglich.
Direkter Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Vermögensschadens liegt vor, wenn der Täter die Schädigung bewusst in Kauf nimmt, auch wenn er zugleich auf eine spätere Wiederherstellung des Vermögens durch eigene Maßnahmen hofft.
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Verfügungen liegt vor, wenn die einzelnen Tatbeiträge inhaltlich gleichartig sind und als Fortsetzung derselben tatbezogenen Handlungskonzeption anzusehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 8. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bankangestellten Albert aus ██ █████████, geboren am ██ 1941 in ██ ███, wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1976, an der teilgenommen haben
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 8. August 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe einem Beweisantrag des Verteidigers zwar stattgegeben, den beantragten Beweis jedoch nicht eingeholt. Zum Beweise dafür, dass der freigeschäftliche Taxkurs der IC-Aktien an der FC-Börse in der Zeit vom 8. bis 26. Juli 1971 zwischen 10 und 12 notiert worden sei, habe der Verteidiger die Vernehmung eines Börsensachverständigen als sachverständigen Zeugen und hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt. Die Strafkammer habe jedoch keinen sachverständigen Zeugen oder Sachverständigen gehört, sondern „irgendwie ermittelte Kurse der IC-Aktien informatorisch bekanntgegeben“.
Die Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer ihre Feststellung, die ██████████ seien zwar vorübergehend vom 2. bis 9. Juli 1971 auf 8,75 DM gestiegen, dann aber stetig bis zu 0,40 DM am Tag gesunken, auf die Bekundung der ██████ ██████ gestützt hat (UA S. 9).
Diese Zeugin ist Wertpapiersachbearbeiterin der BC-HC & We. Sie hat der Strafkammer „auf Grund ihrer Unterlagen fachkundig berichtet“ (UA S. 9). Die Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: „Die Zeugin machte Angaben zur Sache bezüglich des Kurses“ (HA Bl. 181). Die spätere Protokollausführung „es wurden die ermittelten Kurse der IC-Aktien informatorisch bekanntgegeben“ (HA Bl. 182) stellt die Annahme, dass die Zeugin K[REDACTED] die Kurse der Strafkammer mitgeteilt hat und dass die ermittelten Werte demgemäß durch ihre Aussage gedeckt sind, nicht in Frage.
Mit der Vernehmung der Zeugin K[REDACTED] war dem im Beweisantrag zum Ausdruck gelangten Begehren Genüge getan. Weshalb die sachverständige Zeugin über die freigeschäftlichen Tax-Kurse nichts habe aussagen können, legt die Revision nicht dar. Wenn diese Kurse dem Angeklagten als Wertpapiersachbearbeiter der Volksbank W[REDACTED] zugänglich waren, ist ohne Darlegung besonderer Umstände nicht einzusehen, dass sie der Wertpapiersachbearbeiterin der K[REDACTED] & We. unbekannt geblieben sein sollen.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
1. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bankkunden Dr. W[REDACTED] und der Volksbank ███ sowie zwischen dieser und der EC[REDACTED] in ██ im Einzelnen gestaltet waren, denn ein Missbrauch der Verfügungsbefugnis durch den Angeklagten ist jedenfalls insoweit gegeben, als er den Erlös von 66.508,75 DM, der zunächst auf ein Zwischenkonto der Volksbank ███ bei der ████████████ gebucht war, auf eigene Sparkonten bei der Volksbank überführte. Durch diese Maßnahme fügte der Angeklagte der Volksbank einen Vermögensschaden in Höhe des Erlöses zu. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass die Treugeberin später einen geringeren Betrag aufbringen musste, um die vom Angeklagten eigenmächtig veräußerten Aktien für ihren Kunden Dr. W[REDACTED] zurückzukaufen. Der spätere Wertverfall der Aktien bewirkte lediglich eine nachträgliche Minderung des bereits eingetretenen Vermögensschadens.
Die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war sich des Missbrauchs der Verfügungsbefugnis bewusst. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass er den durch die Umbuchung des Erlöses entstandenen Vermögensschaden mit direktem Vorsatz bewirkte. Die Hoffnung auf einen Spekulationsgewinn schließt den direkten Schädigungsvorsatz nicht aus. Der Angeklagte nahm lediglich an, dass er den bereits eingetretenen Schaden später mit eigenen Mitteln werde ausgleichen können, rechnete dabei aber von vornherein auch mit einem Fehlschlag. Dass er durch seine Maßnahmen „die Vermögensinteressen der Bank beeinträchtigte, kalkulierte er als unumgänglich ein“ (UA S. [REDACTED]). Die Annahme der Strafkammer, der Vorsatz des Angeklagten erstrecke sich auf den Rückkaufswert der Aktien in Höhe von 2.113,45 DM, beschwert den Angeklagten nicht.
2. In den Einzelfällen W[REDACTED] (Depot B allgemein) und Dr. I[REDACTED] (T[REDACTED]-Aktien) waren die für die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes maßgebenden Umstände gleichartig. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs sind rechtlich einwandfrei dargetan.
3. Auch gegen die Bejahung des Treubruchtatbestandes im Einzelfall I[REDACTED] bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte wusste, dass er durch Veräußerung der Wertpapiere der Frau ██████ nicht nur diese, sondern auch die Volksbank schädigte. Die Volksbank musste in diesem Einzelfall 111.447,89 DM für den Wiederkauf aufwenden.
Eine etwaige Straflosigkeit der Untreue als Nachtat gegenüber dem Zueignungsdelikt kommt im Fall ██ – abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vortat nach § 154a StPO ausgeschieden worden ist (BGH GA 1971, 83).
4. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen erkennbaren Rechtsfehler. Die Anrechnung der Untersuchungshaft folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 51 StGB).
| Loesdau | Woesner | Kuhn | |||
| Mösl | Herdegen |