Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Verstoßes gegen §74 StGB; Rest verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 587/51
- Datum
- 13.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Revision durch den Verteidiger bedarf der ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten (§302 Abs. 2 StPO); fehlt diese, ist die Erklärung unwirksam.
Die Revision gestattet grundsätzlich keine Nachprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts; eine fehlerfreie Tatsachenfeststellung bleibt unangefochten.
Eine formgerecht erhobene Verfahrensrüge ist Voraussetzung dafür, dass das Revisionsgericht verfahrensrechtliche Beanstandungen prüft; liegen solche Rügen nicht vor, bleibt eine Prüfung aus.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach §74 StGB muss die Gesamtstrafe niedriger sein als die Summe der verwirkten Einzelstrafen; überschreitet die Gesamtstrafe diesen Betrag, ist sie aufzuheben.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreiner Josef Me████████ ███, geboren am ███ ██ ██ in ███ wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird die im Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 19. Juli 1951 festgesetzte Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Verteidiger hat durch Schriftsatz vom 30. August 1951 erklärt, er nehme die Revision zurück. Diese Erklärung ist unwirksam, weil der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels der ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedarf (§ 302 Abs. 2 StPO); eine solche liegt aber nicht vor. Aus den verschiedenen Schriftsätzen des Angeklagten selbst ergibt sich, dass er die Revision durchgeführt haben will.
Die zur Niederschrift der Geschäftsstelle begründete Revision rügt, dass das Strafgesetz auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden sei. Die Prüfung des Schuldspruchs hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nach dem Gesetz der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.
Eine formgerechte Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Die für jeden der vier Unzuchtsfälle festgesetzten Gefängnisstrafen von je sieben Monaten entsprechen dem Gesetz.
Dagegen verstößt die Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten (= 30 Monaten) Gefängnis gegen § 74 StGB. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen. Die Gesamtstrafe hätte sich daher unter dem Maß von zwei Jahren vier Monaten (= 28 Monaten) Gefängnis halten müssen.
Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben, im Übrigen aber die Revision zu verwerfen.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |