Revision verworfen: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Waffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 586/98
- Datum
- 17.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bandenbegriff setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammenschließen, künftig über eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten der in §§ 30, 30a BtMG genannten Art zu begehen.
Für die Annahme bandenmäßigen Handelns ist über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung hinaus ein gefestigter Bandenwille erforderlich; kennzeichnend ist das gemeinsame, übergeordnete Bandeninteresse.
Die Frage, ob die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung vorliegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter zu würdigen; seine durch Tatsachen getragene Bewertung ist revisionsrechtlich grundsätzlich zu respektieren.
Indizien wie Vereinbarungen zur Darlehensverrechnung und enge persönliche Verbindungen können geeignet sein, ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse zu begründen; die fehlerhafte Annahme weiterer Bandenmitglieder ist unschädlich, wenn bereits der Zusammenschluss von zwei Personen die bandenmäßige Begehung begründet und die Strafzumessung nicht beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 27. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 586/98 vom 17. November 1998 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. November 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. April 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlich begangener Einfuhr von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem Besitz und Führen von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen und vorsätzlicher Beförderung und Einfuhr von Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ein Mobiltelefon eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte von K ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM erhalten. K vereinbarte mit dem Angeklagten, dieser solle ihm bei seinem Lieferanten in einer unbestimmten Vielzahl von Transportfahrten Portionen von mindestens 50 Gramm Kokain beschaffen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte neben Kokain zum Eigenverbrauch auch den ratenweisen Erlass seiner Darlehensschulden in Höhe von 500 DM pro Fahrt erlangen. Aufgrund dieser Abrede kam es zu fünf Beschaffungsfahrten.
Bei der sechsten Tat schmuggelte der Angeklagte zwei Selbstladepistolen nebst Munition und zwei Handgranaten aus dem Ausland nach Deutschland ein. Die Schusswaffen hatte S bestellt, um sich mit ihnen vor Dritten zu schützen. Die Pistolen sollten im Tausch gegen Kokain ausgeliefert werden. Die Handgranaten waren als „Geschenk“ für S gedacht. Der Angeklagte führte ferner 2.700 DM Bargeld des K bei sich, um auch damit Kokain zu erwerben.
Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe die Betäubungsmitteldelikte bandenmäßig im Zusammenwirken mit K begangen. Mit S habe er sich und S gegen Dritte „verbündet“. Das bandenmäßige Zusammenwirken mit K werde durch die Abrede der Schuldenverrechnung deutlich; hinzu komme eine persönliche Verbundenheit, die bei der beabsichtigten Heirat des Angeklagten auch dazu geführt habe, dass K als Trauzeuge tätig werden sollte.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, dass sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten der in den §§ 30, 30a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257; BGH StV 1998, 99 m.w.Nachw.).
Erforderlich ist über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen. Dafür ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen (BGH NStZ 1998, 256 mit Anm. Körner).
Das Vorliegen einer bandenmäßigen Organisation, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind, oder ein „mafiaähnlicher Charakter“ des Zusammenschlusses wird nicht gefordert. Ob die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung gemäß § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt sind, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Die Bewertung der Umstände des Einzelfalles obliegt dem Tatrichter (BGH NStZ 1998, 293, 294).
Dessen Wertung, dass der Angeklagte mit K eine Bandenabrede getroffen und aufgrund eines gemeinschaftlichen übergeordneten Bandeninteresses gehandelt hat, überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Landgericht durfte die Darlehensverrechnung und die persönliche Verbundenheit zwischen diesen Personen als Indikatoren einer bandenmäßigen Begehung heranziehen.
Unrichtig ist nur die Annahme, auch S sei ein weiteres Bandenmitglied gewesen. Dieser stand K und dem Angeklagten nur als selbständiger „Geschäftspartner“ gegenüber und handelte also nicht aufgrund eines gemeinsamen übergeordneten Bandeninteresses mit diesen zusammen (vgl. BGH aaO).
Daran ändert die Tatsache, dass er sich bei der letzten Tat auch Waffen liefern lassen und diese gegen Kokain eintauschen wollte, nichts. Die Annahme des Landgerichts, er habe sich dabei mit dem Angeklagten und K gegen Dritte „verbündet“, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Dieser Rechtsfehler hat aber keinen Einfluss auf den Schuldspruch, da schon der Zusammenschluss von zwei Personen zur Erfüllung des Bandenbegriffs ausreicht. Auswirkungen auf die Strafzumessung kann der Senat gleichfalls ausschließen, da das Landgericht dabei weder der Zahl der Bandenmitglieder noch dem Umfang der Verstrickung des Angeklagten in die Bande eigenständiges Gewicht beigemessen hat.
Der Antrag des Generalbundesanwalts, unter Änderung des Schuldspruchs die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen; denn der Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts ändert nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision durch Beschluss (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93 m.w.Nachw.).
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