Revision verworfen: Anwendung des Jugendstrafrechts bei 20-Jährigem bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 586/92
- Datum
- 22.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der Art, Umstände und Beweggründe der Tat zu berücksichtigen sind; dem Tatrichter steht dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte weiterhin wirksam sind.
Die Überprüfung der Würdigung einer Jugendkammer im Revisionsverfahren ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; das Revisionsgericht hat das tatrichterliche Würdigungsergebnis hinzunehmen, sofern keine Übersehung wesentlicher Gesichtspunkte ersichtlich ist.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Rechtsfehler in der Strafzumessung vorliegen oder die verhängte Strafe so sehr außerhalb des zulässigen Spielraums liegt, dass sie keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 18. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 586/92 vom 22. Dezember 1992
in der Strafsache gegen ██████ aus ████, geboren am Stefan ██████ 1971 in █████████, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Foth, Dr., Dr. Granderath, Dr., Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. März 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen sowie für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde gegen die Anwendung von Jugendstrafrecht bei dem zur Tatzeit 20 Jahre und einen Monat alten Angeklagten und beanstandet zu Ungunsten des Angeklagten die Höhe der verhängten Jugendstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Rechtsfolgenausspruch weist einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch – was der Senat gemäß § 301 StPO zu prüfen hatte – zu Lasten des Angeklagten auf.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Frage, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, hat der Tatrichter aufgrund der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der er auch Art, Umstände und Beweggründe der Tat berücksichtigen kann. Hierbei steht dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass es sich um einen noch ungefestigten, in der Entwicklung auch noch prägbaren Menschen handelt, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfange wirksam sind, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (vgl. BGHSt 36, 37, 38, 40).
Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen. Dass sie wesentliche Gesichtspunkte übersehen hatte, ist nicht ersichtlich. Das vom Tatrichter gefundene Würdigungsergebnis hat das Revisionsgericht daher hinzunehmen.
Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur ausnahmsweise eingreifen, nämlich wenn ein Rechtsfehler vorliegt, etwa wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bedeutung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1 m.w.Nachw.). Eine solche Überschreitung
des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrages nicht festzustellen.
Gegen den Maßregelausspruch erhebt die Revision keine
| Einwendungen. | Ulsamer | Granderath | |||
| Gribbohm | Foth | Beyer |