Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Berücksichtigung einer früheren Einzelstrafe (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 586/80
- Datum
- 28.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere Einzelstrafen nach § 55 StGB einzubeziehen, wenn sie noch nicht verbüßt sind.
Die Urteilsfeststellungen müssen erkennen lassen, ob eine frühere Einzelstrafe bereits vollstreckt wurde, damit die Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung überprüfbar ist.
Fehlen für die Nachprüfung wesentliche Feststellungen zur Vollstreckung früherer Strafen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterlassung die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Begründung der Strafzumessung muss so gestaltet sein, dass ersichtlich wird, inwieweit frühere Strafen in die Gesamtstrafenbildung eingeflossen sind oder warum sie unberücksichtigt blieben.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Traunstein, 23. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 586/80
in der Strafsache gegen den Metzger Ludwig █████ aus ██, Gemeinde ██, geboren ███████ 1953 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Ludwig █████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. Mai 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ludwig █████, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete gesamte Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verurteilung vom 6. Dezember 1977 bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.
Die nunmehr abgeurteilten Taten sind am 13. August 1977 begangen. Am 6. Dezember 1977 hat das Amtsgericht Traunstein den Angeklagten wegen eines Verkehrsvergehens zur Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Diese Einzelstrafe wäre nach § 55 StGB in die jetzt gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, wenn sie noch nicht verbüßt war. Ob das der Fall ist, ergeben die Feststellungen nicht. War sie bereits vollstreckt, so ist diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Für den vorliegenden Fall hat das insoweit Bedeutung, als die Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen praktisch identisch sind und deshalb nicht auszuschließen ist, dass sich die Nichtberücksichtigung dieser Strafe allgemein auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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