Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verteidigerdistanzierung macht Verfahrensrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 586/73
Datum
22.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision verschiedene Verfahrens- und Sachmängel; der Pflichtverteidiger übernahm jedoch Teile der Begründung nicht und verwies auf die vom Angeklagten verfasste Schrift. Der BGH hielt die Verfahrensrüge für unzulässig, da der Verteidiger die Verantwortung nicht übernommen hatte; die allgemeine Sachrüge wurde auslegungsfähig erachtet, führte aber nicht zum Erfolg. Insgesamt wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pflichtverteidiger, der eine Revisionsbegründung unterzeichnet, muss sich an deren Gestaltung beteiligen und die Verantwortung für den Inhalt übernehmen; bloße Beurkundung durch Übernahme der Parteivorträge genügt nicht (§ 345 Abs. 2 StPO).

2

Wenn der Verteidiger sich ausdrücklich von vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Ausführungen distanziert, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Tatsachenbehauptungen; Verfahrensrügen sind in diesem Teil formungültig und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Die allgemeine (unausgeführte) Sachrüge setzt jedenfalls die formgültige Behauptung einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt voraus; eine Defense-Distanzierung kann ihre Wirksamkeit entfallen lassen.

4

Ist aus der Auslegung der Revisionsbegründung ersichtlich, dass der Verteidiger trotz ergänzender Distanzierungen die Nachprüfung der Anwendung des materiellen Rechts ermöglichen wollte, bleibt die allgemeine Sachrüge wirksam; eine solche Auslegung ist dem Revisionsgericht möglich und geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 12. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Schlosser Horst ███, geboren █████████████ in ██, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. Juli 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verabredung eines Verbrechens und Widerstands gegen die Staatsgewalt zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten stellt in der Revisionsbegründung den Antrag, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben. Dann erklärt er, dass das Urteil der Strafkammer „sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Sachrüge angegriffen“ werde. In den beiden nächsten Absätzen legt er dar, dass der Angeklagte selbst eine Revisionsbegründungsschrift verfasst habe und darauf bestehe, dass der Verteidiger den Inhalt dieser Schrift vorbringe. Deshalb werde in der Anlage zunächst die Begründungsschrift des Verurteilten übergeben „und dazu in Wahrnehmung der Verteidigerverpflichtung aus § 345 Abs. 2 StPO wie folgt vorgetragen“. In den sich anschließenden Ausführungen zur Verfahrensrüge werden zwei Verfahrensrügen geltend gemacht. Die eine beginnt mit den Worten: „Der Verurteilte sieht zunächst einen Verfahrensfehler darin“, die andere mit der Wendung: „Nach Auffassung des Angeklagten“. Der Anfang der Sachbeschwerde lautet: „Weiter wird die allgemeine Sachrüge erhoben; der Verurteilte ist der Auffassung, dass durch das Urteil materielles Recht verletzt worden ist. Im Einzelnen soll hierzu vorgetragen werden.“ Es folgen Beanstandungen der Verurteilung wegen eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Strafzumessung, die jeweils mit den Worten eingeleitet werden: „Der Verurteilte ist der Auffassung.“ In den sich anschließenden Darlegungen ist wiederholt nochmals ausdrücklich gesagt, der Verurteilte sei der oder jener Ansicht.

2. Die Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Revision des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu begründen ist. Das ist ein auch zugunsten des Revisionsführers wirkendes Verlangen. Es soll gewährleistet werden, dass die Revisionsbegründung gesetzmäßig und sachgerecht ist (BGH, Beschluss vom 26. März 1969 – 3 StR 47/69 –, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1970, 15; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 345 Anm. II 1 mit weiteren Nachweisen). Deshalb darf sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen. Er muss sich an der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung dafür übernehmen. Es ist unvereinbar mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass er sich einerseits den Inhalt von dem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben lässt, andererseits zum Ausdruck bringt, er wolle das Vorgetragene nicht verantworten (BVerfGE 10, 274, 282; BGH aaO; BGH NJW 1973, 1514; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 – 3 StR 167/54 –; RGSt 73, 23; OLG Hamburg JR 1955, 233 mit Anm. von Sarstedt).

Die Begründung der Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Erfordernissen.

Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat durch die unter 1. wiedergegebenen Wendungen deutlich gemacht, dass er für die Verfahrensrügen die Verantwortung nicht übernimmt. Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung ist deshalb die Verfahrensbeschwerde formungültig und unzulässig (vgl. RG JW 1933, 936 Nr. 35; BGH, Urteile vom 20. Mai 1954 – 3 StR 167/54 – und vom 19. November 1963 – 1 StR 441/63 –; OLG Hamburg aaO; OLG Hamm NJW 1961, 842).

Die Ausführungen des Verteidigers dazu sind nicht nur unvereinbar mit der Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO, sondern auch mit der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Sie verlangt, dass Tatsachenbehauptungen, aus denen die Verletzung einer Verfahrensnorm gefolgert wird, mit Bestimmtheit vorgebracht werden. An einem solchen Vortrag fehlt es, wenn der Verteidiger lediglich Ansichten des Angeklagten, für die er die Verantwortung nicht übernimmt, vorbringt (so zutreffend OLG Hamm aaO).

II. Der Senat hält jedoch – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – die Sachbeschwerde für zulässig.

1. Er stützt seine Auffassung nicht auf die Übernahme und Fortentwicklung der im Urteil vom 19. November 1963 (1 StR 441/63) im Anschluss an RG JW 1931, 1760 vertretenen Ansicht, nach welcher die Wirksamkeit einer allgemeinen Sachbeschwerde nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Urkundsbeamte für sie die Verantwortung nicht übernommen hat. Ob diese Ansicht, gegen die Alsberg in einer Anmerkung zu RG JW 1931, 1760 (JW aaO) Einwände von Gewicht vorgebracht hat, aufrechtzuerhalten ist, kann dahingestellt bleiben. Was für den Urkundsbeamten gelten mag, der nach Nr. 149 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 Satz 5 RiStBV Zusätze oder Andeutungen, die zur Folge haben könnten, dass die Revision als unzulässig verworfen wird, in das Protokoll nicht aufnehmen darf, gilt nicht ohne weiteres auch für den zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidiger. Die von ihm, einem unabhängigen Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO), unterzeichnete Revisionsrechtfertigung muss, wenn sie formgültig sein soll, den sich aus §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernissen in jedem Falle genügen. Wenn und soweit er zum Ausdruck bringt, dass er für die von ihm unterzeichnete Revisionsbegründung die Verantwortung nicht übernehmen will, ist sie insgesamt oder in dem Teil der Darlegungen, auf den seine Distanzierung sich erstreckt, formungültig. Wird (allein oder neben der Verfahrensbeschwerde) die allgemeine, wenn auch durch einzelne Ausführungen ergänzte (vgl. dazu Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 206 Fußnote 8), Sachrüge erhoben, erfasst die Distanzierung vom Vorgetragenen auch sie, wenn die Auslegung der Revisionsbegründung als einer Willenserklärung (vgl. RGSt 40, 99; 67, 197, 198) ergibt, dass der Verteidiger nicht einmal diese Rüge verantworten will (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 – 3 StR 167/54 –). Denn auch für die allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetz ein formales Erfordernis, dessen Nichtbeachtung sie unzulässig macht: Sie muss nach §§ 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO wenigstens die formgültige Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt enthalten, wenn sie für das Revisionsgericht Anlass sein soll, das angefochtene Urteil auf Verletzungen des Strafgesetzes (und der Grundrechtsnormen) zu überprüfen (vgl. RGSt 40, 99; 50, 253; 67, 197, 198; Alsberg aaO; Meyer aaO § 344 Anm. II 5 b).

Distanziert derjenige, der als Verteidiger (mit der Sachrüge und durch sie) diese Behauptung aufzustellen hat, sich in irgendeiner Form (vgl. dazu Meyer aaO § 345 Anm. II 2d; Sarstedt aaO S. 95/96) von ihr, so ist sie in formal gültiger Weise in seiner Erklärung nicht zu finden. Auch die allgemeine Sachrüge ist dann nicht wirksam erhoben (so im Ergebnis auch BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1972 – 3 StR 185/72 –, vom 17. Januar 1973 – 3 StR 10/73 –, vom 17. April 1973 – 1 StR 576/72 –, vom 2. Mai 1973 – 3 StR 106/73 –, vom 29. August 1973 – 3 StR 204/73 –, vom 19. September 1973 – 3 StR 235/73 –; aA Meyer aaO mit weiteren Nachweisen).

2. Die Ablehnung der Verantwortung (auch) für die allgemeine Sachrüge wird eine Ausnahme sein. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Verteidiger einerseits zwar die Begründung der Revision übernimmt und dafür eine Vergütung beansprucht, andererseits aber verhindert, dass das Revisionsgericht wenigstens die Anwendung des materiellen Rechts auf die Feststellungen überprüfen kann. Ein solches Verhalten kann standeswidrig sein (vgl. §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO), nicht aber die formgültige Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts, die der Verteidiger in aller Regel auch dann vorbringen darf, wenn er die Revision für aussichtslos hält (RGSt 73, 23, 24).

3. Die Revisionsbegründung enthält eine durch einzelne Darlegungen ergänzte allgemeine Sachrüge. Die Distanzierung des Verteidigers von den ergänzenden Ausführungen ist eindeutig (vgl. I 1). Das allein bringt aber die Sachbeschwerde als unausgeführte Rüge der Verletzung des materiellen Rechts nicht zu Fall (vgl. Alsberg aaO). Eine Distanzierung auch von ihr könnte in dem Halbsatz: „Der Verurteilte ist der Auffassung, dass durch das Urteil materielles Recht verletzt worden ist“, gefunden werden. Dieser Halbsatz lässt sich aber auch so verstehen, dass der Verteidiger ihn im Anschluss an seine Sachbeschwerde gebracht hat, um damit zu den formungültigen Darlegungen überzuleiten, die lediglich in Ergänzung der allgemeinen Sachrüge die Auffassung des Angeklagten zu einer der Straftaten und zur Strafzumessung wiedergeben. Bei solcher Auslegung behalten die Worte: „Weiter wird die allgemeine Sachrüge erhoben“, ihre selbständige, vom Verteidiger verantwortete Bedeutung. Der Senat ist der Meinung, dass diese Auslegung zutrifft. Der Verteidiger des Angeklagten hat seine „Verpflichtung aus § 345 Abs. 2 StPO“ betont. Der Senat geht davon aus, dass der Verteidiger sich bewusst war, dass er seine Verpflichtung nur dann erfüllt, wenn er dem Revisionsgericht wenigstens die Nachprüfung der Anwendung des materiellen Rechts ermöglicht. Dafür, dass der Verteidiger diese Nachprüfung erreichen wollte, spricht auch der Eingang der Revisionsbegründung. Dort ist ohne Bezugnahme auf die Auffassung des Angeklagten gesagt, das Urteil werde „sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Sachbeschwerde angegriffen“.

III. Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision war daher (teils als unzulässig, teils als unbegründet) zu verwerfen.

LoesdauPfeifferZipfel
PikartHerdegen
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