Revision verworfen: Mordurteil bestätigt; Verlesung, Vereidigung und Strafzumessung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 586/67
- Datum
- 18.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist zulässig, wenn aus der Mitteilung des Zeugen hervorgeht, dass er ernstlich und auf unbestimmte Zeit verhindert oder nicht gewillt ist, vor dem Gericht zu erscheinen.
Die Vereidigung eines Zeugen kann unterbleiben, wenn gegen ihn ein Verdacht der Beteiligung an der Tat besteht; hierfür genügt bereits ein entfernter Verdacht, sodass eine Nachholung der Vereidigung ausgeschlossen sein kann, wenn sie nicht mehr ausführbar ist.
Bei der Revision sind Einwendungen unzulässig, die allein auf formalen Abweichungen zwischen Sitzungsniederschrift und Urteilsfeststellungen beruhen; das Revisionsgericht prüft nicht die wortlautgetreue Übereinstimmung beider Dokumente.
Bei der Strafzumessung dürfen auch außertatliche Umstände, insbesondere ein straffreies Vorleben oder Verhalten nach der Tat, strafmildernd berücksichtigt werden, selbst wenn spezialpräventive Zwecke nicht erreicht werden.
Fehlt der genaue Wortlaut eines befohlenen Befehls, steht dies einer Verurteilung wegen Befehlserteilung nicht entgegen, wenn die Gesamtwürdigung der Beweise ergibt, dass der Angeklagte den Befehl erteilt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 18. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 586/67
URTEIL
in der Strafsache gegen
████ aus █████, den Elektromeister Paul ███, dort geboren am ███████████ 1901, ██, den Blektriker Rudolf ███ aus ██, geboren ████████ 1911 in ██████████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten █████ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 18. April 1967 werden verworfen.
Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ wegen Mordes in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslangem Zuchthaus sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum Mord in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der Angeklagte ███ rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten █████████ eingelegte Revision ist auf das Strafmaß beschränkt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ███
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision rügt die Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, weil das Schwurgericht die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Ennsberger aus Salzburg/Österreich auf dessen Mitteilung hin angeordnet hat, er könne der Ladung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten. Die Verlesung war zulässig. Aus dieser allgemein gehaltenen „Entschuldigung“ konnte der Tatrichter, zumal angesichts der besonderen Gestaltung dieses Verfahrens, ohne Rechtsirrtum den Schluss ziehen, der Zeuge ██ ███ sei nicht gewillt, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen. Damit stand seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegen (vgl. BGHSt 7, 15, 16).
b) Der Angeklagte beanstandet ferner, dass das Schwurgericht den Zeugen ██████████ nicht vereidigen ließ. Auch diese Rüge greift nicht durch. Ohne Rechtsfehler ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass der Zeuge der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig ist; denn es genügt schon ein entfernter Verdacht (BGHSt 4, 255, 256). Eine Nachholung der Vereidigung schied demnach aus (§ 60 Nr. 3, § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO: „und noch ausführbar ist“).
c) Auch die Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat ausweislich des Protokolls den Hilfsbeweisantrag gestellt, einen Augenschein auf dem Fabrikgelände der Spinnerei in Leiben und an der Erschießungsstätte einzunehmen (Bl. 1176 d. S.A.). Das Schwurgericht hat diesen Antrag, der eine bestimmte Beweisbehauptung vermissen lässt, rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsantrag behandelt und im Urteil beschieden (UA S. 21, 22). Ohne Fehler hat es die Einnahme eines Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten.
2. Sachrüge
Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Exekution der sechs festgenommenen Juden befohlen hat. Dass der Wortlaut dieses Befehls nicht festgestellt werden konnte, hinderte nicht die Verurteilung. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Der Feststellung, die Disziplin der Kompanie des Angeklagten sei gut gewesen, widerspricht nicht die Darlegung, dass Disziplinverstöße bei Abwesenheit des Angeklagten (der Kompanieführer war) nicht auszuschließen seien. Soweit die Revision Widersprüche zwischen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und den Urteilsfeststellungen geltend macht, handelt es sich um unzulässige Einwendungen; denn das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
Auch im Übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Schwurgericht durfte dem Angeklagten ███ sein straffreies Leben vor und nach Begehung seiner Tat zugutehalten; denn auch Gesichtspunkte und Verhältnisse außerhalb der Tat können für die Wertung des Täters und seines Verhaltens erheblich sein (vgl. BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Dies ist auch dann zulässig, wenn eine spezialpräventive Zielsetzung der Strafe ausscheidet.
Der Tatrichter hat strafmildernd die Stellung des Angeklagten „als untergeordneter Befehlsempfänger Unterscharführer“ berücksichtigt. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht war sich der Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewusst (BGH in § 32 StGB Nr. 1) und hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte als blind gehorsamer Befehlsempfänger gehandelt hat (UA S. 40, 39). Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 5, 198, 199).
Demnach ist auch die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten.
Eine Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft bei dem Angeklagten ███ erübrigte sich mit Rücksicht auf § 450 Abs. 1 StPO.
| Loesdau | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |