Revision wegen Unklarheiten bei Geldzahlungen im Bestechungsfall – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 586/60
- Datum
- 17.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung setzt eine klare Feststellung voraus, welche Zahlungen als Geschenke oder sonstige Vorteile i.S.d. § 333 StGB gewertet werden und in welcher Höhe sie geleistet wurden.
Nur solche Geschenke oder Vorteile, die sich — jedenfalls nach Vorstellung des Täters — auf eine in der Zukunft liegende Amtshandlung beziehen, fallen in der Gestaltungsform des Gewährens i.S.d. § 333 StGB; nach erfolgter Amtshandlung nachträgliche Zahlungen sind grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, es sei denn, es lagen zuvor tatbestandsrelevante Versprechen vor.
Ob eine Zahlung nach Kenntniserlangung von der tatsächlichen Stellung des Empfängers tatbestandsrelevant ist, hängt davon ab, wann der Täter die Amtsstellung kannte; das Gericht hat die Erkenntniszeitpunkt und ihre Begründung darzulegen.
Für den Tatbestand des § 333 StGB genügt der Wille des Täters, durch Geschenke oder Vorteile eine ihm günstige Ausübung des dienstlichen Ermessens in einer bestimmten Angelegenheit zu erkaufen; es ist unerheblich, ob der Täter dabei eine konkrete Pflichtverletzung des Amtsträgers vor Augen hat.
Gerichtliche Feststellungen müssen frei von rechnerischen und logischen Widersprüchen sein; unklare oder widersprüchliche Begründungen zu tatbestandswesentlichen Punkten rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Karl ███ aus Pfalz, dort geboren am ███████ 1904, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wei[ß] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Das Urteil enthält bereits eine rechnerische Unklarheit, die als sachlicher Mangel zu werten ist. Auf der einen Seite geht nämlich das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte an den mit seiner Schadenssache befassten Angestellten des Landesentschädigungsamts Hungerberg insgesamt 1.500 DM in Teilbeträgen bezahlt habe. Andererseits nennt es Teilbeträge von 250,-- und 1.200,-- und 300,-- DM, die zusammen einen Betrag von 1.750,-- DM ergeben.
II. Unklar ist auch, welche Beträge das Landgericht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des § 333 StGB gewertet und der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er den Angestellten █████ ███ zum 11. Mai 1957 irrtümlich als Vertreter des DAS ansah und erst von diesem Zeitpunkt ab wusste, dass ██████ ██ der einen Entschädigungsfall bearbeitende Beamte im Landesentschädigungsamt war. Infolgedessen könnten erst Geschenke oder sonstige Vorteile, die der Angeklagte dem Angestellten ██ nach Erlangung dieser Kenntnis leistete, eine Anwendung des Tatbestands der aktiven Bestechung begründen. Das Urteil lässt es im Unklaren, wie hoch diese Beträge waren. Seine Ausführungen auf S. 9 UA lassen es naheliegend erscheinen, dass es sich dabei um weniger als 1.500,-- DM handelte, während auf S. 7 UA der auf (fälschlich) 1.500,-- DM bezifferte Gesamtbetrag als gewährter Vorteil im Sinne des § 333 StGB bezeichnet wird.
III. Hinsichtlich der zuletzt gezahlten 300,-- DM wird gesagt, dass der Angeklagte sie erst nach Abwicklung des Schadensfalls dem Angestellten █████████ ausgezahlt habe. Insofern hat das Landgericht offenbar übersehen, dass § 333 StGB in der Begehungsform des Gewährens von Geschenken oder Vorteilen nur solche Geschenke oder Vorteile im Auge hat, die sich – wenigstens nach der Meinung des Täters – auf eine in der Zukunft liegende Amtshandlung beziehen (RGSt 19, 206, 208; 62, 92, 96). In einem solchen Falle könnte nur das der Amtshandlung vorausgehende Versprechen des späteren Geber tatbestandsmäßig sein. Nachdem die allgemeine Zusage des Angeklagten, er werde ██████████ für seine Arbeit entsprechend entschädigen, offenbar zu einer Zeit gegeben war, als der Angeklagte den ██████████ unwiderlegt noch für einen Beauftragten des DAS hielt, hatte es hierzu besonderer Feststellungen bedurft, die das Urteil vermissen lässt.
IV. Das Landgericht hat die Anzeichen dafür, dass der Angeklagte bereits vor dem 11. Mai 1957 die wahre Stellung █████████ erkannte, verhältnismäßig eingehend erörtert, seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte spätestens an diesem Tage die wahren Zusammenhänge erkannte, dagegen nur dürftig begründet, obwohl es für die Schuldfrage in erster Linie hierauf ankommen musste. Auch das ist nicht unbedenklich.
Der Senat hält es für recht unwahrscheinlich, dass ein vom 11. Mai 1957 datiertes und doch nur mit der Post befördertes Schreiben des Landesentschädigungsamts bereits am selben Tage in die Hand des Angeklagten gelangt sein könnte. Es käme auch darauf an, ob die Unterschrift Hungerbergs so deutlich war, dass der Angeklagte sie richtig lesen und die Namensgleichheit mit dem vermeintlichen Vertreter des DAS erkennen konnte.
Es hätten sich dann nähere Erörterungen dazu anschließen sollen, dass der Angeklagte die Identität des seinen Fall im Landesentschädigungsamt bearbeitenden Beamten mit der Person erkannte, welche er bis dahin irrtümlich als Vertreter des DAS angesehen hatte. Den knappen Darlegungen des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt konnte der Senat jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass das Landgericht auf Grund einwandfreier Schlussfolgerungen zu der Überzeugung gelangte, der Angeklagte habe nach dem genannten Datum die wahre Stellung ████████ erkannt. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, dass das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten statt aus Tatsachen aus der Summierung einzelner verdächtiger Umstände abgeleitet hat, von deren Richtigkeit es nicht zweifelsfrei überzeugt war.
V. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung erneut zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte erst im Laufe seiner Beziehungen zu ████ ██ erkannte, mit wem er es zu tun hatte, so wird es darlegen müssen, in welchem Lichte diese Erkenntnis nun die früheren Absprachen und Zusagen für ihn erscheinen ließ. Wenn ██████ ██ dem Angeklagten gesagt hatte, dass er von seinen „Kunden“ gemeinhin 10 % des Mehrbetrags erhalte, den er durch seine Berechnung der Schadensforderung heraushole, so würde es naheliegen, dass sich dem Angeklagten nun die Erkenntnis aufdrängte, die zugesagte Honorarzahlung sei nicht so sehr eine Gegenleistung für die sachgemäße Erstellung des Antrags als solchen, als vielmehr eine Gegenleistung für die dienstliche Bearbeitung dieses Antrags im Landesentschädigungsamt und den auf die Zubilligung eines möglichst hohen Entschädigungsbetrags hinzielenden Vorschlag ███████████. Hatte der Angeklagte dies erkannt und weitere Zahlungen geleistet und versprochen oder frühere Zahlungsversprechen ausdrücklich oder stillschweigend in diesem Sinne erneuert, so hätte er dem ████████ damit Geschenke oder Vorteile für eine pflichtwidrige Amtshandlung gewährt oder versprochen und den Tatbestand des § 333 StGB verwirklicht, ohne dass es dafür eine Rolle spielen könnte, ob er sein Versprechen später einhielt und ob die nachfolgende dienstliche Tätigkeit ███████████ in der Schadenssache „an sich“ Pflichtwidrigkeiten erkennen ließ oder nicht. Für den Tatbestand des § 333 StGB reicht es aus, dass der Täter ein ihm vorteilhaftes Verhalten des Ermessensbeamten in einer bestimmten Angelegenheit durch Geschenke oder andere Vorteile erkaufen will. Ob sich der Täter dabei vorstellt, der Beamte solle oder werde unter der Einwirkung des Geschenks oder Vorteils etwas „an sich“ Pflichtwidriges tun – etwa den Wünschen des Bestechers nachteilige Urkunden beiseiteschaffen –, ist für den Tatbestand als solchen ohne Belang und nur für das Strafmaß von Bedeutung.
| Geier | Dr. Werner | Fischer | |||
| Seibert | Willms |