Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Vertretung durch Referendar — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 58/66
Datum
24.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung nicht durch den bestellten Pflichtverteidiger, sondern nur durch einen Rechtsreferendar vertreten. Das Gericht stellte fest, dass die Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung an einen Referendar unzulässig ist und § 139 StPO nur Wahlverteidiger betrifft. Damit lag die Hauptverhandlung in Abwesenheit der gesetzlich vorgeschriebenen Person, weshalb die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet war. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet die Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit der gesetzlich vorgeschriebenen Person (z. B. des Pflichtverteidigers) statt, begründet dies nach § 338 Nr. 5 StPO einen unbedingten Revisionsgrund.

2

Die Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung durch einen bestellten Pflichtverteidiger an einen nicht befugten Vertreter (insbesondere einen Rechtsreferendar) ist unzulässig.

3

Die Ermächtigung des § 139 StPO zur Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt erstreckt sich auf Wahlverteidiger und nicht auf die Übertragung der notwendigen Verteidigung durch einen Pflichtverteidiger.

4

Bei Vorliegen unzulässiger Vertretung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 58/66

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto ███, geboren am ████████████ im Jahr 1932 in ███, Kreis █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision ist schon wegen der gerügten Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO begründet.

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vom 10. August 1965 nicht durch den bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt ███████, sondern nur durch den Referendar ██████ vertreten, dem Untervollmacht von Rechtsanwalt Josef ██████████████ erteilt worden war. Dieser hatte seinerseits die Vollmacht von Rechtsanwalt █████████████████████ erhalten.

Es kann hier auf sich beruhen, ob der Pflichtverteidiger berechtigt war, sich in der Hauptverhandlung durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da die Ermächtigung des § 139 StPO sich auf die Vertretung von Wahlverteidigern beschränkt, war jedenfalls die Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung an den Referendar unzulässig (BGH NJW 1958, 1308; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1963 – 5 StR 300/63 –). Die Hauptverhandlung hat hiernach in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Damit liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führt.

SeibertFischerLoesdau
HübnerPikart
Unzulässige Vertretung durch Referendar — Aufhebung und Zurückverweisung — Themis