BGH: Führen einer Schusswaffe – Standort des Schützen (Wohnung vs. außerhalb) maßgeblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 585/92
- Datum
- 08.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Führen einer Schusswaffe im Sinne des Waffenrechts setzt die Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe außerhalb der Wohnung voraus; maßgeblich ist der Standort des Schützen, nicht die Wirkung des Schusses.
Steht der Schütze noch innerhalb seiner Wohnung, erfüllt sein Verhalten regelmäßig nicht den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Schusswaffe nach § 4 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit einschlägigen Strafvorschriften.
Eine Revisionsnachprüfung ist gem. § 349 Abs. 2 StPO abzuweisen, wenn sich kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten findet.
Die Aufhebung einer Nebenverurteilung wirkt nur dann auf das Gesamtstrafurteil zurück, wenn erkennbar wäre, dass das Landgericht bei rechtlich richtiger Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte; lässt sich dies nicht feststellen, bleibt das Strafmaß bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 585/92 vom 8. September 1992 in der Strafsache gegen Kurt Rudolf R, geboren am [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt und § 53 WaffG in der Liste der ange- 3 Nr. 1 Abs. 1 wendeten Vorschriften gestrichen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung (u. a.) ausübt (§ 4 Abs. 4 WaffG). Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte noch innerhalb seiner Wohnung stand, als er auf sein Opfer schoss. Somit hat er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 4 WaffG nicht erfüllt, denn das Gesetz stellt nicht auf die Wirkung des Schusses, sondern auf den Standort des Schützen ab (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 4 Anm. 6).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der Verurteilung wegen Führens einer Schusswaffe hat keinen Einfluss auf das wegen Totschlags (in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe) verhängte Strafmaß. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal es das „unerlaubte“ Führen der Schusswaffe ausdrücklich nicht strafschärfend gewertet hat.
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