Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Mindestfeststellungen beim fortgesetzten sexuellen Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 585/90
Datum
30.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Pflegekindes verurteilt. Der BGH bemängelt, dass die Strafkammer keine Mindestfeststellungen zur Anzahl der einzelnen Teilakte getroffen hat, diese Zahl aber strafschärfend berücksichtigt wurde. Mangels Mindestfeststellungen sei der Schuldumfang ungewiss. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Handlungen muss der Schuldumfang, jedenfalls der Mindestschuldumfang, festgestellt werden; fehlen solche Mindestfeststellungen, ist das Urteil nicht tragfähig.

2

Die Schwierigkeit genauer Feststellungen entbindet die Strafkammer nicht von der Pflicht, Mindestzahlen oder -feststellungen herzuleiten oder ersichtlich zugrunde zu legen.

3

Eine Strafzumessung darf die Anzahl von Teilakten nur strafschärfend berücksichtigen, wenn die Anzahl oder wenigstens eine nachvollziehbare Mindestanzahl festgestellt oder errechenbar ist.

4

Fehlende Mindestfeststellungen zum Umfang fortgesetzter Taten verletzen das im Schuldstrafrecht verankerte Gebot der Bestimmtheit der Schuld und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 13. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 585/90 BESCHLUSS vom 30. Oktober 1990 in der Strafsache gegen Karl O. aus [REDACTED], geboren am ████ 1938 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Auch bei der fortgesetzten Handlung muss der Schuldumfang, jedenfalls der Mindestschuldumfang, feststehen (BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 3). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte missbrauchte das am 13. Oktober 1974 geborene Pflegekind sexuell von 1984 bis (vermutlich) 30. Mai 1989 zunächst in der Weise, dass das Mädchen am Glied des Angeklagten bis zum Samenerguss zu onanieren hatte, später, als das Mädchen „elf oder zwölf Jahre alt“ war, dergestalt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ausführte. Das Landgericht erwähnt mehrfach, es sei nicht möglich gewesen, „eine sichere Anzahl (der Vorfälle) fixieren zu können“, „die genaue Anzahl“ lasse sich „nicht mehr sicher feststellen“.

Die Strafkammer unterlässt es aber, Mindestzahlen mitzuteilen, von denen sie ausgegangen ist; bei der Strafzumessung bewertet sie die „nicht unbeträchtliche Anzahl der Teilakte“ straferschwerend.

Das alles würde den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn die sonstigen Feststellungen eine Mindestzahl an Teilhandlungen erkennen oder errechnen ließen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Senat verkennt nicht, dass in solchen Fällen große Schwierigkeiten bestehen können, genauere Feststellungen zu treffen. Doch sind Mindestfeststellungen unumgänglich. Fehlen sie, dann wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, deren Ausmaß ganz ungewiss ist; das widerspricht den Grundsätzen des Schuldstrafrechts.

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnGerlach
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Mindestfeststellungen beim fortgesetzten sexuellen Missbrauch — Themis