Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafmaß bei versuchtem Mord verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 585/88
Datum
29.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Strafmaß (12 Jahre) wegen versuchten Mordes und verlangt lebenslange Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Strafrahmenwahl und -zumessung Sache des Tatrichters sind und deren Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt bleibt. Das Landgericht habe versuchsspezifische und persönliche Umstände hinreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahl des Strafrahmens und die konkrete Strafzumessung liegen grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler der Abwägung.

2

Bei der Frage, ob wegen Versuchs Strafmilderung vorzunehmen ist, sind versuchsspezifische Umstände (Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs, aufgewandte kriminelle Energie) maßgeblich zu würdigen.

3

Das Unterlassen weiterer Tathandlungen kann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es aus eigenem Entschluss geschieht und nicht allein auf dem Eingreifen Dritter beruht.

4

Persönliche Umstände des Täters (Fehlen von Vorstrafen, soziale Integration, Teilgeständnis, familiäre Konflikte) sind in die Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. Opf., 22. März 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 585/88

in der Strafsache gegen █████████████████ aus Açı, geboren am 6. ███████████████████ (Türkei), 1938 in T, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt OD C__ als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 22. März 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die vom Landgericht vorgenommene Strafmilderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung, zu der im weiteren Sinne auch die Strafrahmenwahl gehört (BGH MDR 1962, 748; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 10), ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Für die Überprüfung durch das Revisionsgericht gelten hinsichtlich der Strafrahmenwahl die gleichen Grundsätze (vgl. BGHSt 29, 319, 320) wie für die Strafzumessung im engeren Sinne.

Der Tatrichter hat über die Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs vorzunehmen ist, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit zu entscheiden (BGHSt 16, 351, 353; BGH MDR 1962, 748; BGH StV 1981, 514; BGH StV 1986, 378, 379). Ihm obliegt die Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter diese Pflicht bei der Strafrahmenwahl verletzt hat. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob eine Strafmilderung wegen Versuchs zu gewähren ist, kommt den versuchsspezifischen Umständen besonderes Gewicht zu, insbesondere der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (BGH StV 1986, 378, 379). Dies hat das Landgericht beachtet, wenn es bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe nach seinem Tatplan alles getan, um den Taterfolg herbeizuführen. Das Landgericht durfte aber auch berücksichtigen, dass der Angeklagte nach mehreren Messerstichen aus eigenem Entschluss davon absah, weitere Stiche zu setzen, nachdem sein Opfer auf der Straße niedergesunken und er davon ausging, dass es zumindest tödlich verletzt war.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass erst das Eingreifen Dritter den Angeklagten vom weiteren Zustechen abgehalten hat. Der Angeklagte stand nach der Tat zunächst untätig neben seinem Opfer (UA S. 14), bevor er vor herannahenden jungen Männern davonlief. Die Strafkammer hatte auch zu beachten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, in einem für ihn fremden Land sozial eingeordnet gelebt hat, dass er ein Teilgeständnis abgelegt hat und dass Grundlage der Tat langjährige familiäre Konflikte waren. Sie hat diese Umstände zwar erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 32, 33) erwähnt, doch ist bei dem engen Zusammenhang mit den Ausführungen über die Wahl des Strafrahmens auszuschließen, dass sie nicht in die Gesamtschau zu eben dieser Strafrahmenwahl eingeflossen sind.

SchauenburgUlsamerBrünning
KuhnGranderath
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafmaß bei versuchtem Mord verworfen — Themis