Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 585/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn aus dem angegriffenen Urteil ein rechtlicher Fehler folgt; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Strafhöhe genügen nicht.
Ein in der Urteilsbegründung enthaltener Schreibfehler begründet keinen Revisionsgrund, wenn der gemeinte Inhalt aus dem Gesamtzusammenhang klar wird und keine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit vorliegt.
Die Würdigung von Vorstrafen und die Feststellung von Rückfall sind der freien Bewertung des Tatrichters zugeordnet und nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Bei der Strafzumessung ist es nicht Sache der Revision, die tatrichterliche Billigkeitsentscheidung durch eine eigene Strafbemessung zu ersetzen, solange keine Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 585/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Gerd ██ ███ aus ██████, dort geboren ███████████ ███████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. August 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. August 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist u. a. vorbestraft: a) Durch Urteil des Jugendschöffengerichts Nürnberg vom 27. August 1959 wegen schweren Diebstahls u. a. mit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (verbüßt am 27. Juli 1963);
b) durch Urteil des Schöffengerichts Nürnberg vom 14. Januar 1964 wegen versuchten schweren Diebstahls mit vier Monaten Gefängnis. Die Tat wurde begangen am 2. November 1963 und die Strafe war verbüßt am 14. Oktober 1964.
Nunmehr hat ihn die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls in zwei Fällen mit insgesamt drei Jahren Gefängnis bestraft. Tatzeiten: 27. März und 30. April 1965.
Hiergegen hat er Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Schuldspruch, gegen den sich die Revision nicht besonders wendet, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.
Das Landgericht hat unter anderem strafschärfend verwertet, der Angeklagte sei erst im Oktober 1964 aus „4-jähriger“ Strafhaft entlassen worden (S. 8 UA). Der von der Revision insoweit gerügte Widerspruch liegt in Wirklichkeit nicht vor. Es sollte ersichtlich heißen: „aus viermonatiger“ Strafhaft. Denn anschließend wird betont, bei jener „2. Bestrafung“ sei damals versucht worden, den Angeklagten durch eine relativ milde Strafe auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen (S. 8, 9 UA). Damit war die Strafe von 4 Monaten Gefängnis gemeint.
Bei ihren weiteren Angriffen zu diesem Punkt übersieht die Revision, daß die für die erste Tat ausgeworfene Einzelstrafe nicht sehr erheblich über der gesetzlichen Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB liegt. Dabei hat das Landgericht nicht einmal strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte es gewesen war, der den Mitangeklagten ███ als Tatgenossen gewonnen hatte. Bezüglich der Einzelstrafe für die zweite Tat versucht der Verteidiger, seine eigene Strafzumessung an Stelle der des Landgerichts zu setzen. Diese aber ist rechtlich nicht angreifbar.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Hüibner | Mai | |||
| Loesdau | Pikart |