§ 252 StPO: Verwertbarkeit früherer Angaben trotz Aussage in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 58/50
- Datum
- 13.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO setzt eine (ggf. partielle) Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung voraus; ohne Verweigerung ist die Vernehmung von Verhörpersonen über frühere Angaben des Zeugen nach allgemeinen Beweisregeln zulässig.
§ 252 StPO erfasst nur vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten im anhängigen Strafverfahren, nicht aber sonstige mündliche oder schriftliche Erklärungen oder Mitteilungen.
Rückt ein naher Angehöriger in der Hauptverhandlung von früher belastenden Angaben ab oder zeigt Erinnerungslücken, steht dies einer tatrichterlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung der früheren Aussage nicht grundsätzlich entgegen.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung nach § 261 StPO beschränkt sich darauf, ob die tatrichterlichen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; eine bloß abweichende Würdigung genügt nicht.
Ergänzende tatrichterliche Erwägungen tragen eine Revision nicht, wenn das Urteil auf einem selbständig tragenden Beweisergebnis beruht und die behaupteten Mängel hierfür nicht entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht München II, 18. Oktober 1950
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! § 252 StPO Rechtssatz: § 252 StPO bezieht sich nur auf vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten, nicht dagegen auf andere mündliche oder schriftliche Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen.
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Porzellanbrenner Herbert K., zuletzt wohnhaft in █, Kr. ██, geboren am ███ 1903 in ████ (Tschechoslowakei), z. Zt. in der Strafanstalt █████ in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Peetz als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München II vom 18. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Ehefrau Annemarie K., die seit Herbst 1948 mit dem Angeklagten zusammengelebt hatte, wurde am Morgen des 31. März 1950 im Bahnhof Indersdorf bei Dachau in Gegenwart des Angeklagten von der Lokomotive eines einfahrenden Personenzuges überfahren und schwer verletzt. Infolge einer durch die Verletzungen hervorgerufenen Atelektase verstarb sie kurz nach ihrer Einlieferung in das Krankenhaus. Der Angeklagte selbst wurde bei dem Vorfall von der Lokomotive auf den Bahnsteig geschleudert; er trug einen Schlüsselbeinbruch davon.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als überführt erachtet, dass er die Ehefrau K. mit dem Vorsatz, sie – und anschließend sich selbst – zu töten, gegen die Lokomotive gestoßen hat, und ihn wegen eines Verbrechens des Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anrechnung von 6 Monaten der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrechtliche Rügen.
1.) Wie die Urteilsausführungen ergeben, ist für die Bejahung der Schuldfrage durch das Schwurgericht die Feststellung entscheidend gewesen, dass der Angeklagte kurz nach der Tat seinem Sohn Karl K. gegenüber das Bekenntnis abgelegt hat: „Ich habe sie (Frau K.) in den Tod mitnehmen wollen.“
Die Revision macht geltend, das Schwurgericht habe diese Feststellung nicht auf Grund der Aussage des Karl K. in der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der Aussagen der Polizeibeamten H. und K. über den Inhalt und das Zustandekommen der Angaben des Karl K. vor der Polizei getroffen und damit gegen § 252 StPO verstoßen. Die Rüge ist nicht begründet.
Ob die Vernehmung der Verhörperson über die frühere Aussage eines gemäß §§ 52 ff. StPO sein Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernden Zeugen zulässig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Der Sohn des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr ausgesagt und sich insbesondere über seine das Schuldbekenntnis des Angeklagten betreffenden früheren Angaben vor der Polizei geäußert. Dabei hat er keineswegs, wie die Revision vorbringt, angegeben, der Angeklagte habe ihm gegenüber nicht das in Frage stehende Bekenntnis abgelegt, sondern er hat nach den Urteilsgründen „sich nicht mehr daran (an die seinerzeitige Äußerung des Angeklagten) erinnern wollen, dann aber doch wieder erklärt, es sei möglich, dass sein Vater dies gesagt habe“. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass das Schwurgericht die frühere polizeiliche Aussage des Zeugen Karl K. unter Verletzung des § 252 StPO in den Prozess eingeführt hätte. Denn auch bei der weitesten Auslegung des § 252 StPO kann diese Gesetzesbestimmung nur im Falle einer – sei es ganzen, sei es auf die maßgebenden Beweispunkte beschränkten – Verweigerung des Zeugnisses gelten. Das Schwurgericht hat demnach zu Recht entsprechend den allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme die Polizeibeamten H. und █████ als Verhörpersonen (mittelbare Zeugen) vernommen.
Die Revision erblickt eine weitere Verletzung des § 252 StPO darin, dass das Schwurgericht den Zeugen Werner K., den Witwer der Annemarie K., über den Inhalt eines von ihm unmittelbar nach dem Tode seiner Ehefrau mit Karl K. geführten Gesprächs vernommen und die Aussage des K. in dem Urteil verwertet hat. Auch diese Rüge scheitert daran, dass ein Fall der Zeugnisverweigerung seitens des Karl K. überhaupt nicht vorliegt. Überdies bezieht sich § 252 StPO nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. u. a. OGHSt 1, 301 und OLG Kiel HESt 1, 177, Löwe-Rosenberg StPO § 252, Note 6, Kleinknecht-Müller-Reitberger StPO § 252, Note 2) nur auf vorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten in dem anhängigen Strafverfahren, nicht dagegen auf andere mündliche oder schriftliche Erklärungen oder Mitteilungen des Zeugen.
2.) Die Revision betrachtet fernerhin den § 261 StPO als verletzt; die Beweiswürdigung widerspreche in einer ganzen Reihe von Punkten der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen. Damit soll zugleich die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt werden. Die Revision erweist sich jedoch auch insoweit als nicht begründet.
Zunächst wendet sie sich dagegen, dass das Gericht trotz der anderslautenden Aussage des Karl K. in der Hauptverhandlung und trotz der aus seinem ganzen Verhalten sich ergebenden starken Unsicherheit des Zeugen zu der Feststellung gekommen ist, der Angeklagte habe seinerzeit dem Sohn gegenüber seine Schuld bekannt; zumindest hätte das Schwurgericht der Möglichkeit eines Missverständnisses zwischen dem Sohn und dem Angeklagten Rechnung tragen müssen. Wie bereits oben ausgeführt ist, hat Karl K. keineswegs die in Frage stehende Erklärung des Angeklagten bestritten, sondern die Möglichkeit zugegeben, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber in diesem Sinne geäußert habe. Hiervon abgesehen handelt es sich bei der Revisionsrüge um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Diese ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der allein auf Grund des unmittelbaren und lebendigen Erlebnisses der Hauptverhandlung in der Lage ist, deren Ergebnis zu würdigen. Die Frage, ob die von dem Tatrichter auf diese Weise gewonnene Überzeugung richtig ist, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts schon deshalb, weil ihm die gleiche Erkenntnisquelle nicht zur Verfügung steht. Infolgedessen kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass eine Zeugenaussage unrichtig gewürdigt sei, oder dass der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen unrichtige Schlussfolgerungen gezogen habe. Nur wenn das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze dergestalt verstoßen hätte, dass seine Folgerungen schlechthin unmöglich wären, könnte das Revisionsgericht eingreifen. Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Es ist durchaus nicht unmöglich, sondern es entspricht im Gegenteil der Lebenserfahrung, dass ein naher Angehöriger in der Hauptverhandlung von seiner den Angeklagten belastenden früheren polizeilichen Aussage abrückt, ohne dass aus diesem Grunde seine frühere Aussage ohne weiteres unglaubhaft würde. Dass das Schwurgericht der im Übrigen auch mit anderen Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten in Einklang stehenden früheren polizeilichen Aussage des Karl K. Glauben geschenkt hat, ist daher nicht angreifbar, ebensowenig die Schlussfolgerung des Gerichts, dass der Angeklagte sich Karl K. gegenüber nicht der Tat bezichtigt hätte, wenn sie nicht von ihm begangen worden wäre.
Die Revision bemängelt weiterhin, dass das Schwurgericht es unterlassen habe, den eigentlichen Tatvorgang auf seine Wahrscheinlichkeit zu untersuchen. Sie hält es für außerordentlich unwahrscheinlich, dass nicht eine von den zur Zeit des Vorfalls auf dem Bahnsteig anwesenden 300 Personen es hätte sehen müssen, wenn der Angeklagte der Ehefrau K. einen Stoß versetzt hätte. Ferner meint die Revision, dass ein zur Tötung eines anderen Menschen und seiner selbst entschlossener Mann nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein Opfer nicht gegen die vorbeifahrende Lokomotive stoße, sondern sein Opfer ergreife und sich mit ihm vor den Zug werfe. Es ist zwar richtig, dass das Schwurgericht keine Erörterungen im Sinne der Revisionsrügen angestellt hat. Trotzdem können die Rügen keinen Erfolg haben. Auch hier handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Mit den dargelegten Rügen könnte die Revision nur gehört werden, wenn es schlechthin unmöglich wäre, dass keine der auf dem Bahnsteig anwesenden Personen das Vorgehen des Angeklagten gegen die Ehefrau K. beobachtet hat, und wenn es weiterhin unmöglich wäre, dass der Angeklagte als zur Tötung der Ehefrau und seiner selbst entschlossener Mensch die von dem Gericht als festgestellt erachtete Art der Tötung gewählt hat. Nach keiner der beiden Richtungen hin kann jedoch von einer solchen Unmöglichkeit gesprochen werden.
Einen weiteren Mangel erblickt die Revision darin, dass das Schwurgericht die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob der Tatvorgang in der von dem Gericht angenommenen Weise technisch möglich gewesen sei: wenn der hinter der Frau K. oder links seitlich hinter ihr stehende Angeklagte, wie in dem Urteil festgestellt, sie mit seiner rechten Hand an ihrer rechten Schulter gefasst und gestoßen habe, so hätte sie nach den ausdrücklichen Erklärungen des medizinischen Sachverständigen und des Sachverständigen der Bundesbahn sowie nach der Lebenserfahrung auch sämtliche Verletzungen auf der rechten Seite ihres Körpers haben müssen; in Wirklichkeit habe sie aber alle Verletzungen links erlitten. Diesem Hinweis ist entgegenzuhalten, dass das Schwurgericht keineswegs festgestellt hat, der Angeklagte habe die Ehefrau K. mit seiner rechten Hand an der rechten Schulter gepackt und sie auf diese Weise gegen die Lokomotive gestoßen. In IV g der Urteilsgründe heißt es nur, dass die Zeugen A. und B. sich auch jetzt noch erinnerten, eine Hand auf der rechten Schulter der Frau K. beim Einfahren des Zuges gesehen zu haben, und dass diese Hand nach Sachlage von einer anderen Person als der des Angeklagten nicht stamme. Mit dieser Feststellung wollte das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, lediglich der Schutzbehauptung des Angeklagten entgegentreten, er habe die ███ durch Vorgreifen mit der rechten Hand am linken Ellenbogengelenk gefasst und zurückzuziehen versucht. Nicht aber wollte das Schwurgericht die Feststellung treffen, dass der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, die K. mittels Griffes an der rechten Schulter rechts nach vorn gestoßen habe. Auch an sonstiger Stelle der Urteilsgründe hat sich das Schwurgericht nicht über Einzelheiten des eigentlichen Tatvorgangs ausgelassen. Hiernach ist es sehr wohl möglich, dass die Ehefrau ███ durch den Stoß des Angeklagten eine solche Stoß- oder Fallrichtung erhalten hat, dass sie mit der linken Seite unter den Zug geraten ist und deshalb alle Verletzungen auf dieser Seite erhalten hat.
Die Revision rügt hinsichtlich einer Reihe von Punkten – Ziff. II 3 und 4 der Rechtfertigungsschrift – weiterhin, dass die Feststellungen und Folgerungen des Schwurgerichts teils den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung widersprächen, teils in sich widersprüchlich seien. Eines näheren Eingehens auf die einzelnen Rügen bedarf es jedoch nicht; denn sie müssen sämtlich schon daran scheitern, dass das Urteil nicht auf den behaupteten Mängeln beruht. Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Schwurgericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten schon allein auf Grund des als nachgewiesen erachteten „Schuldbekenntnisses“ seinem Sohn gegenüber gewonnen und sich mit den übrigen Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten nur befasst, weil sie „in ihrer Gesamtheit betrachtet, geeignet erscheinen, die Richtigkeit der von dem Gericht getroffenen Feststellungen noch zu unterstreichen“. Es handelt sich also um ergänzende Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts, deren etwaige Unrichtigkeit den Bestand des Urteils unberührt lassen würde. Überdies sind die Rügen, soweit sie nicht Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen behaupten (II 3 c der Rechtfertigungsschrift), wiederum nur unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
II.
Die Sachbeschwerde ist im einzelnen zwar nur zur Strafzumessung ausgeführt, aber nicht erkennbar auf sie beschränkt worden. Sie nötigt daher zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils auch in Bezug auf die Schuldfrage – soweit die Nachprüfung nicht bereits oben (siehe I) erfolgt ist. Einen Rechtsirrtum lässt das Urteil auch insoweit nicht erkennen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags nach § 212 StGB wird zum äußeren und inneren Tatbestand durch die bedenkenfreie Feststellung getragen, dass der Angeklagte die Ehefrau K. mit Tötungsvorsatz gegen die einfahrende Lokomotive gestoßen und durch den Stoß den Tod der an Fettembolie als Folge der schweren Verletzungen verstorbenen Ehefrau K. verursacht hat.
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung nicht, wie die Revision rügt, zum Nachteil des Angeklagten die Denkgesetze verletzt. Bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände i. S. des § 213 StGB zuzubilligen seien, hat das Schwurgericht zunächst als straferschwerend in Betracht gezogen, dass „der Angeklagte seine Geliebte auf eine Art ums Leben bringen wollte und tatsächlich auch gebracht hat, die wegen der damit verbundenen Schmerzen und seelischen Qualen das Entsetzen der Umwelt hervorzurufen geeignet ist“. Es hat als weiteren Straferschwerungsgrund berücksichtigt, dass „der Angeklagte die ███ ohne Besinnen auf diese schreckliche Weise getötet hat, als ihm ernstlich die endgültige Trennung von der Frau drohte“. Die Revision wendet sich dagegen, dass das Schwurgericht auch diesen Umstand als straferschwerend in Betracht gezogen hat; ein Grund dafür sei nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat, wie sich aus den Worten „ohne Besinnen“ ergibt, eine besondere Gefühl- und Bedenkenlosigkeit des Angeklagten darin gesehen, dass er ohne die geringsten Gewissensbisse über sein entsetzliches Tun die zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann entschlossene Ehefrau K. ums Leben gebracht hat, als er die endgültige Trennung von ihr ernstlich vor sich sah.
Auf der anderen Seite hat das Schwurgericht als besonders strafmildernd die Tatsache gewertet, dass „weder der Angeklagte, obgleich er schon früher seine Tat erwogen und seine Absicht sogar vor Dritten geäußert hatte, doch ohne lange Überlegung zu ihr geschritten ist, als er sich bewusst wurde, dass er zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr Gelegenheit haben werde, die K. und sich gemeinsam zu töten“.
Während das Schwurgericht bei der oben wiedergegebenen Strafwürdigung die sittliche Haltung des Angeklagten in Bezug auf seine Tat in Betracht gezogen hat, hat es hier seine verstandesmäßige Beziehung zur Tat im Auge gehabt; das Gericht hat zu Gunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigen wollen, dass er nicht in Betätigung eines schon vorher reiflich überlegten Planes oder sonstwie in voller Besonnenheit und mit bedachtem Wollen zur Ausführung der Tat geschritten ist, sondern unter dem Eindruck des ihn überkommenden Gedankens, zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr Gelegenheit zur gemeinsamen Tötung der K. und seiner selbst zu haben, ohne lange verstandesmäßige Vorstellungen und Erwägungen gehandelt hat. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass das Schwurgericht, wie die Revision irrtümlich annimmt, die Tatsache der bevorstehenden Trennung des Angeklagten von seiner Geliebten zugleich als straferschwerend und als strafmildernd gewertet hat. Auch sonst lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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