Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung in Fall II 3 wegen Verletzung der Wahrunterstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/85
Datum
14.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Weiden. Der BGH hob die Verurteilung in Fall II 3 auf, weil das Landgericht eine zuvor getroffene Wahrunterstellung nicht beachtete und in der Urteilswürdigung widersprüchliche Feststellungen traf. Es fehlte an einer erforderlichen Erörterung, ob behauptete Antiquitätengeschäfte Erlöse in der behaupteten Höhe erbracht haben konnten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen, die Gesamtstrafe entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt das Gericht in einem Beschluss eine Wahrunterstellung zu einer Behauptung, hat es in den Urteilsgründen daran festzuhalten oder konkret und begründet darzulegen, warum die unterstellten Angaben als unwahr zurückgewiesen werden.

2

Die spätere Zurückweisung einer zuvor unterstellten Behauptung bedarf eigener, nachvollziehbarer Feststellungen; fehlt es hieran, liegt ein Widerspruch vor, der die Verurteilung für diesen Punkt aufhebt.

3

Bei der Beweiswürdigung muss das Gericht darlegen, weshalb aus der angenommenen Sachlage ein bestimmtes Ergebnis nicht folgen kann (z. B. dass behauptete Geschäftsumsätze trotz Annahme der Tatsachen nicht in der angegebenen Höhe erzielt worden sein können).

4

Die Aufhebung einzelner Verurteilungsgründe berührt nicht automatisch verbleibende Einzelstrafen; die Gesamtstrafe ist jedoch neu zu bestimmen, wenn ein Teil der Verurteilung entfällt.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 31. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 5/85 in der Strafsache gegen den Immobilienmakler Gert ██ aus BO, geboren am ███ 1949 in RC bei DC, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 31. Oktober 1984 1. im Fall II 3 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Fall II 3 greift die Rüge durch, das Landgericht habe sich nicht an die beschlossene Wahrunterstellung gehalten. Zwar enthielten der Beweisantrag und ihm folgend der Gerichtsbeschluss keine Festlegung der angeblichen Antiquitätengeschäfte nach Zeit und Umfang, doch verknüpfte die Strafkammer im Urteil – insoweit den Beweisantrag nach seinem Ziel auslegend – die Beweisbehauptung mit der Behauptung des Angeklagten, er habe den an Frau HC bezahlten Betrag von DM 40.000 aus Antiquitätengeschäften zur Verfügung gehabt. Die Erwägung des Landgerichts, dieses Vorbringen sei unwahr, weil es jeder geschäftlichen Gepflogenheit widerspreche, Geschäfte in solcher Größenordnung ohne Aufzeichnungen und Belege (die der Angeklagte nicht vorweisen konnte) zu führen, wäre mit der Wahrunterstellung nur dann zu vereinbaren, wenn die Strafkammer überzeugt wäre und darlegte, „erhebliche Mengen Meißner Porzellan“ hätten jedenfalls keinen Erlös in dieser Höhe erbracht. Hierzu finden sich jedoch keine Erörterungen, auch versteht sich eine solche Feststellung nicht von selbst. Deshalb bleibt ein Widerspruch; die Verurteilung in diesem Fall kann nicht bestehen bleiben.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat sonst keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Da die verbleibenden Einzelstrafen von dem Strafausspruch zu II 3 nicht beeinflusst sind, bleiben sie bestehen; nur die Gesamtstrafe entfällt.

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerGranderath
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