Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ablehnung psychologischen Gutachtens und Anstiftungswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 584/99
Datum
01.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg zielen insbesondere auf die Ablehnung eines Beweisantrags zum psychologischen Sachverständigengutachten ab. Der BGH hält die Ablehnung für nicht rechtsfehlerhaft, weil das Gutachten nur eine naheliegende Möglichkeit aufgezeigt hätte, die die faktische Beweiswürdigung nicht in Zweifel zieht. Eine mögliche Erklärung des Mittäters als ‚vorauseilender Gehorsam‘ steht einer Anstiftungswürdigung nicht zwingend entgegen. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen; die Kosten sind den Angeklagten aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn das Gutachten lediglich eine mögliche, aber nicht entscheidungserhebliche Alternative aufzeigt und die Tatsachenlage keine begründeten Zweifel an der bisherigen Beweiswürdigung begründet.

2

Das Aufzeigen einer naheliegenden Möglichkeit, der Mittäter habe in vorauseilendem Gehorsam gehandelt, steht nicht automatisch im Widerspruch zur Annahme einer Anstiftung; eine bloße Möglichkeit begründet keinen Anspruch auf weitere Beweiserhebung.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler darlegt, der zu einer nachteiligen Veränderung des Urteils der Vorinstanz führt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 16. Juli 1999

Leitsatz

(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten H. und D. tragen auch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Rüge des Angeklagten R., das Landgericht habe seinen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbetracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung des Mitangeklagten H. durch R. waren die Ausführungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge die Überlegungen R.s naheliegen, dass H. seine zum Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den Tatbeitrag R.s anbelangt, zu begründen.

Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu entscheidenden Fall sei H. ungeachtet seiner besonderen Charakterstruktur von R. angestiftet worden. Ein solcher Schluss ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revision beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, dass H. die Tat in vorauseilendem Gehorsam begangen habe, nicht in diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung zu dem Schluss kommen, im konkreten Fall habe sich diese Möglichkeit nicht realisiert.

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